Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2009:
Das Ergebnis vorweg: Es kam zu einem Vergleich, also keine Entscheidung über die Billigkeit oder Unbilligkeit der Preisfestsetzung der Stadtwerke Neuburg.
Nach der unstrittigen Feststellung, dass es sich beim Beklagten um einen Tarifkunden handele wurde vom Vorsitzenden klargestellt, dass für Ihn noch eine gewisse Unklarheit über den Gegenstand der Klage bestehe.
Die strittige Summe von 352,46 € sei noch nicht vollständig detailliert.
Wäre es nicht zu einem Vergleich gekommen, hätten die Parteien aufgegeben bekommen, diese Klarheit herzustellen. In erster Linie der Versorger - welche Erhöhung führt zu welchem Rückstand?
Nach der Klärung Tarifkunde wurde die Relevanz ABVGasV bestätigt worin das einseitige Bestimmungsrecht des Versorgers festgelegt sei – welches dann nach billigem Ermessen gemäß §315 BGB stattfinden müsse.
Der Vorsitzende stellte klar, dass für Ihn nur die Preiserhöhungen (im strittigen Umfang von 352,46 €) maßgeblich seien. Der Preissockel sei unstrittig.
Rückläufige Kosten beim Versorger seien gemäß aktueller Rechtsprechung des BGH in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Wenn Bezugspreise steigen, dürfen diese in der etwa selben Größenordnung weitergegeben werden.
Die Forderung nach vollständiger Offenlegung der Kalkulationsunterlagen kann nicht durchgesetzt werden.
Die Stadtwerke müssten aber Beweise liefern – hier seien alle Beweismittel möglich.
(Die Stadtwerke boten als potenziellen Zeugen ihren Vertriebleiter an?!?)
Das Gutachten des Kommunalen Prüfungsverbandes seien zwar ein Parteigutachten – aber grundsätzlich sei nicht davon auszugehen, dass in diesem Gutachten über die Preiserhöhungen der letzten Jahre die Unwahrheit dargestellt würde.
Die kartellrechtlichen Urteile des BGH (Kartellsenat) seien für den Vorsitzenden nicht relevant – sie würden sich nicht mit dem §315 BGB beschäftigen, so der Richter!
Auf der anderen Seite wurde die Äußerung der Klägerseite, die Preise der Stadtwerke Neuburg seien von der Landeskartellbehörde nicht gerügt worden ebenfalls vom Vorsitzenden abgelehnt, da auch hier das Kartellrecht und nicht der §315 relevant seien.
Es wurde nochmals auf die grundsätzliche Bedeutung des Urteils vom 13.06.2007 hingewiesen und ebenfalls auf das Urteil vom 22.01.2008 des Landgerichts Ingolstadt.
\"Auf den ersten Blick entsprechen die Erhöhungen der Gaspreise billigem Ermessen\" – so der Vorsitzende.
Nach diesem \"Warnschuss\" entschloss man sich auf Seiten des Beklagten, sich dem vom Vorsitzenden angebotenem Vergleich zu beugen und es wurde der Beschluss gefasst, dass:
• der Beklagte die 352,46€ zahlt
• der Kläger auf weitere Ansprüche wie z.B. Zinsen verzichtet
• Die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgerechnet werden
• Die Sache bis einschließlich 31.12.2007 abgegolten und erledigt sei