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Autor Thema: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?  (Gelesen 41391 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die ab 01.01.13 geltende erhöhte EEG- Umlage stellen die Netzbetreiber den
Stromlieferanten in Rechnung.

Den Netzbetreibern oder Stromlieferanten als von der gesetzlichen Regelung
direkt Betroffenen obliegt es,
die etwaige Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zur EEG- Umlage zu
rügen,sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen (Stichwort "Kohlepfennig").

Die Stromkunden sind von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar
betroffen,so dass es diesen deshalb an der notwendigen Beschwer etwa für eine
Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der gesetzlichen Regelungen fehlt.

Die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führt nicht automatisch
zu einer Erhöhung der zwischen Stromlieferant und Stromkunden vereinbarten
Preise zum 01.01.13.

Ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt
ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht,
bemisst sich bekanntlich danach, ob dem Stromlieferanten
gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt
wurde.

Es ist fraglich, ob das - allein gegenüber grund- und ersatzversorgten
Kunden bestehende -
gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. EuGH- Vorlagen).

Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an,
ob eine Preisänderungsklausel gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag
einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. §
307 BGB standhält.

Eine Preisänderungsklausel in den AGB soll einer Inhaltskontrolle
jedenfalls schon dann nicht standhalten,
wenn dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung
kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.

Wurde dem Kunden kein solches Sonderkündigungsrecht in der Klausel
eingeräumt, steht dem Kunden zwar kein Sonderkündigungsrecht zu;
der Stromlieferant ist jedoch zur einseitigen Preisänderung dann schon
vertraglich nicht berechtigt.

Der Vertrag ist in diesem Fall zum bisher vertraglich vereinbarten Preis
fortzusetzen, § 433 BGB.

Die zum 01.01.13 erhöhte EEG- Umlage,
sofern der Netzbetreiber sie überhaupt gegenüber dem Stromlieferanten
durchsetzen kann (s.o. "Kohlepfennig"),
führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Strompreiserhöhung gegenüber
den Stromkunden.

Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des
Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen.

Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:

http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html

Unabhängig von gesunkenen Beschaffungskosten ist es insbesondere den
Energiekonzernen durch umfangreiche Umstrukturierungen gelungen, erhebliche Kostensenkungen
zu realisieren. Weitere Kostensenkungsmaßnahmen stehen bei den Energiekonzernen in Aussicht.

Kurzum:

Die EEG- Umlage ist nur ein einzelner unter vielen
Kostenbestandteilen des Letztverbraucherpreises.

Unter notwendiger Berücksichtigung der Entwicklung  a l l e r
preisbildenden Kostenfaktoren des Strompreises
kann sich die einseitige Erhöhung des Strompreises im Umfange der
gestiegenen EEG- Umlage
zum 01.01.13 gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig erweisen.

Als "Grütze" erweisen sich deshalb wohl  insbesondere die öffentlichen Bekundungen
des Bundesumweltministers Altmaier,
er wolle den Energieversorgern eine geringere Strompreiserhöhung abbetteln.

« Letzte Änderung: 16. Oktober 2012, 11:54:13 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Findet man Worte?

Zitat
Umweltminister Peter Altmaier (CDU) will sich für eine Abmilderung der Kosten aus der gestiegenen EEG-Umlage für die Verbraucher einsetzen. Er wolle erreichen, dass die Steigerung „nicht völlig an die Verbraucher weitergegeben wird“, sagte Altmaier am Montagabend im „heute journal“ des ZDF. Er verwies dabei auf den Anbieter RWE, der erklärt habe, diese Belastung vorerst nicht weiterzugeben. „Das halte ich für einen ganz wichtigen Schritt“, sagte Altmaier. Er werde „Gespräche führen“, um auch andere Anbieter zu überzeugen, „dass sie sich diesem Beispiel anschließen“.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/eeg-umlage-altmaier-will-niedrigeren-strompreis-fuer-verbraucher-11927445.html

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Findet man Worte?
Der hilflose Altmaier gibt mit breiter Brust die Zielscheibe. Wie lange noch? Er fährt mit dem EE-Fahrrad auf spiegelglatter Fahrbahn. Das sollte er lassen. Er macht da keine gute Figur.  Norbert Röttgen hatte schon nicht gestreut. Was nun Herr Altmaier, bremsen, treten oder doch besser absteigen. Das wird so nichts!

