Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: wann ist eine Rechnung fehlerhaft?  (Gelesen 5402 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« am: 05. Februar 2008, 13:31:12 »
Hallo zusammen,

hatte folgende Frage aus Versehen im falschen Thread gestellt, deshalb nochmal neu:
(Widerspruch nach §315 wurde zu Preisänderungen regelmässig eingelegt)

Wenn der Versorger seine ausstehende Forderung der vorigen Jahresrechnung trotz Aufrechnungsverbot in die aktuelle mit einfliessen läßt, ist dann die Rechnung schon fehlerhaft?
Insbesondere dann, wenn diese ausstehende Forderung schon über ein gerichtliches Mahnverfahren eingefordert wird?
Meine Intension geht dahin, dass, wenn ich den Versorger darauf hinweise und er keine Verbesserung der Rechnung vornimmt die Rechnung als gestellt gilt im Bezug z.B. auf die Verjährung?

Ich habe natürlich die Rechnung \"berichtig\".

Mit der Suche bin nicht schlüssig fündig geworden.

Danke und schönen Tag noch,
der Rob

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #1 am: 05. Februar 2008, 16:20:54 »
Hallo Rob!



Zitat:

\"Verjährung/Verwirkung

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger  keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher. Verjährung setzt aber voraus, dass ein Anspruch besteht.

Die Verjährung kann nicht eintreten, weil es an den Voraussetzungen überhaupt fehlt.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt der rechtliche Begriff der Verwirkung zur Anwendung. Die Verwirkung ist zeitlich nicht bestimmt, sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Die Verwirkung wird ggf. von Amts wegen vom Gericht festgestellt.\"

Siehe auch:
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger

Ich hoffe das beantwortet Deine Frage.

gruss

marten

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #2 am: 05. Februar 2008, 17:13:49 »
@Rob,

wenn man einen Beitrag dahingehend nacheditiert, dass dieser gelöscht werden soll, dann bitte Nachricht direkt an mich oder Link zum entsprechenden Beitrag.

Über jeden Beitrag befindet sich einen Button \"Melden\". Den kann man auch nutzen.

Ich möchte mich nicht mühsam auf die Suche machen müssen, welche Beitrag da wohl gemeint sein könnte ;)

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #3 am: 06. Februar 2008, 11:57:09 »
@evitel2004


Entschuldigung, mein Fehler! Hatte wohl die Funktion \"Weiterdenken\" abgeschaltet :rolleyes:....

Danke und schönen Tag noch,
Rob

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #4 am: 07. Februar 2008, 00:40:49 »
@marten
So pauschal sollte man das Thema \"Verjährung bei Unbilligkeitseinwand\" nicht sehen. Vielleicht beispielsweise noch hier nachlesen.
Gruss eislud

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #5 am: 08. Februar 2008, 21:23:09 »
@eislud

Im Fragenkatalog zu § 315 steht zur Verjährung folgendes

Zitat:

\"Wann verjähren die Energiepreisforderungen der Versorgungsunternehmen?

Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben haben und Zahlungen nur aufgrund der akzeptierten Energiepreise an das Versorgungsunternehmen geleistet haben, stellt sich die Frage, wann dessen Forderungen hinsichtlich der strittigen Energiepreise verjähren. Diese Forderungen verjähren nicht. Durch Ihren Unbilligkeitseinwand bestehen keine Forderungen des Versorgungsunternehmens, die verjähren können. Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.\"

Diese Aussage deckt sich aber nicht mit der Aussage von Herrn Fricke

\"Wenn der Versorger klagt, dann deshalb, weil er meint, dass er zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt ist und seine Forderung der Billigkeit enstpricht und deshalb verbindlich und längstens auch fällig ist. Wenn dem so wäre, könnte die Forderung nach Zeitablauf auch schon verjährt sein.

Also wird man sich in dem Falle, dass man verklagt wurde, u.a. auf die Unbilligkeit und - für den Fall, dass man damit nicht durchdringt - hilfsweise auf die Verjährung berufen.

Dann bekommt der Versorger auf seine Klage ein Urteil, dass er zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt und seine Bestimmung auch nicht unbillig, sondern die Forderung deshalb für den Beklagten verbindlich war und deshalb aber verjährt ist, weshalb die Zahlungsklage nach Erhebung der Einrede der Verjährung abzuweisen war.

Der Richter wird es kürzer machen und sagen, dass - die Behauptung des Klägers von der Billigkeit als richtig unterstellt - die Forderung dann jedenfalls verjährt ist. Mehr ist nicht zu prüfen und die Klage deshalb abzuweisen. Denn es entspricht dem Prozessrecht , dass es der Richter dahinstehen lässt, ob die Bestimmung nun billig oder unbillig ist, wenn sie - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - jedenfalls verjährt ist.\"


Was stimmt denn jetzt?

gruss

marten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #6 am: 08. Februar 2008, 21:39:09 »
@marten

Es ist ein wenig komplexer.

