Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neuburg / Donau

Klageschrift eingegangen

<< < (8/10) > >>

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Es geht nicht um § 278 ZPO und die gütliche Beilegung. Es geht um Ungleichheit vor dem Gericht und die entsteht zunehmend und zusätzlich durch das Kostenrisiko für immer teuer werdende Gutachten. Bürger lassen sich vor der Durchsetzung ihres Rechts abhalten.
--- Ende Zitat ---

Dazu kann ich nur folgendes sagen:

Wer die Musik bestellt hat muss sie auch bezahlen. Und es ist nicht der Versorger, der die gerichtliche Prüfung nach § 315 BGB gefordert hat. Dass der gerichtliche Sachverständige umsonst arbeiten solle kann man leider auch nicht verlangen.

Im übrigen verweise ich auf eine interessante Diskussion aus dem letzten Jahr, in der ich bereits auf das Risiko der Gutachterkosten hingewiesen hatte:

Kontrolle des Gesamtpreises


--- Zitat ---Original von Black
Ein gerichtliches Gutachten zur Billigkeit von Preisanpassungen im Rahmen einer umfassenden Offenlegung der Preisgestaltung schlägt übrigens mit ca. 5000,- Euro zu Buche, die im Falle der tatsächlichen Billigkeit vom Kunden zu tragen sind (andernfalls natürlich vom EVU).

Dies mal als praktische Anmerkung - jenseits der juristischen Fragen.
--- Ende Zitat ---

Das schien jedoch für niemanden ein Problem zu sein:


--- Zitat ---Original von nomos
@Stadt/Versorger, ohne Gutachten geht es seriös nicht, da diese \"Wirtschaftsprüferbescheinigungen\" schon gar kein Nachweis für die Billigkeit der Gas- oder Strompreise sind und die Versorger ihre Zahlen nicht offen legen.
(...)
Voraussetzung für eine seriöse Feststellung ist die vollständige Offenlegung der Rechnungslegung und Kalkulation. Neutrale Gutachten kosten Geld und müssen bezahlt werden. (...)
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Was für eine schräge Diskussion.

Mir ist bisher kein Fall bekannt geworden, wo ein Lieferant im Verfahren seine Kosten- und Preiskalkulation so detailliert nachvollziehbar offen gelegt hätte, so dass die Anknüpfungstatsachen dergestalt dargelegt waren, dass sich der Kunde noch für ein sofortiges Anerkenntnis nach dieser Eröffnung des Zahlenwerks entscheiden konnte oder aber für den Fall, dass er das dargelegte Zahlenwerk bestreitet; ein gerichtliches Sachverständigengutachten überhaupt in Betracht gekommen wäre: (...)

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Was für eine schräge Diskussion..
--- Ende Zitat ---

Was soll daran schräg sein, einmal auf die mögliche Kostenfolge der doch angeblich so stark angestrebten Offenlegung der Kalkulationsgrundlage hinzuweisen.
--- Ende Zitat ---

so what?

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
 Dass der gerichtliche Sachverständige umsonst arbeiten solle kann man leider auch nicht verlangen.

Im übrigen verweise ich auf eine interessante Diskussion aus dem letzten Jahr, in der ich bereits auf das Risiko der Gutachterkosten hingewiesen hatte
........
--- Ende Zitat ---
@Black, keiner soll umsonst arbeiten. Ihr Hinweis im letzten Jahr auf die Gutachterkosten hat die Ungleichheit vor Gericht schon aufgezeigt. Die abschreckende Wirkung war doch mit der Zweck und da ist das rechtsstaatliche Problem!

Um beim Bild zu bleiben, die zu laute Musik spielt der Versorger. Kein Verbraucher hat diese Musik bestellt. Der Verbraucher verlangt eine erträgliche und zumutbare Lautstärke und soll jetzt selbst im Einzelnen beweisen, dass die Musik zu laut ist. Der Veranstalter liefert nicht mal geeigente Messdaten. Der Gesetzgeber regelt zwar die Musikbedingungen. Die Prüfung und der Nachweis der Einhaltung ist aber Privatsache. Das Risiko zu Lasten von Betroffenen, die diese Bedingungen nicht nur nicht vereinbart haben, sondern ihnen ausdrücklich widersprechen. Die durch manche Urteile festgestellte Fiktionen finden keine Entsprechung in Gesetzen.  

