Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neuburg / Donau
Klageschrift eingegangen
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Wenn jetzt Gutachterkosten eine rechtliche Klärung verhindern ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gefährdet. Für Richter ist das eine schnelle Lösung, aber Gerichte erfüllen damit nicht mehr ihren Zweck. Die Gutachterkosten werden in fast jedem dieser Fälle den Streitwert übersteigen.
--- Ende Zitat ---
Es ist ja nicht so, dass der Richter ein Sachverständigengutachten gegen den Willen der Parteien abgelehnt hätte. Er hat nur gefragt, ob die Partei dieses (Kosten)risiko eingehen möchte. Das ist eine faire und übliche Frage.
Der Richter ist gem. § 278 ZPO sogar gesetzlich verpflichtet in jeder Phase des Verfahrens auf einen Vergleich bedacht zu sein.
§ 278 ZPO
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(...)
Die Partei hat dann aus eigenem Antrieb gesagt \"ach nö, dann doch nicht\".
Der Rechtsstaat ist also nicht gefährdet.
meggie64:
@RuRo
hmmm, ich bin mir nicht 100 %ig sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.
Also Sie sagen: B13 = Tarif- , B16 = Sonderkunde. Herr Dunz hatte zum Zeitpunkt seines Reiseantritts von ND nach IN die Wahl, die B16 oder die B13 zu nehmen. Er hat sich für die B13 entschieden. Diese Route war leider die falsche, da sie zwangsläufig auf einer gemähten Wiese enden musste. Hätte er lieber mal die B16 gewählt, dann hätte er nämlich die Ernte selbst einfahren können.
Da muß wohl das Navi gestreikt haben. Denn als er die Reise antrat, zeigte es keine Alternativroute zur B13 an, da er die B16 ja ausschließlich nur als Sonderkunde befahren durfte. Er war aber kein Sonderkunde, da dies dann nicht unstreitig gestellt worden wäre. Er musste also die B13 nehmen, ob er wollte oder nicht: er hatte keine Wahl.
Ich muss davon ausgehen, dass die Vertragseigenschaft im Vorfeld eingehend geprüft wurde (die Unterscheidungskriterien dürften hinlänglich bekannt sein) und es schlussendlich keine Zweifel gab. Hier zu spekulieren, ob es nicht vieleicht doch ein Sondervertrag war oder es schlichtweg versäumt wurde, dies zu prüfen oder die Bedeutung dieser Unterscheidung verkannt zu haben, halte ich für müßig.
Welchen Vertrag Gasalarm2 hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Sollte diese Unterscheidung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (oder ebenfalls unstreitig sein, da die Eigenschaft als Sonderkunde ebenso zweifelsfrei feststeht wie die des Herrn Dunz als Tarifkunde), so bin ich - ebenso wie Sie - auf die Urteilsbegründung des Gerichts gespannt!
Noch eine Anmerkung zu den Anwaltskosten (@jofri46): die Einigungsgebühr aus 352,46 € beträgt, soweit ich informiert bin, 45,00 €. Der Ferrari kann also schon mal bestellt werden. Ob Sie (oder Herr Dunz) mit Ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung geschlossen haben, weiß ich nicht. Da wären wir aber wieder beim Thema Prozesskostenrisiko, denn diese Kosten müßte der Mandant wohl in jedem Falle übernehmen, da die Gegenseite nur die gesetzlichen Gebühren erstatten muß.
In jedem Falle drehen wir uns im Kreise, denn nach aktueller Rechtslage sitzen nun mal die Energieversorger - unter bestimmten Voraussetzungen - am längeren Hebel. Das müssen wir akzeptieren, ob wir wollen oder nicht. Die nächste BGH-Entscheidung führt vieleicht zu einer Kehrtwendung, man weiß es nicht?!
Für Ihren (RuRo) Entscheidungsverkündungstermin (wohl 27.01.09?) drücke ich Ihnen jedenfalls die Daumen.
@Black
So sehe ich das nicht. Formaljuristisch mag das so in der Prozessordnung verankert sein. Dennoch üben viele Richter einen enormen Druck auf die Parteien aus - vor allem die finanziell Schwächeren, gerade die ohne PKH - , wenn mit den Kosten \"gedroht\" wird. Und bei vielen Richtern ist genau das die eigentliche Motivation: juhu, ich muss kein Urteil begründen!
Hier war das aber - so habe ich das jedenfalls gesehen - nicht der Punkt. Erst als der Richter - vorsichtig formuliert - anklingen ließ, der Klage stattzugeben, ist der Beklagte umgekippt. Hätte er nichts gesagt oder gesagt, momentan sehe er bei beiden Parteien Nachholbedarf und hätte er dann auf die Kosten hingewiesen, wäre es wohl zur Beweisaufnahme gekommen.
Black:
--- Zitat ---Original von RuRo
Unwidersprochen steht hier die Aussage von @Gasalarm2 im Raum, dass die Belieferung im streitgegenständlichen Zeitraum wohl nach Comfort 2 erfolgte. Ist das ein Energiebezug als Tarifkunde? Offenbar wurde diese Thematik in der Klageerwiderung nicht ausgeführt, weil wie gehört und gelesen – unstrittig.
