In Anbetracht der Rechnung erweist sich meine bisherige Auslegung der AGB von Vattenfall in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderungen (Preisänderungen) als unrichtig.
Wichtiger ist doch wohl, was der Gesetzgeber, die Gerichte bzw. die Schlichtungsstelle Energie zum Sonderkündigungsrecht sagen und dazu steht in den vorherigen Beiträgen, insbesondere in den Beiträgen #2 und #11 von @RR-E-ft einges.
Eingeschränkte Preisgarantie liegt hier vor.
Der Lieferant hat die Preisänderungen nicht sechs Wochen vorher brieflich mitgeteilt. Muss er oder muss er nicht?
Der Lieferant bedient sich eines Tricks, indem er in seinen AGB die gesetzlichen Kosten die dem Verbraucher direkt zu belasten sind, wie z.B. USt, gleichstellt mit z.B. den EEG-Abgaben. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer, zu deren direkter Weitergabe er gesetzlich verpflichtet ist, sieht dieses aber bei den EEG- und Netzentgelten anders aus. Diese sind lediglich
Kostenbestandteile für ihn wie andere Komponenten auch (z.B. Bürokosten, Mitarbeiter etc.) . Diese lassen sich zwar auf den einzelnen Verbraucher herunterrechnen, da sie mengenmäßig berechnet werden, jedoch sind sie eben mit den anderen Kostenbestandteilen gegeneinander aufzurechnen. Insofern besteht hier keine gesetzliche Verpflichtung bzw. Berechtigung, diese 1:1 automatisch weiterzugeben. Wenn sie denn in der Gesamtbeurteilung zu einer Preisanpassung führen (zu der eine entsprechende Preisanpassungsklausel in den AGB berechtigen KÖNNTE, so denn diese AGB überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden sind), so ist diese dem Kunden laut den AGB entsprechend
anzukündigen.
Kann man aus der Erwähnung des Ausschlusses des Sonderkündigungsrechtes im Fall des Absatzes 6 schließen, dass es ansonsten bei jeder Preisänderung gilt?
Selbst die vorhandene Klausel in den AGB besagt nicht, dass diese auch GÜLTIG ist. Wäre nicht die erste, die sich als nicht haltbar erweist. Und ja, ich würde das so sehen.
Hätte der Lieferant die Preisänderungen (in der Summe Preisermäßigung) im November 2014 mitgeteilt, hätte der Kunde sicherlich nicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens sondergekündigt, um den Bonus nicht zu verlieren.
Nun erfährt der Kunde von der Preisänderung aber erst durch die Rechnung Mitte April 2015.
Hat er nun (noch) ein Sonderkündigungsrecht? Wie gesagt, die fristgerechte Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des ersten Lieferjahres hatte er leider versäumt.
Das er seine Frist für eine fristgerechte Kündigung verpasst hat, interessiert hier nicht. Wenn für die Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht bestand, er jedoch über die Preisanpassung nicht die vorgeschriebene schriftliche Mitteilung erhielt, so kann er das Sonderkündigungsrecht natürlich auch erst ausüben, wenn er von der Tatsache der Preisanpassung erfährt. Insofern kann er dieses natürlich auch noch jetzt ausüben und gleichzeitig darauf bestehen, dass er nur bisher gültigen Preise bezahlen muss.
Im übrigen können auch Preissenkungen ein Sonderkündigungsrecht auslösen, da diese j aggf. auch zu gering ausfallen können. Auch dieses wurde hier im Forum an anderer Stelle schon thematisiert.
Er sollte sich aber darauf einstellen, dass der Versorger ihm diese bisherigen Preise, so sie denn niederiger sind, nicht freiwillig zugesteht und daher dem Versorger eine bestehende Einzugsermächtigung umgehend entziehen und dann manuell die errechneten Beträge/Abschläge selbst überweisen. Dieses ist dem Versorger genauso schriftlich (mit Nachweis) mitzuteilen wie auch eine eigene Berechnung, was man zukünftig zu zahlen gedenkt.
Und könnte der Lieferant sagen: Nee, so nicht, jetzt machen wir die Preisermäßigung für das zweite Lieferjahr rückgängig, wo er sich doch zur Weitergabe von Preisermäßigungen verpflichtet hat?
Das kann insofern ein kritischer Punkt werden, als ich nach dem, was ich bisher von den Anforderungen des BGH an Preisanpssungsklauseln gelesen habe, meine Zweifel habe, dass diese tatsächlich diesen Anforderungen genügt und daher wirksam ist. Wenn sie aber nicht wirksam ist, darf (muss) der Versorger auch keine Preisanpassungen (logischerweise auch nicht nach unten) auf dieser Basis vornehmen.