Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?  (Gelesen 12633 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #15 am: 02. Dezember 2007, 16:48:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das klingt etwas nach Beliebigkeit. tatsächlich muss man jedes Vertragsverhältnis juristisch sauber prüfen. Und das Ergebnis der juristischen Prüfung kann ganz bestimmt nicht davon abhängen, wie es mit der Risikobereitschaft aussieht. Der Todesmutige kann schon immer bei Rot über die Ampel, gleichwohl juristisch nicht zulässig und deshalb im Grunde abzulehnen.

Kleine Fehlinterpretation. ;)
Sorry, es sollte keine Beliebigkeit herausklingen, aber ohne Kontext könnte es tatsächlich missverstanden werden.

Ich meinte aber Folgendes:

Voraussetzung ! für sein eigenes weiteres Vorgehen ist natürlich zunächst selbst einmal herausgefunden zu haben ob man nun Tarif- oder Sonderkunde ist.
Und erst nach einer, ggf. juristischen, Prüfung des Vertragsverhältnisses stellt sich die Frage der Risikobereitschaft.
Eine mögliche Interpretation das \"das Ergebnis der jur. Prüfung davon abhängen würde\" kam mir überhaupt nicht in den Sinn und wäre natürlich auch Unfug.

Tatsache ist aber, dass viele Versorger das Vertragsverhältnis des Kunden selbst nicht prüfen, sondern sofort nach Erhalt des Widerspruchs ihrerseits Musterschreiben mit Textbausteinen in Bezug auf §315 losschicken.

Auch wenn der Kunde, nach gewissenhafter Prüfung und der daraus resultierenden, festen Überzeugung SV-Kunde zu sein, selbst nachfragt, oder darauf hinweist, äußern sie sich nicht dazu und beziehen sich weiter konsequent auf 315.

Das BGH-Urteil zum Fall Tarifkunde Heilbronn nutzten doch alle Versorger, völlig unabhängig vom eigentlich bestehenden Vertragsverhältnis, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Also stelle ich als Kunde folgende Überlegungen an:
Ist es für mich besser mich auf 315 oder 305/307 zu beziehen?
Wie alt ist mein Vertrag? Je länger die Laufzeit desto günstiger der Sonderpreis. Womöglich noch Pfennige. Also besser 307?
Aber der Versorger bezieht sich im gesamten Schriftwechsel doch immer auf Tarifkunden. Er selbst bezeichnet mich so. Warum sollte ich das dann anders beurteilen wollen? Wenn er doch darauf besteht?
Also besser 315? Und kürzen? Aber worauf? 2004? oder die Zahlungen ganz einstellen? Möglich nach 315 wäre beides.

Und erst jetzt kommt die Risikobereitschaft ins Spiel. Oder, anders ausgedrückt, auch die Nervenstärke. Oder auch der Mut außergewöhnliche Wege zu gehen, die eingetretenen Pfade zu verlassen.

Für welchen Weg man sich auch entscheiden mag, Basis sind immer die Informationen, die die Prüfung des Vertrages ergeben hat!

Offline Wusel

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #16 am: 06. Dezember 2007, 09:10:48 »
Hallo nochmal,

eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?

Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!

Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...

Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).


Grüße
Wusel

Offline nomos

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #17 am: 06. Dezember 2007, 09:58:08 »
Zitat
Original von Wusel
Hallo nochmal,

eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?

Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!

Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...

Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).
    @Wusel, die Verordnung legt nur differenzierte Höchstbeträge fest. Sie verordnet nicht, dass diese auch berechnet werden müssen.  Die Kommune kann also auch  ganz verzichten oder jeden Betrag dazwischen vereinbaren.

    Das wird schon beim Thema \"Konzessionsabgabe\" besprochen.
Hier ein vorbildliches Beispiel für einen Verzicht[/list]

Offline Wusel

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #18 am: 06. Dezember 2007, 10:20:37 »
Tja dann ist dies als Indiz für einen Sondervertrag leider ungeeignet.  :(

Bleibt einem ja dann nur noch dieses Argument:
Zitat
Original von RR-E-ft
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.


Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Ob allein \"Sonderabkommen\" wirklich als Argument dafür ausreicht, dass es sich um einen Sondervertrag handelt... wäre ja schön, aber so richtig glauben kann ich es nicht...

Der Versorger wird behaupten, dass das Sonderabkommen nur ein Name für einen der drei Tarife innerhalb der Grundversorgung ist. So ist es auch aktuell bei denen zu lesen.

Offline RR-E-ft

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #19 am: 06. Dezember 2007, 23:39:00 »
@Wusel

Bei genauer Betrachtung handelt es sich bei den Sätzen in der KAV um höchstzulässige Konzessionsabgaben, so dass diese auch geringer vereinbart werden können.

Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.

Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.

Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.

Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.

Offline nomos

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #20 am: 07. Dezember 2007, 09:36:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
..
Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.

Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.

Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.
    @RR-E-ft, ja, leider ist das ein sicheres Indiz. ( Zwei Partner, die sich einigen, dass ein Dritter zahlt.  X(  ) Mit den Privathaushalten hat man halt ein leichtes Spiel, die zahlen voll und brav die \"Abgabe\" mit ihrer Energierechnung widerspruchslos.

    Die Argumente der Gemeinde- oder Städtevertreter sind bekannt. Ich halte sie für absurd. Ein Verfahren über den Treuebruch eines Kämmerers, der die Konzessionsabgabe nicht mit den Höchstsätzen vereinbart, wäre spannend. Diese zweckfreie Abgabe zahlt letztendlich der private Verbraucher zur Deckung des allgemeinen Haushalts.

    Diese \"Abgabe\" ist zwar nicht mit der Grundsteuer oder Gewerbesteuer vergleichbar, aber in Bezug auf diese Argumentation ist ein Vergleich zulässig. Wir haben in Deutschland unterschiedliche Hebesätze bei der Gewerbesteuer und Grundsteuer. Es gab sogar eine Gemeinde, die hat auf die Gewerbesteuer ganz verzichtet. Man hat sogar das Gewerbesteuergesetz geändert und einen Mindesthebesatz von 200 eingeführt um diese \"Steueroase\" auszutrocknen, da die Gemeindevertreter dazu nicht bereit waren. Ein Zivil- oder gar Strafverfahren gegen die Verantwortlichen ist mir nicht bekannt.

    Bei der Grund- und Gewerbesteuer herrscht Wettbewerb unter den Städten und Gemeinden, bei der Konzessionsabgabe sind sich offensichtlich alle einig. Beim Energieverbraucher kann man zusätzlich abkassieren. Bürger müssten bei der Wohnortswahl auch darauf achten; auch das kann ein Standortkriterium sein. Außerdem bin ich nicht überzeugt, dass diese
manipulierbare \"Abgabe\" einer grundrechtlichen Prüfung standhalten würde.[/list]

Offline Wusel

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #21 am: 07. Dezember 2007, 09:42:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.

Genau das habe ich gestern getan, indem ich die Höhe der Konzessionsabgaben per Mail bei der Gemeinde angefragt habe (für Gas-Grundversorgungstarife und Gas-Sonderverträge mit meinem Versorger). Mal sehen, was dabei herauskommt.

Offline marten

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #22 am: 09. Januar 2008, 23:51:23 »
Ich habe mal eine Frage zu dem Urteil vom Landgericht Rostock vom 09.11.2007.

Dort geht es unter anderen um die Definition Sondervertragskunde + Grundversorgungskunde:

 
http://www.energienetz.de/index.php?itid=2112&content_news_detail=6991&back_cont_id=4045

( Siehe Blatt 7 unten + Blatt 8 oben)

Zitat:

\" Eine solche Grundversorgung bildet auch der Sondergaspreis 1 (SV1) der  
Beklagten. Ein Tarif ist dasjenige Preisgefüge, zum dem sich ein Energieversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 36 EnWG-2005 ( § 10 Abs. EnWG-1998) jederman an sein Versorgungsnetz anzuschliessen und zu versorgen. Entscheiden ist, ob das Versorgungsunternehmen die Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anbietet, Die Veröffentlichung der Bedingungen hat dabei indizielle Bedeutung für den Willen des Unternehmens ( vgl. BGH,NJW 1986,990) Insoweit ist die Bezeichnung als Sondergaspreis 1 unbeachtlich. Selbst ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten, es handele sich nicht um einen Allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, würde an der Einschätzung nichts ändern, Denn tatsächlich werden sämtliche Tarifkunden ab einem bestimmten Verbrauch nach diesen veröffentlichten Konditionen versorgt\"


Der Beklagte wird zum Sondergastarif 1 beliefert, der Vertrag enthielt Preisgleitklauseln  innerhalb der AGB´s. ( Preisanpassung des Arbeitspreis nach dem Preis für leichtes Heizöl)

Mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2007 hat das Gericht untersagt die Preisanpassungsklauseln zu verwenden ( noch nicht rechtskräftig)

Nach dem was ich hier im Forum gelesen habe, müsste der Kunde doch Sondervertragskunde sein?