--- Ende Zitat ---
Welchen Tarif ein Kunde hat ist eine Tatsachenfrage. Eine solche kann unstreitig sein. Ob dieser Tarif dann aber ein Grundversorgungstarif oder ein Sonderkundentarif war, ist dagegen eine Rechtsfrage. Rechtsfragen sind aber vom Gericht in jedem Fall zu prüfen und können sich nicht allein aus unstreitigem Sachvortrag der Parteien ergeben.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von nomos
Wenn jetzt Gutachterkosten eine rechtliche Klärung verhindern ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gefährdet. Für Richter ist das eine schnelle Lösung, aber Gerichte erfüllen damit nicht mehr ihren Zweck. Die Gutachterkosten werden in fast jedem dieser Fälle den Streitwert übersteigen.
--- Ende Zitat ---
Es ist ja nicht so, dass der Richter ein Sachverständigengutachten gegen den Willen der Parteien abgelehnt hätte. Er hat nur gefragt, ob die Partei dieses (Kosten)risiko eingehen möchte. Das ist eine faire und übliche Frage. Der Richter ist gem. § 278 ZPO sogar gesetzlich verpflichtet in jeder Phase des Verfahrens auf einen Vergleich bedacht zu sein.
Die Partei hat dann aus eigenem Antrieb gesagt \"ach nö, dann doch nicht\". Der Rechtsstaat ist also nicht gefährdet.
--- Ende Zitat ---
@Black, ich denke, Sie haben schon verstanden um was es geht. Es geht nicht um § 278 ZPO und die gütliche Beilegung. Es geht um Ungleichheit vor dem Gericht und die entsteht zunehmend und zusätzlich durch das Kostenrisiko für immer teuer werdende Gutachten. Bürger lassen sich vor der Durchsetzung ihres Rechts abhalten. Diese Erfahrung gibt es nicht nur in diesem Fall. Gutachten in Verwaltungsgerichtsverfahren sind noch etwas kostspieliger. Versorger oder Kommunen holen sich das dafür notwendige Geld wieder von den Verbrauchern oder ihren Bürgern. Ein Geschäftsführer oder Kommunalpolitker trägt kein persönliches Risiko. Das trägt immer der Verbraucher und Bürger.
Dem Richter war in diesem Fall wohl schon bewusst, dass der Hinweis unterschiedlich Bedeutung für die Parteien hat. Aber das habe ich schon ausgeführt. Der Vergleich hinkt und die gütliche \"Einigung\" hat unter diesen Voraussetzungen ein \"Gschmäckle\".
Sorry, aber ich sehe hier keinen vorbildlichen Rechtsstaat mehr und sehe bei diesem Chaos und Zufallsergebnissen in der Beurteilung von Energielieferungsbedingungen, die immerhin zur Daseinsvorsorge gehören, längst den Gesetzgeber gefordert. Ich bleibe dabei, die Zustände sind untragbar. Die Wege müssen von diesem Dschungel mit der Machete wieder zugänglich gemacht werden. Das ist doch kein Zustand, weder für die Versorger noch für die Verbraucher und eine Benachteiligung der Verbraucher wird sich nicht halten lassen. Das lassen sich die Bürger auf Dauer nicht gefallen, auch wenn die Bretter noch so dick sind. Egal ob solche Verfahren wie hier durch Vergleich, Urteil, zugunsten für wen auch immer, ausgehen, sie ändern nicht wirklich etwas am untragbaren Zustand. Nochmal der Gesetzgeber ist gefordert. Oberziele für Verbraucherrechte gibt es in Europa längst. Wenn der nationale Gesetzgeber sie nicht umsetzen kann oder will ist da auch noch ein Weg. Der Dschungel aus durch nichts gerechtfertigte Unterschiede (SV- Grundversorgung - Konzessionsabgaben - Wettbewerbsregeln - Missachtungen beim kommunalen Wirtschaftsrecht - Duldung von Kartellen - usw....) kann kein Dauerzustand bleiben.
RuRo:
--- Zitat ---Original von Black
Rechtsfragen sind aber vom Gericht in jedem Fall zu prüfen und können sich nicht allein aus unstreitigem Sachvortrag der Parteien ergeben.
--- Ende Zitat ---
Wie dem Richter dabei von Versorgerseite mit gepuderter und geschminkter Fassade - oder sollte man sagen, übertüncht –\"schöne Augen\" gemacht werden und vorgetragen wird, ist Ihnen evtl. bekannt!? Die Trickkiste ist groß.
Dürfen die Parteien aufgrund der Prüfungspflicht auch eine Begründung zur Klärung der Rechtsfrage vom Gericht erwarten? Wahrscheinlich wäre das noch schöner. Hier finde ich Sie jedenfalls nicht:
LG Ingolstadt, Urt. v. 22.01.2008 - 1 HK O 924/06 - Sammelklage abgewiesen (Stadtwerke Ingolstadt)
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln