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Autor Thema: § 41 Abs. 3 EnWG  (Gelesen 11822 mal)

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Offline Black

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§ 41 Abs. 3 EnWG
« am: 19. November 2012, 16:26:52 »
Eine Frage in die juristische Runde zum etwas missglückten § 41 Abs. 3 EnWG:

Gilt der § 41 Abs. 3 EnWG auch für grundversorgte Kunden (immerhin steht dort "Letztverbraucher") oder geht die GVV als lex specialis vor?

Nach meiner Auffassung regelt § 41 Abs. 3 EnWG zudem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht des Kunden und nicht etwa die Pflicht des Versorgers mit dem Kunden vertraglich ein solches Kündigungsrecht zu vereinbaren.

Was soll die Aussage, der Kunde soll "jedenfalls vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode" über Änderungen informiert werden? Abrechnungsperiode ist im Regelfall ein Jahr. Demnach könnte der Versorger den Kunden auch nachträglich im Dezember - vor Ablauf der Abrechnungsperiode -  informieren, dass bereits seit März andere Preise gelten?

Was soll die Pflicht zur Unterrichtung des Kunden über "Rücktrittsrechte"? Der Kunde kann kündigen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten.

Der Kunde hat ein fristloses Sonderkündigungsrecht. Fristlose Kündigung hat aber praktisch zur Folge, dass der Kunde in die Ersatzversorgung fällt, da er fristlos keinen neuen Versorger bekommen dürfte (Wechselfristen).

Und zuletzt: Bis wann muss der Kunde bei einer Preisänderung sein fristoses Sonderkündigungsrecht ausgeübt haben? Verfällt dieses Recht irgendwann?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #1 am: 20. November 2012, 14:03:24 »
Schlichtungsempfehlung

Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, undzwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.

Wurde en Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen.

Das könnte grundsätzlich auch in der Grundversorgung gelten, entspräche immerhin auch den EU- Richtlinien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06. 12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

Der Lieferant hat den Kunden über dessen bestehendes Sonderkündigungsrecht zu unterrichten.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich  über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet.

Im Ergebnis liefe es wohl auf das Gleiche hinaus, wenn man wegen Verletzung dieser Nebenpflicht durch den Lieferanten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Kunden konstertiert.
« Letzte Änderung: 20. November 2012, 14:19:50 von RR-E-ft »

Offline Black

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #2 am: 20. November 2012, 14:36:25 »
Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten,

Der Wortlaut des § 41 Abs. 3 EnWG verlangt lediglich eine Unterrichtung über das Recht vom Vertrag zurückzutreten:

"Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten."

Von einer Unterrichtung über das Sonderkündigungsrecht, steht dort nichts. Und ein Rücktrittsrecht ist etwas anderes als ein Sonderkündigungsrecht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #3 am: 20. November 2012, 14:46:48 »
Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.

Gemeint ist wohl ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Bedingungs- und Preisänderung,
wie es die Schlichtungsstelle Energie mit überzeugender Begründung herausliest
und das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.06.12 mit überzeugender Begründung auch bei der Grundversorgung einfordert.

Wenn im Gesetz nichts von Sonderkündigungsrecht und Unterrichtungspflicht über dieses steht,
so sind diese laut OLG Düsseldorf jedenfalls  in richtlinienkonformer Auslegung in das Gesetz hineinzulesen.

In der Schlichtungsempfehlung heißt es:

"Infolgedessen verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein Sonderkündigungsrecht
infolge einer wirksamen Vertragsänderung in Form einer Preiserhöhung seines Versorgers.
Wenn § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG jedoch eine fristloses Kündigungsrecht des Letztverbrauchers
für den Fall einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vorsieht, so muss
dies nicht nur für wirksame Änderungen gelten, sondern erst recht auch für unberechtigt vorgenommene
Änderungen der Vertragsbedingungen, die eine Vertragsverletzung durch den
Lieferanten darstellen.

Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der
vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und
stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible
Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste
Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.

Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen
geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht,
welches er mit der Kündigung vom 21. Dezember wahrgenommen hat. Diese
Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5
Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses
Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein
Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als
fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt,
so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete."
« Letzte Änderung: 20. November 2012, 15:44:32 von RR-E-ft »

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #4 am: 20. November 2012, 16:54:03 »
Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.
So ist es. Jetzt müssen Juristen u.a. wieder in Schlichtungsempfehlungen diese Schludereien auslegen. Wie man sieht und die Erfahrung zeigt, kann man das immer mal so oder so wie man es halt braucht.

