Hallo,
Nach den Urteile aus München oder dem berüchtigten BGH-Urteil sollen ja auch nur die Preise einer Billigkeitskontrolle unterliegen, die man gerügt hat.
Also auch nichts mit dem Widerspruch gegen den Gesamtpreis, da man ja zumindest am Anfang aus Unwissenheit den Preis nicht gerügt hat und nach deren Rechtsauffassung somit akzeptiert hat.
Wie sieht es aber dann aus, wenn ich meinen Grundversorger verlasse und zu e-wie-sonstwas wechsle? Dort provoziere ich dann eine Vertragskündigung durch den Versorger mit meinem §315-Widerspruch und ich muss zurück zu meinem neuen-alten Grundversorger.
Nun könnte ich ja Widerspruch gegen den Anfangspreis geltend machen und würde so den Gesamtpreis mit seiner ganzen, sagen wir historischen Entwicklung als Unbillig rügen.
Denkfehler :rolleyes:?
Wann müsste ich dann Widerspruch einlegen? Wenn mir e-wie-sonstwas kündigt, am Termin der \"Umstellung\", am Tag der ersten Gasentnahme oder erst bei Rechnungsstellung, da nach genannten Urteilen ja erst mit Bezahlung entschieden wird, ob man den Preis anerkennt.
Nur so ein Gedanke... .
Cu, Pölator