Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG kündigt wegen Entzug der Einzugsermächtigung von 2005 den Sondervertrag

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RR-E-ft:
@ u.h.

Bei Ihrer Kündigung soll es laut Kartellbehörde um die \"Anpassung an veränderte rechtliche Vorschriften\" gegangen sein. Das ist jedoch nicht bei allen Kündigungen so. Steht die Kündigung im Zusammenhang mit Preiswidersprüchen kann eine solche kartellrechtswidrig sein.

Ihr Einzelfall lässt sich also nicht auf alle denkbaren Fälle übertragen.

Wenn es jemanden gelungen sein sollte, Sie zu entmutigen, ist dies kein Grund dafür, andere auch zu entmutigen. (In Sachen Erdgas Südsachsen sollte man zudem die Berufungsverhandlung am 21.10.2008 vor der Kartellkammer des OLG Dresden abwarten).

Zunächst stellt sich immer die Frage, ob ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung besteht, ob ein solches Recht vertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem Gesetz ergibt.

Siehe auch hier.

u.h.:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei Ihrer Kündigung soll es laut Kartellbehörde um die \"Anpassung an veränderte rechtliche Vorschriften\" gegangen sein.
--- Ende Zitat ---
Sicher, sicher - erst dohen wegen \"Widerspruch\" und dann kündigen wegen \"Neuer gestzlicher Vorschriften\" (\"GasGVV\" statt \"ABV Gas\") !
Mehr brauche ich nicht zu sagen  - es gibt genügend Beiträge dazu in Forum...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Steht die Kündigung im Zusammenhang mit Preiswidersprüchen kann eine solche kartellrechtswidrig sein.

--- Ende Zitat ---
Eben nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Kündigung zugleich eine neuer Vertrag angeboten wird ...

Ja - entmutig haben mich die - wer wohl? Richtig: Kartellbehörden!
Der kürzliche \"Kuhhandel\" (Einstellung gegen Ablaß) paßt da genau ins Schema!
Wenn Sie noch an Hilfe aus dieser Richtung hoffen, kann ich Sie nur (Entschuldigung!) \'bedauern\'.

Übrigens:
Jeder Sondervertrag sollte ja gemäß BGB befristet und somit auch kündbar sein!
Oder???

RR-E-ft:
@ u.h.

Möglicherweise haben Sie falsch verstanden, was nach Auffassung der Kartellbehörden kartellrechtlich zulässig sei. Eine Änderungskündigung (nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit einem neuen Angebot) soll im Fall eines Preiswiderspruchs unzulässig sein.

Es ist im BGB nicht geregelt, dass ein (Sonder-)Vertrag zeitlich zu befristen sei und ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss zu vereinbaren sei. Wurde es nicht vereinbart, besteht ein solches Recht eben nicht und der Vertrag läuft unbefristet [\"Und wenn sie nicht gestorben sind...\"]. Dann kommt eine Beendigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa der §§ 313, 314 BGB in Betracht. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kündigung trägt auf Bestreiten des Kunden der Versorger die Beweislast....

Es bleibt vollkommen unerfindlich, woher Sie ihre rechtlichen Einschätzungen nehmen. Sie reimen sich wohl etwas zusammen. Das muss aber nicht passen. Ihre ersichtliche Verbitterung in Ehren, jedoch kein Grund, andere zu verbittern oder auch nur zu entmutigen.

wartifan:
Nein ich lass mich sicher nicht entmutigen.
Ein kurzes Schreiben an das Berliner Kartellamt habe schon verfasst, Werd es vorr. morgen nach Anwaltsabsprache faxen. Mal sehen wie und ob man sich dort meldet.
Ein neuer Vertrag wurde mir mit der Kündigung nicht \"angeboten\", sondern aufgezwungen. Vertragsunterlagen habe ich allerdings dazu nie erhalten.

u.h.:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie reimen sich wohl etwas zusammen.
--- Ende Zitat ---
Soso - na dann wollen wir mal ...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise haben Sie falsch verstanden, was nach Auffassung der Kartellbehörden kartellrechtlich zulässig sei. Eine Änderungskündigung (nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit einem neuen Angebot) soll im Fall eines Preiswiderspruchs unzulässig sein.
--- Ende Zitat ---
SOLL hilft ebenso wenig weiter wie \"hätte & könnte\" - wirklich zählt nur IST.

Und was bitte ist an der Auffassung des Landeskartellamts unverständlich / mißverständlich:
\"... nach unseren Erkenntnissen keine Androhung einer Vorsorgungssperre durch XXX gegeben hat. Mit der Kündigung des Sondervertrages XXX wurde Ihnen gleichzeitig eine neuer Vertrag XXX angeboten.\"
... Kein Handlungsbedarf, da \"kein Mißbrauch im Sinne des GWB erkennbar ist\".

Auch die Energieversorger lernen (schnell):
a) zunächst Drohung mit Kündigung bei Preiswiderspruch
b) \"virtuelles\" Umdenken, und etwas später(!) dann
c) Kündigung wegen \"Neuer gesetzlicher Vorschriften\" (\"GasGVV\" statt \"ABV Gas\") - natürlich ohne (!) den Preiswiderspruch zu erwähnen.
Was nun ???

Fazit
Was ist besser:
Sich langsam (aber sicher) damit vertraut machen / abfinden, daß von den Kartellbehörden keine reale / wirksame Unterstützung zu erwarten ist?
Oder lieber andere weiter in falscher Hoffnung / Sicherheit wiegen?

P.S.
Zum Thema \"implizites / explizites Kündigungsrecht bei Sonderverträgen\"  gibt es ja auch schon einen Thread.
Und dort ist Ihr \'Gegenpart\' Black bei weitem nicht (immer) Ihrer Meinung! SO klar ist die Sache wohl nicht ...

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