Werden jetzt Sondervertragskunden zu  Grundversorgungskunden definiert, damit diese sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der verwendeten Preisgleitklauseln berufen können?

Wenn sämtliche Tarifkunden ab einen bestimmten Verbrauch den Sondergaspreis erhalten, wird man dann obwohl AGB´s mit Preisgleitklauseln verwendet werden Grundversorgungskunde????
Das kann doch nicht sein.

Ich jedenfalls kann diese Auslegung des Landgerichts Rostocks vom 09.11.2007 nicht nachvollziehen.

Gruss

marten

Offline Cremer

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #23 am: 10. Januar 2008, 11:49:08 »
@marten,

wenn nun aber in der Vertrag lautet:

\"Sondervertrag A\"  und wörtlich darin

\"Sie haben mit uns einen Sondervertrag A abgeschlossen\" wie bei unseren SW und es dann auch noch die
\"Bestimmungen zum Erdagassondervertrag A\" gibt, ist m.-E. dies kein Tarifvertrag oder Grundversorgungsvertrag mehr.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #24 am: 10. Januar 2008, 12:32:57 »
@Cremer
Das Landgericht Rostock sah es in einem ähnlichen Fall offensichtlich anders, auch wenn ich dessen Begründung genausowenig nachvollziehen kann wie @marten.
Gruss eislud

Offline Wusel

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #25 am: 24. Januar 2008, 19:00:39 »
Zitat
Original von Wusel
Zitat
Original von RR-E-ft
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.

Genau das habe ich gestern getan, indem ich die Höhe der Konzessionsabgaben per Mail bei der Gemeinde angefragt habe (für Gas-Grundversorgungstarife und Gas-Sonderverträge mit meinem Versorger). Mal sehen, was dabei herauskommt.

So, nach einigem Hin und Her habe ich dazu nun eine Antwort von der Gemeinde bekommen.
Ergebnis: sie können mir diese Auskunft nicht geben, denn es handelt um Inhalte eines mit einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (der Stadtwerke AG bzw. EVI) geschlossenen Vertrages.
Sie empfehlen mir doch tatsächlich, mich an die Stadtwerke zu wenden  :evil:
Das hatte ich natürlich schon vorher mehrmals getan, die haben mir nicht einmal geantwortet!

Was soll so eine Geheimniskrämerei eigentlich? Ist es mir als Bürger  verboten, zu erfahren, was meine Gemeinde für Einnahmen pro kWh durch die Konzessionsabgabe hat?
Und wenn ich das lese \"privatrechtlich organisierte Gesellschaft\"... die Stadt ist doch der Eigentümer der AG!

Die stecken doch alle unter einer Decke!!!

Zornige Grüße
Wusel

Offline RR-E-ft

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #26 am: 24. Januar 2008, 19:05:42 »
@Wusel

Man sollte die Presse mit der Frage vorschicken. Dieser gegenüber wird man sich womöglich schlecht auf Gehemniskrämerei berufen können, es geht schließlich um Verträge, die die Kommune mit ihrer eigenen Gesellschaft vereinbart hat.

Offline BerndA

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #27 am: 27. Januar 2008, 14:01:39 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

\"Wusel\" stellte am Anfang dieses Threads ja die Frage:

Zitat
Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag ?
Darauf schrieben Sie:

Zitat
I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.

Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - und sollte es sich dabei auch um die Bestimmungen der AVBGasV handeln - richtet sich dabei ausschließlich nach § 305 Abs. 2 BGB.

Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) ist also zwingend zu beachten.
Nun habe ich aber folgenden Passus in der Urteilsbegründung des LG Oldenburg zum Urteil vom 22.11.2007 ( Az: 9 O 656/06 ) gefunden:


Zitat
Zwar handelt es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn Sie haben mit der Beklagten jeweils einen Sondertarif S I abgeschlossen. Der Sondertarif S I ist aber nicht als Individualvereinbarung zwischen den Beklagten und einzelnen herausgehobenen Kunden getroffen worden.

Vielmehr handelt es sich um einen Tarif, der neben dem allgemeinen Tarif, einer unbestimmten Vielzahl von Endabnehmern angeboten wird. Im Rahmen dieses Sondertarifs S I werden dem Beklagten als Kunden auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht zu den jeweils bekannt gemachten Tarifen und allgemeinen Bedingungen von der Beklagten versorgt.