Die Trittins, Özdemirs und Roths haben als Wurfgeschosse aber auch nur ihre selbstgebastelten giftgrünen Bumerangs. Sie haben die spiegelglatte Fahrbahn kräftig gewässert und sind  massgeblich an der Misere beteiligt und sollten sich zurückhalten. Würde man sie lassen, wären die üblichen schon hinlänglich bekannten Verschlimmbesserungen die Folge.  Jetzt will man mit  Kampagnen und Unterschriftensammeln auf den politischen Gegner verweisen.

"Haltet den Dieb" ruft der Räuber zur Ablenkung. Welche Verbraucher lassen sich da noch aufs Glatteis führen. Der Wahlk(r)ampf ist im Gange.

Offline RR-E-ft

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@PLUS

Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.

Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze 
die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann. 

Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen. 
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2012, 16:03:59 von RR-E-ft »

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Automatisch hin oder her ...
« Antwort #4 am: 16. Oktober 2012, 16:35:02 »
@PLUS
Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.
Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann. 
Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen.
"Automatisch".  Wer einen Vertrag mit Preisgarantie hat (keine eingeschränkte), der darf das uneingeschränkt glauben.  Die aus Erfahrung bekannten und üblichen Abläufe werden dafür sorgen, dass beim überwiegenden Teil der Endverbraucher die Preise im nächsten Jahr steigen und das nicht nur beim Strom. Hoffentlich steigt sonst nichts  ... Netzentgelte, §19 NEV-Umlage ..

Warten wir ein halbes Jahr ....  und hoffen, dass die Energieberater des BM Altmaier  die Glühbirnen schnell auswechseln. Einkommensschwache Haushalte sollen ja jetzt  lernen, wie man Strom spart. Da wird dann u.a. die EEG-Umlage eingespart und die Stromrechnung bezahlbar.

Das geduldige Papier - aus dem 10 Punkten-"Plan" von BM Peter Altmaier:
Zitat
3. Die Umsetzung der Energiewende muss aber in jedem Augenblick volkswirtschaftlich verantwortbar und damit bezahlbar sein, da sie ansonsten ihre eigene Basis untergraben und zerstören würde. Dazu gehört auch, dass die Energiepreise in Deutschland sich nicht von denen unserer hauptsächlichen Wettbewerber in anderen Ländern gravierend und dauerhaft entkoppeln dürfen.
 
4. Die Energiewende hat eine soziale Komponente, die darin besteht, dass in ihrer Folge keine schwerwiegenden sozialen Verwerfungen und Einkommensverschiebungen stattfinden dürfen.

5. Die unter 3 und 4 genannten Ziele können nur erreicht werden, wenn die erneuerbaren Energien mittelfristig auch ohne Einspeisevergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) markt- und wettbewerbsfähig werden.

Wir warten schon lange auf "mittelfristig".
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2012, 17:14:49 von PLUS »