§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG schreibt u. a. vor, Verbraucher über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Of-
fen bleibt was der Gesetzgeber eigentlich genau will. Abgerechnet werden kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und bald sind angeblich (Smart Grids) die technischen Voraussetzungen gegeben, sogar täglich. Unklar bleibt nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch welche "Rücktritts"-Rechte sich hinter dem Paragraphen-Nebel denn verbergen. Rechtsfolge eines Rücktritts ist nach § 346 BGB die Rückabwicklung. Das ist schon nicht möglich, da der Verbraucher Energie kaum zurückgeben kann. Außer man hat eine PV-Anlage auf dem Dach, dann eventuell in unbestimmten Raten. ;)

Sorry, aber für eine solch schludrige Ausübung des Mandats gehört den Verantwortlichen die Diäten gekürzt. Offensichtlich ist man so mit den Nebentätigkeiten beschäftigt und dadurch abgelenkt, dass immer mehr Schrott abgeliefert wird. Jetzt wird die Zahl der Mandatsträger noch erhöht. Ob das die Qualität befördert darf bezweifelt werden. Kürzungen sind in jeder Hinsicht angesagt.   

Rücktritt nach BGB

Offline khh

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #5 am: 20. November 2012, 17:07:29 »
Wie die "Rückabwicklung" in einem solchen Fall aussehen sollte, hat die Schlichtungsstelle doch aufgezeigt !  ;)
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Black

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #6 am: 21. November 2012, 11:02:45 »
Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.

Gemeint ist wohl ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Bedingungs- und Preisänderung,

Im konkreten Fall ist leider bereits die Richtlinie selbst "schlampig" formuliert. In der Richtlinie heißt es nämlich auch: "rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht informiert werden" Die Richtlinie benutzt also bereits das Wort "Rücktrittsrecht" und der Gesetzgeber hat es schlichtweg so abgeschrieben.

Die Richtlinie spricht übrigens auch von "Gebührenerhöhung", was zumindest nach deutschem Recht fasch ist, da es sich um keine "Gebühr" sondern einen Kaufpreis handelt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #7 am: 21. November 2012, 15:42:01 »
"rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen"
macht immerhin schon mal deutlich, dass die Unterrichtung jedenfalls rechtzeitig vor der Änderung erfolgen muss.

Rücktrittsrecht wird womöglich anderswo in Europa anders verstanden/ interpretiert als hierzulande.
Gemeint sein dürfte das Recht, sich anlässlich der beabsichtigten Änderung aus der bisher bestehenden vertraglichen Bindung zu lösen.
Darunter versteht man hierzulande ein Sonderkündigungsrecht.

Über das bestehende Lösungsrecht ist der betroffene Kunde mithin bereits mit der Änderungsmitteilung zu unterrichten,
welche wiederum rechtzeitig vor dem Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

Dass der Preis bei homogenen Energielieferungen die für den Kunden zumeist entscheidungserhebliche,
wichtigste Vertragsbedingung überhaupt darstellt,
hat die Schlichtungsstelle in ihrer zitierten Empfehlung deutlich und nachvollziehbar herausgestellt.

Nicht anders verhält es sich mit den Ausführungen in der zitierten Entschdeidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12.     

Offline Black

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #8 am: 22. November 2012, 11:23:37 »
"rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen"
macht immerhin schon mal deutlich, dass die Unterrichtung jedenfalls rechtzeitig vor der Änderung erfolgen muss.

Würde ich eigentlich auch so sehen, wäre da nicht die seltsame Ergänzung "jedenfalls vor Ablauf der Abrechnungsperiode". Wenn die Unterrichtung vor der Änderung erfolgen soll, dann braucht man nicht zusätzlich noch auf die Abrechnungsperiode zu verweisen.

Hinzu kommt das Wörtschen "jedenfalls" - was in diesem Zusammenhang als Benennung des spätest noch zulässigen Mitteilungszeitpunktes verstanden werden kann. Also in dem Sinne: "Unterrichte deine Kunden rechtzeitig vor der Änderung, zumindest aber bevor Du abrechnest".
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #9 am: 22. November 2012, 14:17:57 »
"rechtzeitig über eine  beabsichtigte Änderung" kann die Unterrichtung jedenfalls nicht mehr mit oder nach der [beabsichtigten]Änderung erfolgen.
"jedenfalls vor Ablauf der Abrechnungsperiode" erfolgt die rechtzeitig vor der beabsichtigten Änderung erfolgte Unterrichtung wohl immer.
Es erscheint als Gebot der Logik, dass der Zusatz "jedenfalls...", der nur eine selbstverständliche Folge beschreibt, gesetzestechnisch  hätte entfallen müssen, da er so unnütz wie ein Kropf ist.

Man kann das "beabsichtigt" natürlich auch im Sinne der Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie verstehen, wonach erst recht eine rechtzeitige vorherige Unterrichtung über eine vom Versorger beabsichtigte Änderung erfolgen muss, auch wenn dem Versorger schon gar kein Änderungsrecht wirksam eingeräumt wurde und dieser deshalb gar nicht zur Änderung berechtigt ist und sich die einseitige Änderung deshalb jedenfalls als unwirksam erweisen wird.

Die praktische Erfahrung lehrt, dass Energieversorgungsunternehmen oftmals, wenn nicht gar in der überwiegenden Zahl der Fälle,  Änderungen beabsichtigen oder sogar ins Werk setzen, zu denen sie überhaupt nicht berechtigt sind.
« Letzte Änderung: 22. November 2012, 14:39:12 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #10 am: 22. November 2012, 16:59:31 »
Wie wäre es, wenn die theoretischen Überlegungen zu § 41 III einmal praktisch dargestellt würden ?

Periode endet am : 31.12.2012
Preisänderung zum: 01.02.2013

Mitteilung am 20.11.2012 oder am 15.12.2012 ?

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Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #11 am: 22. November 2012, 18:07:26 »
Früher gab es bei Grundversorgern oft noch für alle Kunden
einheitliche Abrechnungsperioden vom 01.01. bis zum 31.12..

Diese wurden zwischenzeitlich oftmals durch ein sog. rollierendes System ersetzt,
so dass nicht mehr für alle Kunden gleichzeitig die Verbrauchsabrechnungen
ausgedruckt und versendet werden müssen.

Demnach unterscheiden sich bei einem solchen
rollierenden System die Abrechnungsperioden der Kunden deutlich.
Sie mögen zwar noch einheitlich ein Jahr betragen,
beginnen jedoch in verschiedenen Monaten.

Da alle grundversorgten Kunden gem. § 36 Abs. 1 EnWG zu den
einheitlich veröffentlichten Allgemeinen Preisen beliefert werden müssen,
ist dabei mit der Abrechnunsgperiode überhaupt nichts auszurichten.

Der Allgemeine Preis soll nach der Absicht des Versorgers
einheitlich zum 01.01.13 erhöht werden,
die Abrechnungsperioden  für die betroffenen Kunden beginnen und enden
jedoch beim rollierenden System monatlich oder gar halbmonatlich
oder täglich für die verschiedenen, neu gebildeten  Abrechnungskreise....   

Gegenüber Sondervertragskunden sollen die Preise nach der Absicht der Lieferanten
auch einheitlich zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst werden.
Auch dort gibt es dieses sog. rollierende System für die Verbrauchsabrechnungen.
« Letzte Änderung: 22. November 2012, 19:00:24 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #12 am: 22. November 2012, 19:48:52 »
Was die Umsetzung der Gas-/Elektrizitäts-RiLi angeht, hat der Gesetzgeber in einem Punkt nicht geschlampt, d.h. in puncto Rücktrittsrecht. Das hängt allerdings damit zusammen, dass nicht alle 27 Staaten identische Rechtssysteme haben und hiermit ein umfassendes Lösungsrecht implementiert werden mußte.

Der Text der RiLi lautet in Anhang A zu Art. 3 (der den Prüfungsmaßstab für die Vorlagen an den EuGH darstellt)

Zitat
ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und 93/13/EG des Rates(2) soll mit den in Artikel 3
genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem
Folgendes festgelegt ist:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich
sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des
Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Leistungsqualität und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall
vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch
Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr
Rücktrittsrecht unterrichtet werden
. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung
mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf
die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag
zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister
mitgeteilt hat;
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Offline Energiesparer51

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #13 am: 22. November 2012, 20:16:13 »
...
Zitat
ANHANG A
....
Rücktrittsrecht unterrichtet werden[/glow]. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung
mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf
die Gebührenerhöhung folgt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag
zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister
mitgeteilt hat;

Ich interpretiere das als nachträgliche Information.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Re: § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #14 am: 22. November 2012, 23:14:02 »
Der betroffene Kunde muss nach deutschem Recht so rechtzeitig über die beabsichtigte Änderung und aus dessen Anlass bestehendes Lösungsrecht unterrichtet werden, dass es ihm ermöglicht wird, sich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, so dass er von der Änderung jedenfalls nicht betroffen wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 30).

 

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