Hier bei steht der Sondertarif S I den Endverbrauchern als Allgemeinheit in gleicher Weise zu Verfügung, wie der Allgemeine Tarif.

Auf dieser Grundlage kann die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen, auch bei diesem Tarif handelt es sich letzlich um Tarifkunden, die aus dem Angebot mehrerer Tarife der Beklagten den für Ihr Abnahmeverhalten günstigsten Tarif auswählen, ohne dabei jedoch Sonderbedingungen für sich im Einzelnen aushandeln zu können.

Ein Sonderkundentarif wird dadurch nicht begründet ( so auch LG Berlin v. 28.06.07 AZ 51 S 16/07). Die Preisanpassungsklausel des § 4 AVBGasV findet daher zwischen den Parteiein direkt Anwendung.

Widersprechen sich da nicht beide Aussagen ? Auch andere Forumsteilnehmer meldeten ja zwischendurch durchaus Zweifel an. Liegt in diesen Fällen vielleicht doch kein \"echter Sondervertrag\" vor ?


Gruß

Bernd A.

Offline Cremer

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #28 am: 27. Januar 2008, 19:17:43 »
@BerndA,

m.E. kommt es auf die Ausgestaltung des Vertrages drauf an.

Wenn nämlich bei den Bedingungen steht wie z.B. bei den SW KH steht \"Erdgas-Sondervertrag A\", dann ist diesein Sondervertrag, auch wenn dieser in einem Preisblatt veröffentlicht wird.

Ich weiß nicht, wie dies bei den vorgelegten Vertragsunterlagen am LG Oldenburg war.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #29 am: 28. Januar 2008, 15:14:40 »
@BerndA


Nach unserer Auffassung ist das Urteil des LG Oldenburg in diesem Punkt der rechtlichen Beurteilung unzutreffend.

Ein Sonderkundentarif wird sowieso nie begründet, sondern immer ein Versorgungsvertrag und dieser wiederum entweder in der Grundversorgung oder als Sonderabkommen. Alles was nicht Grundversorgung ist, ist Sonderabkommen. Unechte Sonderabkommen gibt es nicht.

EWE hat die Verträge als Sonderabkommen angeboten und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG a.F. handelt, folglich die Preise keine Allgemeinen Preise im Sinne dieser Vorschrift sind.

Für eine anderweitige Auselgung durch ein Gericht ist kein Platz, weil die entsprechenden Angebote der EWE schon keine Auslegung zulassen. Zudem bildet der Wortlaut nach h. M. die Grenze jeder Auslegung.

Folglich finden die Vorschriften der AVBGasV auf diese Verträge keine direkte Anwendung, sondern können allenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB in die Verträge einbezogen worden sein und unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 310 Rn. 6; Hartmann in Danner/ Theobald, Energierecht, Loseblattsammlung Stand Juni 2007, Bd. II, B 1 § 1).

EWE hatte sich ganz bewusst dazu entschieden, die Verträge als Sonderabkommen anzubieten, insbesondere wegen der geringeren Konzessionsabgaben nach § 2 KAV.

So sehen die derzeit von EWE angebotenen Vertragsbedingungen für Neukunden  auch bewusst in Abweichung von den Regelungen der Grundversorgungsverordnung eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten vor, also eine deutlich längere Vertragsbindung als nach den gesetzlichen Regelungen für die Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Die Kunden entscheiden  sich demnach beim Abschluss solcher Verträge gem. § 41 EnWG bewusst gegen eine Belieferung als Tarifkunde zu den angebotenen Allgemeinen Tarifen, d. h. Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G bzw. ab dem 01.09.2004 Basistarif BT in der Grundversorgung.

Zwischen der Grundversorgung und dem Sonderabkommen EWE classic ist deshalb deutlich zu unterscheiden.

Das sind eindeutig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung außerhalb der Grundversorgung.

Für eine Auslegung durch ein Gericht ist auch dabei kein Platz.

Nur bei dem von EWE angebotenen Basistarif BT handelt es sich folglich um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG und nur darauf finden die Vorschriften der GVV unmittelbare Anwendung.

Sonst hätte man auch die Angebote von E wie einfach oder Yello Strom als Allgemeine Tarife einzuordnen, was ganz offensichtlich absurd ist. Auch dabei finden keine individuellen Preisverhandlungen statt und die Angebote  richten sich an alle Haushaltskunden vor Ort, für welches sich die Verbraucher freiwillig entscheiden.

 

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