Offline Energiesparer51

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Auch wenn E.ON und RWE die Umlageerhöhung noch nicht sofort weitergeben wollen, so las ich von den hiesigen Stadtwerken und einem kleineren Überlandwerk, dass sie die 1:1 durchreichen wollen.
Mein derzeitiger (Ökostrom)-Lieferant hatte nach einem Jahr uneingeschränkter Preisgarantie den Arbeitspreis von 21,14 auf 21,09 ct/kwh gesenkt und für das zweite Jahr eine erneute, allerdings eingeschränkte Preisgarantie gegeben. Er bietet hier neu zurzeit für 24,1 ct/kWh an. Mal sehen, was er verlangen wird. Beim Grundversorger, der zu den o.g. gehört, die zunächst nicht erhöhen wollen, kostet die kWh zurzeit 25,16 ct. Ich halte das für keine attraktive Variante.
Für mich als Nichtanwalt lege ich Wert auf einen nicht zu den zwielichtigen gehörenden günstigen Anbieter und möchte mich mit dem nicht um Billigkeit etc streiten. Immerhin hat das Einschalten der Schlichtungsstelle bei meinem vorigen Lieferanten dazu geführt, dass er mir nun doch noch ca. 9 Euro zurückgezahlt hat. Im Grunde ist das aber den damit verbundenen Aufwand nicht wert.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Der Strompreis setzt sich aus vielen Kostenbestandteilen zusammen.
Einer dieser Kostenbestandteile - unter vielen - ist die EEG- Umlage.

Der zum 01.01.13 weiter steigenden  EEG- Umlage stehen u.a. gesunkene Beschaffungskosten für die Stromlieferanten am Markt gegenüber.

Die Großhandelspreise für Strom an der EEX, an denen sich die Beschaffungskosten orientieren,
sind seit den Höchstständen im Sommer 2008 um etwa 3 Ct/ kWh gesunken.

Diese Großhandelspreise sinken auch wegen der zunehmenden Menge von Stromeinspeisungen aus sog. erneuerbaren Energien.
Der Großhandelspreis bildet sich nach der merit- order- Preisbildung und orientiert sich immer an dem gerade noch notwendigen Kraftwerk mit den höchsten Brennstoffkosten, d. h. an dessen Brennstoffkosten als Grenzkosten.
Konventionelle Kraftwerke mit hohen Brennstoffkosten kommen durch den Vorrang erneurebaren Energien
im Netz immer weniger zum Zuge. Dadurch sinken die Großhandelspreise und somit die Beschaffungskosten der Stromlieferanten.
Darunter leiden die Stromerzeuger, also die Betreiber konventioneller Kraftwerke.
 Zugleich bewirken sinkende Großhandelspreise  wegen des geltenden Ausgleichsmechanismus aber auch eine steigende EEG- Umlage.

Es gelten die bekannten Grundsätze:

Durch einseitige Preiserhöhungen darf der Gewinnanteil am Preis nachträglich nicht erhöht werden,
weil dies jedenfalls unbillig wäre.

Deshalb müssen bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.

Wenn E.ON öffentlich bekundet, dass sich eine automatische Weitergabe der zum 01.01.13 steigenden EEG- Umlage verbiete, dann hat dies seine Grundlage in den hier genannten Grundsätzen, die der BGH in Bezug auf einseitige Preisänderungen von Energieversorgungsunternehmen immer wieder bestätigt hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Die dabei vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten für alle Energieversorgungsunternehmen, insbesondere auch für Stromlieferanten (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Mag sein, dass sich einzelne Stadtwerke vorgenommen haben, sich nicht an diese Rechtsgrundsätze zu halten und die zum 01.01.13 steigende EEG- Umlage - ohne Berücksichtigung gesunkener Strombeschaffungskosten am Markt - vollständig auf ihre Kunden abwälzen zu wollen. Hierzu ist ihnen jedoch weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechendes Recht eingeräumt.     

Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche schon die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, benachteiligen die Kunden unangemessen und sind regelmäßig unwirksam.

Ermöglicht mithin  eine AGB- Preisänderungsklausel zB. die Weitergabe der gestiegenen EEG- Umlage ohne zugleich zu gewährleisten, dass gesunkene Kosten - etwa bei den Beschaffungskosten - nach mindestens gleichen Maßstäben auch an die Kunden weitergegegeben werden, stellt sie regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb unwirksam.

Zu beachten ist ferner, dass einige Stromlieferanten unter das sog. Grünstromprivileg fallen, deshalb selbst teilweise oder vollständig von der Zahlung der EEG- Umlage befreit sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCnstromprivileg

Stromlieferanten, die unter dieses sog. Grünstromprivileg fallen, bezeichnen sich selbst oft als Ökostromanbieter.
   
