@tangocharly
Ihr Beitrag ist geeignet, den juristisch ungebildeten Leser zu verunsichern.
Zunächst ist zu entscheiden, ob es sich um einen grundversorgten bzw. Tarifkunden oder aber um einen Sondervertragskunden handelt. Für einen Sondervertrag spricht, wenn die Konzessionsabgabe lediglich 0,03 Ct/ kWh beträgt.
Danach entscheidet sich, ob die BGH- Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) oder aber die BGH- Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) zum Tragen kommt. Nach der Entscheidungspraxis vieler hiesiger Gerichte (AG Gera, AG Stadtroda, AG Erfurt, AG Altenburg) handelt es sich dabei bereits um eine Frage, welche streitwertunabhängig die Verweisung gem. §§ 102, 108 EnWG) rechtfertigt.
Darüber steht indes in der BGH- Emntscheidung vom 13.06.2007, auch wenn man sie in der NJW nachliest, nichts.