@RuRo
hmmm, ich bin mir nicht 100 %ig sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.
Also Sie sagen: B13 = Tarif- , B16 = Sonderkunde. Herr Dunz hatte zum Zeitpunkt seines Reiseantritts von ND nach IN die Wahl, die B16 oder die B13 zu nehmen. Er hat sich für die B13 entschieden. Diese Route war leider die falsche, da sie zwangsläufig auf einer gemähten Wiese enden musste. Hätte er lieber mal die B16 gewählt, dann hätte er nämlich die Ernte selbst einfahren können.
Da muß wohl das Navi gestreikt haben. Denn als er die Reise antrat, zeigte es keine Alternativroute zur B13 an, da er die B16 ja ausschließlich nur als Sonderkunde befahren durfte. Er war aber kein Sonderkunde, da dies dann nicht unstreitig gestellt worden wäre. Er musste also die B13 nehmen, ob er wollte oder nicht: er hatte keine Wahl.
Ich muss davon ausgehen, dass die Vertragseigenschaft im Vorfeld eingehend geprüft wurde (die Unterscheidungskriterien dürften hinlänglich bekannt sein) und es schlussendlich keine Zweifel gab. Hier zu spekulieren, ob es nicht vieleicht doch ein Sondervertrag war oder es schlichtweg versäumt wurde, dies zu prüfen oder die Bedeutung dieser Unterscheidung verkannt zu haben, halte ich für müßig.
Welchen Vertrag Gasalarm2 hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Sollte diese Unterscheidung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (oder ebenfalls unstreitig sein, da die Eigenschaft als Sonderkunde ebenso zweifelsfrei feststeht wie die des Herrn Dunz als Tarifkunde), so bin ich - ebenso wie Sie - auf die Urteilsbegründung des Gerichts gespannt!
Noch eine Anmerkung zu den Anwaltskosten (@jofri46): die Einigungsgebühr aus 352,46 € beträgt, soweit ich informiert bin, 45,00 €. Der Ferrari kann also schon mal bestellt werden. Ob Sie (oder Herr Dunz) mit Ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung geschlossen haben, weiß ich nicht. Da wären wir aber wieder beim Thema Prozesskostenrisiko, denn diese Kosten müßte der Mandant wohl in jedem Falle übernehmen, da die Gegenseite nur die gesetzlichen Gebühren erstatten muß.
In jedem Falle drehen wir uns im Kreise, denn nach aktueller Rechtslage sitzen nun mal die Energieversorger - unter bestimmten Voraussetzungen - am längeren Hebel. Das müssen wir akzeptieren, ob wir wollen oder nicht. Die nächste BGH-Entscheidung führt vieleicht zu einer Kehrtwendung, man weiß es nicht?!
Für Ihren (RuRo) Entscheidungsverkündungstermin (wohl 27.01.09?) drücke ich Ihnen jedenfalls die Daumen.
@Black
So sehe ich das nicht. Formaljuristisch mag das so in der Prozessordnung verankert sein. Dennoch üben viele Richter einen enormen Druck auf die Parteien aus - vor allem die finanziell Schwächeren, gerade die ohne PKH - , wenn mit den Kosten \"gedroht\" wird. Und bei vielen Richtern ist genau das die eigentliche Motivation: juhu, ich muss kein Urteil begründen!
Hier war das aber - so habe ich das jedenfalls gesehen - nicht der Punkt. Erst als der Richter - vorsichtig formuliert - anklingen ließ, der Klage stattzugeben, ist der Beklagte umgekippt. Hätte er nichts gesagt oder gesagt, momentan sehe er bei beiden Parteien Nachholbedarf und hätte er dann auf die Kosten hingewiesen, wäre es wohl zur Beweisaufnahme gekommen.