Der Gesetzgeber regelt in vielen Bereichen reale Lautstärken und sorgt für die Einhaltung. Gibt es Missachtung wird sanktioniert und bei Schäden gibt es eine Haftung und Schadenersatz für die Betroffenen.

Nach den gegebenen Festlegungen durch Gesetz und Richterrecht bei der Energieversorgung ist der Nachweis der Rechtmässigkeit der Preise keine Angelegenheit mehr, die ein Rechtsstaat auf seine Bürger abwälzen kann. Hier handelt es sich um keine in einem  funktionierenden Wettbewerb frei ausgehandelten \"Privatverträge\" mehr. Bei solch weitreichenden  Vorgaben muss er selbst für faire Bedingungen sorgen, und das betrifft nicht nur den Wettbewerb  - Konzessionsabgaben usw .... . Ncht vergessen sollte man auch die grundsätzliche Verpflichtung des Staates bei der Daseins- und Grundversorgung seiner Bürger.  Nochmal, der Gesetzgeber hat hier dringend und viel zu korrigieren.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Um beim Bild zu bleiben, die zu laute Musik spielt der Versorger. Kein Verbraucher hat diese Musik bestellt. Der Verbraucher verlangt eine erträgliche und zumutbare Lautstärke und soll jetzt selbst im Einzelnen beweisen, dass die Musik zu laut ist.
--- Ende Zitat ---

Ihr Beispiel hinkt an entscheidender Stelle. Der Verbraucher weiss oft gar nicht ob die Preise tatsächlich unbillig sind (die \"Musik zu laut\"). Er behauptet es aber einfach mal. Beweisen muss es ja der Versorger.

Der Versorger wird vom Kunden beschuldigt unbillige Preise zu haben. Der Kunde begründet dies auch gar nicht näher, denn bei der Beweislast steht er ja zunächst gut da. Auch bei der Nachweisform hat der Kunde konkrete Vorstellungen, ein Gericht soll her und ein unabhängiges Gutachten.

Wenn nun der Versorger bewiesen hat, dass er doch billige Preise hat, dann - und nur dann (!) - hat der Kunde die hohen Kosten zu tragen. Das ist fair, denn er hat schließlich die ungerechtfertigte Anschuldigung erhoben. \"Abgeschreckt\" von der Kostenfolge dürfte doch nur der Kunde sein, der keinerlei Belege für die Unbilligkeit hat, sondern die Behauptung \"ins Blaue hinein\" aufstellt.

marten:
@black

Wie soll ich als Verbraucher beweisen, das mein Versorger mir nicht überhöhte Preise berechnet, wenn er die Kalkulation nicht offenlegen muss!
Wieso fürchten sich die Energieversorger denn so, Ihre gesamten Kalkulation dem Gericht offenzulegen, wenn die Preise nicht überhöht und unbillig sind?
Und sagen sie nicht aus Wettbewerbsgründen.

gruss

marten

Black:

--- Zitat ---Original von marten
@black
Wie soll ich als Verbraucher beweisen, (.....)
--- Ende Zitat ---

Und noch einmal: Sie müssen nicht beweisen! Sie sollten nur aus eigenem Interesse überlegen ob der Versorger es beweisen kann oder nicht.

Das ist ungefähr so, als wenn Sie Ihren Versorger mit der Begründung verklagen würden, dass das gelieferte Gas einen zu niedrigen Brennwert aufweise ohne das selbst genau zu wissen. Wenn der Versorger dann per teurem Sachverständigengutachten beweist, dass der Brennwert korrekt war stellen Sie sich hin und sagen: Wie soll ich als Verbraucher beweisen das mein Versorger mir nicht einen falschen Brennwert berechnet!



--- Zitat ---Original von martenWieso fürchten sich die Energieversorger denn so, Ihre gesamten Kalkulation dem Gericht offenzulegen, wenn die Preise nicht überhöht und unbillig sind?
Und sagen sie nicht aus Wettbewerbsgründen.

--- Ende Zitat ---

Wie stellen Sie sich das vor? Das der Versorger jeden Kunden persönlich einlädt mal einen Nachmittag lang in den Geschäftsunterlagen zu schmökern?

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