@marten
Wenn das Gericht feststellt, dass die Bestimmung der Billigkeit entsprach, dann war die darauf beruhende Forderung
von Anfang an verbindlich und also auch fällig.
Und gerade
weil die Bestimmung der Billigkeit entsprach und von Anfang an verbindlich und fällig war, kann eine darauf beruhende Forderung, die
deshalb bereits im Jahr 2004 fällig war, bereits mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt sein, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gem. § 203 ff. BGB gehemmmt wurde.
Eine unbillige Leistungsbestimmung bleibt
immer unverbindlich und schafft
nie eine fällige Forderung. Was schon
nicht verbindlich ist, kann auch nicht fällig sein.
Lediglich die im Falle der unbilligen Leistungsbestimmung - auf besonderen Antrag - vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffende
Ersatzbestimmung führt zu einer späteren Fälligkeit, die nicht vor der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils liegt.
Voraussetzung für eine solche Ersatzbestimmung des Gerichts ist die Feststellung, dass die getroffene Leistungsbestimmung unbillig ist
und darüber hinaus der besondere Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der Verbraucher, der selbst den Antrag auf Ersatzbestimmung stellt, dem ist auch nicht mehr zu helfen.
Und natürlich kann eine berechtigte Forderung nicht nur der Verjährung, sondern auch der Verwirkung unterliegen, so wie
jeder Anspruch.
Man muss dabei bedenken, dass das Gericht eine Billigkeitskontrolle im eigenen speziellen Fall nur vornehmen kann, wenn man selbst (höchstpersönlich) verklagt wird und wenn das Gericht dabei feststellt, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der Entgelthöhe überhaupt besteht. Besteht ein solches Bestimmungsrecht nicht, findet auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle statt.
Dummerweise waren viele Kunden wegen einer Billigkeitskontrolle zu Gericht gegangen, wo wegen fehlendem einseitigen Lesitungsbestimmungsrecht schon keine entsprechende Kontrolle stattzufinden hatte. Das betrifft die Fälle, in denen in Sonderverträgen die Preisanpassungsklauseln schon unwirksam sind.
Nicht dass noch jemand auf die Idee verfällt, es käme darauf an, was das Gericht
im Fall des Nachbarn sagt, der vom gleichen Lieferanten versorgt wird, die Rechnungen ebenso gekürzt hat und deshalb verklagt wurde. Darauf kommt es
nicht an. Wenn das Gericht dabei einen der Billigkeit entsprechenden Preis festlegen sollte, dann gilt der für den Nachbarn undzwar ab Rechtskraft dessen Gestaltungsurteils und wird dann erst fällig. Das Gericht entscheidet iommer nur den Streit der am Verfahren konkret beteiligten Parteien und nicht den Streit Dritter.
Es kommt immer darauf an, wie das Gericht entscheidet, wenn man
selbst klagt oder verklagt wird und auf nichts sonst. Ohne Gerichtsverfahren keine Entscheidung in der
eigenen Sache.
Die Verjährung/ Verwirkung läuft also bei jedem anders und bedarf einer
einzelfallbezogenen Prüfung. Am besten durch einen Rechtsanwalt. Aber das kennt man ja schon.