Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG kündigt wegen Entzug der Einzugsermächtigung von 2005 den Sondervertrag

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RR-E-ft:
@ u.h.

Diese Diskussion mit Ihnen lohnt nicht. Es liegen schriftliche Stellungnahmen des Bundeskartellamtes zur Frage von Änderungskündigungen nach Preiswiderspruch vor. Zusammengereimt haben könnten Sie sich etwas dazu, ob Sonderverträge zeitlich zu befristen sind und ob sie ein Kündigungsrecht enthalten müssen.

P.S.:

Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass jemand meiner Meinung ist.

u.h.:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@ u.h.

Diese Diskussion mit Ihnen lohnt nicht. Es liegen schriftliche Stellungnahmen des Bundeskartellamtes zur Frage von Änderungskündigungen nach Preiswiderspruch vor.

--- Ende Zitat ---
Machen Sie das immer so, wenn Ihnen die Argumente ausgehen???

Auch ich habe alles schriftlich UND stelle es Ihnen gerne zu Verfügung!
Vielleicht können auch Sie was dazulernen?!

Bis dahin sehe ich leider auch keine vernünftige Diskussionsgrundlage mehr...

RR-E-ft:
@ u.h.

Die mir vorliegenden Stellungnahmen des Bundeskartellamtes stammen vom November 2006. Sollten Ihnen zeitlich jüngere Stellungnahmen des Bundeskartellamtes vorliegen, können Sie die zur Verfügung stellen. Die Stellungnahme Ihrer Landeskartellbehörde (Sachsen) betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhält (\"Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften\").

Siehe auch hier.


--- Zitat ---In der Folge hat sich auch der Arbeitsausschuss Versorgungswirtschaft, ein Bund-Länder-Gremium für den Bereich des Energiekartellrechts, mit dieser Problematik befasst und denselben Rechtsstandpunkt verabschiedet.

Der entsprechende Beschluss sah darüberhinaus einen Missbrauch auch in solchen Fällen verwirklicht, in denen der Versorger tarifähnlich ausgestaltete Sonderverträge mit einseitigem Preisbestimmungsrecht kündigt und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif einordnet oder diese Vorgehensweise androht.
--- Ende Zitat ---

Landeskartellbehörde NRW


Niemand ist auf das Einschreiten einer Kartellbehörden angewiesen. Man kann  sich auch selbst im zivilkartellrechtlichen Verfahren gerichtlich zur Wehr setzen. Man kann jedoch auch langsam (aber sicher) verbittern und darüber hinaus andere langsam aber sicher zu verbittern suchen.

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