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2012, 23:58:20 von RR-E-ft »

Offline Black

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Die Tatsache, dass die Weitergabe der EEG Umlage an den Letztverbraucher nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruht, sondern individuell vertraglich vereinbart werden muss findet eine Durchbrechung in § 40, 41 EEG.

Hier wird plötzlich einer Behörde das Recht eingeräumt die EEG Umlage für einen Letztverbraucher auf Antrag zu begrenzen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline khh

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Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
« Antwort #8 am: 19. November 2012, 11:36:49 »
zu E.ON:  "Was schert uns unser Geschwätz von gestern" !!!

Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen. Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html

E.ON Avacon wälzt die steigenden Umlagen vollumfänglich und sofort ab 01.01.2013 an die Haushaltskunden weiter !
« Letzte Änderung: 19. November 2012, 12:22:46 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Nichts als Augenwischerei und eine bodenlose Frechheit der Abzocker war das, was erst vor einem Monat von diesen Wegelagerern im „Focus“ verlautbart wurde.

Im gleichen Artikel stand jedoch auch, was nun Realität ist:

Zitat
„Der größte Energieversorger in Ostdeutschland, enviaM, hatte bereits in der vergangenen Woche erklärt, in ganz Deutschland sei ab Januar 2013 mit einem „historischen“ Anstieg zu rechnen.“


Dies ist explizit der Fall. Man braucht nur in den Vergleichsportalen zu stöbern und ist naturgemäß auch selbst davon betroffen.

Offline khh

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Genau, nichts als Augenwischerei etc. der Abzocker ...... und zudem eine weitere Glanzleistung von Mutti's neuem Liebling !

Zitat
FOCUS-Online am 15.10.2012:
Umweltminister Peter Altmaier (CDU) erklärte auf MDR Info, er glaube, es gebe eine Chance, mit den Energieversorgern darüber zu reden, nur einen Teil oder auch gar nichts von den Erhöhungen an die Endverbraucher weiter zu geben. „Das wäre die beste und die schnellste Möglichkeit im übrigen, die Strompreise stabil zu halten“, sagte er.

Oder hatten E.ON und Co. "überzeugendere Argumente" für den Fall einer für die Koalition negativ verlaufenden Bundestagswahl ?

« Letzte Änderung: 19. November 2012, 21:38:09 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline userD0010

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Die zwei Schafeler/Schwadronierer aus Mutti´s Laberverein sind doch DAS überzeugende Beispiel, warum der Begriff Politikverdrossenheit immer wieder neue Bestätigung erfährt.
Dümmeres als aus dem Mund von Ollie wurde doch schon lange nicht mehr verlautbart.
Und wen wundert´s, dass diese Schwadronierer so kurz vor den nächsten Wahlen den Versorgern nach dem Maul reden?

Offline Black

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Die zwei Schafeler/Schwadronierer aus Mutti´s Laberverein sind doch DAS überzeugende Beispiel, warum der Begriff Politikverdrossenheit immer wieder neue Bestätigung erfährt.
Dümmeres als aus dem Mund von Ollie wurde doch schon lange nicht mehr verlautbart.
Und wen wundert´s, dass diese Schwadronierer so kurz vor den nächsten Wahlen den Versorgern nach dem Maul reden?

Bei Lichte betrachtet lässt die Rechtsprechung des BGH zur Ausübung eines "billigen" Preisanpassungsrechts den Versorgern eigentlich keine andere Wahl, als jede Belastung sofort an die Verbraucher weiterzuwälzen. Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer
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Offline khh

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... Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer

Und Dank entsprechender Lobby-Arbeit insbesondere die befreite Großindustrie !
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Offline userD0010

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@Black
und "im Dunkeln betrachtet" bleibt den armen Versorgern keine Möglichkeit, das sog. billige Preisanpassungsrecht bei
gesunkenen Beschaffungskosten ebenfalls anzupassen. Da fehlt den Damen und Herren ja im Dunkeln die entsprechende Erleuchtung.

 

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