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Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 48175 mal)

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Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #15 am: 23. Juli 2008, 18:15:31 »
@AKW NEE

Nach einer Ansicht ist der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort mit der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung fällig (vgl. OLG Jena). Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich am Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist. Eine andere Auffassung, der wohl der Kollege zugeneigt ist, stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den Umständen (Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) ab - die spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 anzunehmen sei.

Völlig belanglos für den Lauf der Verjährung ist es, wann man die Forderung auf Rückzahlung zum ersten mal geltend macht/ erhebt.

Die zügige Geltendmachung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung tunlich.

Als möglicher Vetrtragspartner eines Sondervertrages bzw. Sonderabkommens eines Energieversorgungsunternehmens hat man nach alldem allen Anlass, mögliche Rückforderungsansprüche zügig durch einen Anwalt prüfen und ggf. einfordern zu lassen  und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Man sollte deshalb nicht weiter zuwarten.

Jedes Jahr zu Silvester knallen nämlich auch bei den Energieversorgern Sektkorken (möglicherweise Rotkäppchen), weil Rückforderungsansprüche der Kunden nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurden....

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #16 am: 25. Juli 2008, 08:46:04 »
@RR-E-ft
@tangocharly

Danke für die Klärung.

Wo finde ich das Urteil des BGH vom 29.04.2008?

Offline Cremer

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Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #18 am: 26. Juli 2008, 13:37:45 »
@RR-E-ft
@tangocharly

Was sagen Sie zu der aktuellen Klausel?

Diese Klausel ist wohl bei allen Sonderverträgen Strom und Gas (mit entsprechenden Änderungen im ersten Absatz und dem Hinweis auf die GasGVV) in Anwendung.


Zitat
6. Preisberechnung und Preisanpassung
Die jeweils vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) v. 19.03.2002 (BGBl. I S. 1092) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 29.03.2000 (BGBl. I S. 305) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer,  derzeit in Höhe von 19 %. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer wird der neue Steuersatz auf die Nettopreise berechnet. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten.

Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.

Die E.ON Avacon AG wird den Kunden auf die besondere Bedeutung des Verstreichens dieser Frist und die rechtliche Bedeutung seines Schweigens bei Nichtausübung des Kündigungsrechts in vorgenanntem Mitteilungsschreiben ausdrücklich und besonders hinweisen.

Preisänderungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Sonderkündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber der E.ON Avacon AG nachweist.

Offline tangocharly

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #19 am: 27. Juli 2008, 02:01:44 »
Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:

Zitat
..... Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.

Natürlich gilt der § 308 Nr. 5 BGB nicht (vgl. § 310 BGB), wodurch, in der Klauselkontrolle befindlich, aus der Nichtreaktion des Kunden für diesen verbindliche Erklärungen fingiert werden könnten (Zustimmung), wenn ein entsprechender Hinweis des Versorgers hierauf, nämlich dass eine entsprechende Erklärung als abgegeben gilt, erfolgt ist.

Dies zeigt, dass gerade nicht das Recht zur einseitigen Anpassung vereinbart ist, sondern das Konsensualprinzip. Konsens = Vertragsanpassung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, § 154 BGB. In diesem Fall wird nicht von einer Partei eine Änderung des Vertrages herbei geführt, sondern durch (fingierte) Verhandlungen.

Wenn aber der Versorger die Reaktionsmöglichkeiten einschränkt, indem er dem Verbraucher nur eine einzige Möglichkeit einräumen will, nämlich den Vertrag durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zu beenden, dann halte ich die Klausel für unangemessen und unwirksam, § 305 BGB.

In diesem Fall wird gerade das Widerspruchsrecht abgeschnitten, welches nur auf die Geltendmachung des Unbilligkeitseinwands ausgerichtet ist, also nur die Preisanpassung erfasst und führt dazu, dass der Verbraucher zur Vertragsbeendigung gezwungen wird.

Dass der Verbraucher dies nicht wollen muss, zeigen schon die dann eintretenden Rechtfolgen, § 36 EnWG.

