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In der eigentlichen Streitfrage, ob die Kundenverträge Preiserhöhungen überhaupt zuließen, ist noch nichts entschieden. Das Gericht stellte den Klägern jedoch vorab gute Erfolgschancen in Aussicht.
Der Vorsitzende Richter Uwe Gerken machte der Klägergemeinschaft mit einer vorläufigen Einschätzung Hoffnung. Er selber habe aus den Bestimmungen \"nur mit großer Mühe ein Preisanpassungsrecht herauslesen\" können. \"Ich habe da ganz erhebliche Bedenken vor allem wegen des Transparenzgebotes\", sagte er.
Der Vorsitzende Richter am OLG habe in der mündlichen Verhandlung am Freitag nach Angaben der Gerichtssprecherin aber «ziemlich deutlich» durchblicken lassen, dass die Verbraucher mit ihrer Klage durchaus Aussicht auf Erfolg hätten. Er habe sich dabei auf die Vertragsklausel bezogen, laut der die Preiserhöhung durch EWE rechtmäßig sein soll. Deren Wirksamkeit habe der Richter in der Verhandlung zumindest infrage gestellt.
Beim Bundesgerichtshof geht es demnächst darum, welche Maßstäbe in solchen Fällen an die Forderung der „Billigkeit“ gelegt werden müssen. Offen ist auch immer noch, ob die sogenannten Sondervertragskunden, also private „Großverbraucher“, einseitige Vertragsänderungen dulden müssen. Bereits am 5. September 2008 wird am Oberlandesgericht Oldenburg, dem Stammsitz von EWE, eine weitere Sammelklage verhandelt. Sollte dort eine Entscheidung im Sinne der Gaskunden fallen, so Dietmar Bücker, werde diese für alle anderen Kunden des Konzerns auch gelten.
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