Einfach die eigene RSV fragen. Logischerweise muß sie schon bestehen...
Nach der Auskunft meiner RSV ist entscheidend, wann die Klausel (zu §307, Sondervertrag) das erste mal ANGEWENDET wird / wurde, also eine Änderung in der rechtlichen Situation eintritt.
Ist das vor dem Ende der Wartezeit, so gibts KEINEN RS.
Das ist insoweit logisch, da man ja sonst einfach, wenn man festgestellt hat, daß was nicht stimmt, eine RSV abschließen kann, noch mal wartet und dann erst Deckung beantragt / klagt. Das lehnt die RSV natürlich ab.
Wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich (laut meiner RSV), es wird grundsätzlich auf den erstmaligen Rechtsverstoß abgehoben. Es sei denn natürlich, der Vertragsschluß als solcher begründet in sich selbst den Rechtsverstoß.
Analog beim Vorgehen nach §315: man kann also erst Widerspruch einlegen, wenn die Wartezeit vorüber ist...
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)
Rechtsverstoß ist dann die unangemessene Erhöhung vom tt.mm.jjjj (Datum nach der Wartezeit), gegen die man erstmalig selbst vorgeht.
Ob eine andere RSV anders entscheidet? Keine Ahnung, ggf. den eigenen Anwalt das prüfen lassen. Letztlich kann man über einige Hürden stolpern und DOCH keinen RS bekommen. :evil: Ist schon sehr kompliziert.
Und der Energieprotest fällt unter Vertragsrecht, unerheblich, ob Mieter oder Eigentümer, sofern ein direktes Lieferverhältnis mit dem EVU besteht.
Beim Vertrag Mieter - Vermieter weiß ichs nicht -> Mieterrechtschutz?.