Im übrigen enthält die Klausel - sofern man sie als einseitig ansieht - auch keine Verpflichtung zulasten des Versorgers, nämlich die Preise auch zu Gunsten des Verbrauchers anzupassen (vgl. BGH 29.04.2008 Az.: KZR 2/07), weshalb die Klausel auch aus dieser Perspektive unwirksam ist.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #20 am: 27. Juli 2008, 11:00:50 »
Zitat
Original von tangocharly
Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:
........
    @tangocharly, mir erscheint die gesamte Entwicklung problematisch. Mit dieser Klausel ist für mich der Umgehungstatbestand erfüllt. Mindestens wird der Versuch offenkundig.

    Praktisch führt diese Klausel zur einseitigen Preisbestimmung durch den Versorger. Mindestens beim Gas hat der Verbraucher kaum eine Wahl. Es gibt zwar tolle Vergleichstabellen, die nützen dem Verbraucher wenig, er kann ja in aller Regel nicht zum günstigsten Versorger wechseln. Wenn, dann hat er vielleicht einen oder zwei weitere \"Anbieter\" aus dem selben Lager oder es bleibt die Grundversorgung.

    Das Kartell ist sich im gemeinsamen Wettbewerbsverhalten ziemlich einig und der Verbraucher hat faktisch nichts anderes als die Preisbestimmung durch seinen Versorger. Ist das das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht, das unsere Volksvertreter für uns schaffen wollten?

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #21 am: 27. Juli 2008, 12:26:29 »
Wie hier schon mehrfach ausgeführt wurde, ist der § 5 GVV als Verordnung zwar gültig, als Klausel in den AGB genügt er jedoch der geforderten Transparenz nicht. Also ist auch die neue Preisanpassungsklausel nicht wirksam !Mir stellt sich im Moment in dem Zusammenhang eine ganz andere Frage : Nachdem Eon-Avacon die Ungültigkeit der jetzigen Klausel zugegeben hat und einem Kunden die Preiserhöhungen erstattet hat, muss man nun unaufgefordert mit allen entsprechenden Kunden so verfahren ? Oder kann der Versorger sich zurücklehnen und sagen : Schaun wir mal.Wer sich meldet, bekommt etwas zurück, wer nicht, hat Pech gehabt. Sollte eventuell das Kartellamt informiert werden, um die Gleichbehandlung aller Kunden sicherzustellen ?

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #22 am: 27. Juli 2008, 16:34:00 »
Zitat
Nachdem Eon-Avacon die Ungültigkeit der jetzigen Klausel zugegeben hat und einem Kunden die Preiserhöhungen erstattet hat

Diese Feststellung ist so nicht richtig. Es handelt sich um einen gültigen Vertrag mit einer Klausel von 1999. In den Lieferverträgen ab 2000 wurde eine andere Klausel verwendet, die auch nicht besser ist, die aber vom Versorger bisher nicht als ungültig anerkannt wurde.

Das Kartellamt zu informieren kann nicht falsch sein, sollte aber nicht dazu führen, sich passiv zu verhalten. Richtig ist wie @RR-E-ft schrieb:

Zitat
Die zügige Geltendmachung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung tunlich.

Als möglicher Vetrtragspartner eines Sondervertrages bzw. Sonderabkommens eines Energieversorgungsunternehmens hat man nach alldem allen Anlass, mögliche Rückforderungsansprüche zügig durch einen Anwalt prüfen und ggf. einfordern zu lassen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Man sollte deshalb nicht weiter zuwarten.

Jedes Jahr zu Silvester knallen nämlich auch bei den Energieversorgern Sektkorken (möglicherweise Rotkäppchen), weil Rückforderungsansprüche der Kunden nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurden....

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #23 am: 27. Juli 2008, 17:30:02 »
Welche Klausel für den jeweiligen Vertrag vereinbart war, müsste im Einzelfall geprüft werden.Ich kenne auch später als 1999 abgeschlossene Verträge mit der ungültigen Klausel.Vielleicht mussten die Formulare aufgebraucht werden.Auch gibt es neben dem \"Akzent\" noch den \"Akzent912\", der ebenfalls eine andere Klausel enthält.Übrigens ist die Klausel im Erdgas-Sondervertrag \"Comfort\" wortwörtlich gleich (statt Elektrizität steht natürlich Erdgas).Zusätzlich ist der Passus enthalten : Avacon behält sich die Änderung der Preise vor.Ein Musterbeispiel an Ungültigkeit !Natürlich darf man sich nicht passiv verhalten. Aber das bring mal den Leuten bei! Ich hatte mit einem Ansturm von Rückforderungen gerechnet.Jetzt plätschert es eher so dahin.Ich glaube nicht, das schon mehr als 100 Kunden Ansprüche angemeldet haben. Außerdem mauert Avacon natürlich wo es geht.Für den Kunden, der keine Vertragsdurchschrift hat, ist es praktisch unmöglich, die ABG zu kontrollieren.Kopien werden von Avacon fast nie herausgegeben.Einem Kunden, der es über die Kunden-Hotlinie versuchte, wurde die Auskunft gegeben, dass die Verträge nach 3 Jahren vernichtet werden, da durch das Zahlen der Rechnungen die Vertragsbedingungen anerkannt seien.Kunden, die seit 20 Jahren Sondervertragskunden sind, wurden nach der Anforderung einer Vertragskopie als Neukunden begrüßt.Dieser Laden ist das komplette Chaos !

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #24 am: 27. Juli 2008, 18:10:08 »
Warum so pessimistisch?
Du hattest in Hitzacker eine Veranstaltung zu dem Thema mit ca. 100 Personen. Einen Tag später hatten wir in Lüchow eine Veranstaltung mit ebenfalls ca. 100 Personen.
Wichtig ist:
1. es gibt unterschiedliche Klauseln.
2. die E.ON Avacon erkennt eine Klausel als ungültig an.
3. wir sagen alle Klauseln sind ungültig.
4. möglichst viele Kunden sollen eine Rückforderung betreiben.
5. die Rückforderungen sollten auf alle Sonderverträge bei Strom und Gas   ausgeweitet werden.
6. Menschen mit einer Rechtsschutzversicherung sollten sofort mit einem Anwalt die Rückforderung betreiben.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #25 am: 28. Juli 2008, 18:57:24 »
@RR-E-ft
@tangocharly

Dies schreibt die E.ON Avacon
Zitat
Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend.Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
 

Ist dies wirklich eine Preisanpassungsklausel. In § 5 Abs. 2 StromGVV wird die Veröffentlichung der Anpassung behandelt. Wo ist da die Qualitativ Aussage zur Preisanpassung selber.

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #26 am: 29. Juli 2008, 17:35:08 »
Fehlerhafte Klausel Geld wert

@AKW NEE

Die von Ihnen genannte Klausel in den AGB soll offensichtlich dazu dienen, die Preise anzupasssen. Es handelt sich um eine Preisanpassungsklausel. Dass diese dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Zeitpunkte, Richtlinien und Grenzen einer Preisneufestsetzung sind nicht erkennbar.

Offline tangocharly

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #27 am: 29. Juli 2008, 21:48:26 »
In dieser Klausel widersprechen sich zwei Elemente:

Einmal ist am Ende der Klausel davon die Rede, dass
Zitat
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart

\"Gilt als vereinbart\", das soll also eine Konsensualvereinbarung sein ! Dann liegt allerdings eine andere Ausgangsbasis vor, als bei einer einseitigen Preisänderung, wobei einer der Parteien die Befugnis eingeräumt wurde, den Preis neu zu bestimmen (Diktion).

Dann wird die Klausel aber im Eingangssatz deutlich:
Zitat
Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird

Also ist doch die Diktion gemeint, nämlich die einseitige Preisbestimmung.

Da Verträge durch Angebot und Annahme gebildet werden, gerät eine Klausel, wonach ein Angebot als angenommen gilt, selbst wenn nicht ein Funken an Reaktion hierauf ersichtlich ist, mit den Grundsätzen des Vertragsrechts im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in Kollision. Dadurch verstösst diese Klausel auch insoweit gegen § 307 BGB.
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Offline Opa Ete

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #28 am: 30. Juli 2008, 11:01:00 »
Tach zusammen,
heute steht darüber ein kl. Bericht in der Braunschweiger Zeitung.
Avacon zahlt nur bei Verträgen aus den Jahren 1999 und 2000 zurück!

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #29 am: 31. Juli 2008, 09:31:59 »
@RR-E-ft
Was soll mir
Zitat
Fehlerhafte Klausel Geld wert
sagen.
Wenn ich die Seite aufrufe fehlen mir die erhofften Informationen.
Gruß

 

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