Die Billigkeit wird gem. § 315 Abs. 3 BGB vom Gericht geprüft.

Zwei Ergebnisse dieser gerichtlichen Billigkeitskontrolle sind möglich:

Entsprach die einseitige Leistungsbestimmung nach dieser Prüfung der Billigkeit, so war sie von Anfang an verbindlich, begründete eine fällige Forderung, die gem. § 194 BGB der Verjährung unterliegt.

Entspricht die einseitige Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, ist sie gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich, also nicht fällig.

Trifft das Gericht im Falle der Unbilligkeit  auf Antrag einer Partei eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, so wird diese Ersatzbestimmung erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils fällig und erst ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner deshalb in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b).  Vor der Fälligkeit gab es in diesem Fall auch keine Verjährung. Denn die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde.

Man sieht also, dass die abweichende Darstellung von Anfang an darauf abstellt, dass die gerichtliche Billigkeitskontrolle in jedem Falle die Unbilligkeit der Ermessensausübung zum Ergebnis habe.

Schön wär´s.  ;)

Die Richtigkeit der Rechnung hat aber mit der Frage der Verjährung nichts zu tun. Die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB muss erhoben werden. Sie bedeutet ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (Gegenrecht). Die berechtigte Forderung besteht also auch nach Ablauf der Verjährungsfrist voll wirksam fort und erlischt nicht und ist klagbar. Dem Schuldner steht aber als Gegenrecht ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu, dass er (im Prozess) einredeweise geltend machen muss, um die gerichtliche Durchsetzbarkeit der verjährten Forderung zu verhindern.

Der Kunde kann sich nie zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere denknotwendig ausschließt. Man kann sich deshalb nur in einem Stufenverhältnis auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen.

Die Frage der Billigkeit betrifft die Leistungspflicht des Kunden und hat auch nichts mit der Frage der Fehlerhaftigkeit einer Verbrauchsabrechnung zu tun. Der Einwand der Unbilligkeit wird deshalb auch von § 30 AVBV nicht ausgeschlossen, so nunmehr ausdrücklich § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Es geht dabei gerade nicht um Fehler einer Rechnung.

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #7 am: 09. Februar 2008, 01:28:02 »
@RR-E-ft

Das Thema ist wirklich etwas komplexer.
Wenn jetzt z.B. per Gerichtsurteil in 2008 die Billigkeit des Preises  für eine Forderung des Versorgers aus 2004 festgestellt wird.


Ihr Zitat:

Entsprach die einseitige Leistungsbestimmung nach dieser Prüfung der Billigkeit, so war sie von Anfang an verbindlich, begründete eine fällige Forderung, die gem. § 194 BGB der Verjährung unterliegt.


So wie ich Ihre Aussage verstehe wäre danach die Forderung trotz Billigkeit am 01.01.2008 verjährt.
Ist das richtig?

Nur dann kann doch dieser Passus zum Fragenkatalog § 315 nicht korrekt sein.

Zitat

\"Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste.\"

So wie ich diese Aussage verstehe kann die Verjährungsfrist erst mit Feststellung des billigen Preises beginnen, da dann erst die Energiepreisforderung entsteht ( Bsp. Gerichtsurteil in 2008 )
Danach würde die Verjährung erst am 01.01.2012 eintreten.


Es ist mir auch nicht klar warum danach in diesem Text von Verwirkung der Forderung gesprochen wird.


Ist damit gemeint das eine Verwirkung der Forderung des Versorgers eintritt,  wenn eine Forderung aufgrund des Unbilligkeitseinwands aus 2004 z.b. erst in 2008 oder später  eine Zahlungsklage des Versorgers folgt.

gruss

marten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #8 am: 09. Februar 2008, 01:52:49 »
@marten

Wenn das Gericht feststellt, dass die Bestimmung der Billigkeit entsprach, dann war die darauf beruhende Forderung von Anfang an verbindlich und also auch fällig.

Und gerade weil die Bestimmung der Billigkeit entsprach und von Anfang an verbindlich und fällig war, kann eine darauf beruhende Forderung, die deshalb bereits im Jahr 2004 fällig war, bereits mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt sein, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gem. § 203 ff. BGB gehemmmt wurde.

Eine unbillige Leistungsbestimmung bleibt immer unverbindlich und schafft nie eine fällige Forderung. Was schon nicht verbindlich ist, kann auch nicht fällig sein.

Lediglich die im Falle der unbilligen Leistungsbestimmung - auf besonderen Antrag - vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffende Ersatzbestimmung führt zu einer späteren Fälligkeit, die nicht vor der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils liegt.

Voraussetzung für eine solche Ersatzbestimmung des Gerichts ist die Feststellung, dass die getroffene Leistungsbestimmung unbillig ist und darüber hinaus der besondere Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der Verbraucher, der selbst den Antrag auf Ersatzbestimmung stellt, dem ist auch nicht mehr zu helfen.

Und natürlich kann eine berechtigte Forderung nicht nur der Verjährung, sondern auch der Verwirkung unterliegen, so wie jeder Anspruch.


Man muss  dabei bedenken, dass das Gericht eine Billigkeitskontrolle im eigenen  speziellen Fall nur vornehmen kann, wenn man selbst (höchstpersönlich)  verklagt wird und wenn das Gericht dabei feststellt, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der Entgelthöhe überhaupt besteht. Besteht ein solches Bestimmungsrecht nicht, findet auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle statt.

Dummerweise waren viele Kunden wegen einer Billigkeitskontrolle zu Gericht gegangen, wo wegen fehlendem einseitigen Lesitungsbestimmungsrecht schon keine entsprechende Kontrolle stattzufinden hatte. Das betrifft die Fälle, in denen in Sonderverträgen die Preisanpassungsklauseln schon unwirksam sind.  

Nicht dass noch  jemand auf die Idee verfällt, es käme darauf an, was das Gericht im Fall des Nachbarn sagt, der vom gleichen Lieferanten versorgt wird, die Rechnungen ebenso gekürzt hat und deshalb verklagt wurde. Darauf kommt es nicht an. Wenn das Gericht dabei einen der Billigkeit entsprechenden Preis festlegen sollte, dann gilt der für den Nachbarn undzwar ab Rechtskraft dessen Gestaltungsurteils und wird dann erst fällig. Das Gericht entscheidet iommer nur den Streit der am Verfahren konkret beteiligten Parteien und nicht den Streit Dritter.

Es kommt immer darauf an, wie das Gericht entscheidet, wenn man selbst klagt oder verklagt wird und auf nichts sonst. Ohne Gerichtsverfahren keine Entscheidung in der eigenen Sache.

Die Verjährung/ Verwirkung läuft also bei jedem anders und bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung. Am besten durch einen Rechtsanwalt. Aber das kennt man ja schon. ;)

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #9 am: 09. Februar 2008, 23:59:45 »
@RR-E-ft

Danke erstmal für die umfassende Erläuterung.

Mein Versorger verrechnet mir mit jeder Jahresrechnung meine Abschläge aus dem aktuellen Jahr mit Forderungen die aufgrund des Unbilligkeiteinwands in Vorjahr entstanden sind.
Sodass der Eindruck entsteht die gesamte Forderung des Versorgers ist allein im letzten Jahr entstanden.
Mit der  Jahresrechnung für 2006/2007 habe ich ihm die Verrechnung  von Restforderungen des Vorjahres mit Abschlägen für das aktuelle Jahr untersagt, dies stört ihn aber wenig.
Wahrscheinlich versucht er mit dieser Taktik die Möglichkeit einer Verjährung seiner Forderung erst gar nicht entstehen zu lassen.

Und wer nicht gerade alle Zahlungsbelege der letzten Jahre fein säuberlich abgeheft hat, wir möglicherweise vor Gericht das Problem haben nachzuweisen das die Forderungen schon z.B.  in  2004,2005 oder 2006 entstanden sind und nicht erst in 2007.

Das erscheint mir wichtig wenn der Verbraucher sich für den Fall das die Preisgestaltung des Versorgers der Billigkeit entsprach und er sich auf die Verjährung der Forderung z.b. aus dem Jahr 2004 berufen will.

Zitat:

\"Und gerade weil die Bestimmung der Billigkeit entsprach und von Anfang an verbindlich und fällig war, kann eine darauf beruhende Forderung, die deshalb bereits im Jahr 2004 fällig war, bereits mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt sein, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gem. § 203 ff. BGB gehemmmt wurde.\"


Ich denke es könnte ein Problem werden, wenn man nicht akribisch seine Unterlagen verwaltet hat, das man die Fehlerhaftigkeit einer Jahresrechnung( Verrechnung von Abschlägen mit Restforderungen durch den Versorger) nicht nachweisen kann, und somit möglicherweise die Einrede der Verjährung nicht wirksam ausüben kann.

Oder sehe ich  da etwas zu schwarz?

Diese Problem sieht wohl auch Rob, wenn ich ihn richtig verstanden habe.

Gruss

marten

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
wann ist eine Rechnung fehlerhaft?
« Antwort #10 am: 10. Februar 2008, 16:05:40 »
Hallo Marten


Zitat
Original von marten


Diese Problem sieht wohl auch Rob, wenn ich ihn richtig verstanden habe.



Yip, richtig verstanden. Schöne Darlegung, dass Ordnung doch manchmal wirklich wichtig ist.... :rolleyes: .

Schönen Tag noch,
Rob

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz