Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: rechtschutz  (Gelesen 4953 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline toml

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 26
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« am: 21. November 2007, 15:58:48 »
Muss eine bestehende Rechtschutzversicherung bei einem Mahnverfahren oder bei einem Sperrandrohung eintreten, wenn die Versicherung erst angetreten wurde nachdem das erste Widerspruchgschreiben gegen meinen Versorger schon erledigt war.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #1 am: 21. November 2007, 16:36:48 »
@toml
Heute auch in Schreiblaune?

Sofern die Rechtschutzversicherung grundsätzlich für solche Belange eintritt und gegebenenfalls eine Wartefrist schon vorüber ist, muß eine Rechtschutzversicherung meines Erachtens auch für Fälle eintreten, die dem Ursprung nach vor dem Versicherungsvertrag liegen, aber erst jetzt mit einem Mahnverfahren oder einer Sperrandrohung zu Tage treten.
Also ja.

Gruss eislud

Offline toml

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 26
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #2 am: 21. November 2007, 16:55:19 »
bedanke mich für die schnelle Antwort.

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
rechtschutz
« Antwort #3 am: 21. November 2007, 16:57:11 »
Hallo @eislud, hallo @ toml

Meine Information ist, wenn schon Schriftverkehr zwischen dem Versorger und den Kunden ( z.B. Widerspruchsschreiben) stattgefunden hat, und die Rechtschutzversicherung erst nach dem Schreiben abgeschlossen wurde, so besteht kein Rechtschutz bei einem Mahnverfahren oder einer Sperrandrohung.

Gruss marten

Offline toml

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 26
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #4 am: 21. November 2007, 17:00:56 »
Bin gerade in einem Versicherteforum noch auf Antwortsuche . Gruß toml

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #5 am: 21. November 2007, 20:56:05 »
Zitat
Original von eislud
Sofern die Rechtschutzversicherung grundsätzlich für solche Belange eintritt und gegebenenfalls eine Wartefrist schon vorüber ist, muß eine Rechtschutzversicherung meines Erachtens auch für Fälle eintreten, die dem Ursprung nach vor dem Versicherungsvertrag liegen, aber erst jetzt mit einem Mahnverfahren oder einer Sperrandrohung zu Tage treten.
Also ja.
Gruss eislud

Das dachte ich nach meinem Verständnis eigentlich auch!
Meine RS hat eine Deckungszusage allerdings abgelehnt, weil der Vertragsschluss mit dem Versorger vor dem Vertragsschluss der RS lag!
Unabhängig davon, wann ich die Ungültigkeit der Preisänderungsklausel bemerkte bzw. den ersten Widerspruch bei dem Versorger einlegte.
Wobei ich zunächst nach 315 widersprach und danach erst auf das Sondervertragsverhältnis aufmerksam wurde, was allerdings nach meinem Verständnis für die RS ebenfalls unerheblich sein sollte.
Das alles interessiert die RS aber nicht, eben weil der Ursprung vor dem Abschluss des RS-Vertrag liegt!
Ich kann diese Aussage nicht nachvollziehen, weil ich ja nun erstmalig n a c h Abschluss der RS-Versicherung Kenntnis der unwirksamen Preisänderungsklauseln im Vertrag des Versorgers erhielt!
und nun???

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
rechtschutz
« Antwort #6 am: 21. November 2007, 21:19:12 »
@Leute,

Rechtschutzversicherung besteht in der Regel nur für die Wohnung/Haus in welchem man persönlich wohnt.

Sollte es ein Mietobjekt sein, so tritt diese nicht ein, sofern man keine Extra dafür abgeschlossenen Rechtschutz hat.

Ferner  tritt eine Rechtschutzversicherung auch nicht ein, wenn der Versorger auf Kartellrecht klagt, bzw. die Klage beim Kartellgericht einreicht.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #7 am: 21. November 2007, 23:00:18 »
@Kampfzwerg

Wenn das stimmen würde, dann würden ja grundsätzlich alte Vertragsverhältnisse nie wieder von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden können, wenn man nicht bereits vorher eine Rechtschutzversicherung hatte.

Auch wenn mir die Rechtschutzversicherung kündigen würde, könnte ich nie wieder Rechtschutz für bestehende Vertragsverhältnisse erlangen.

Es wäre auch witzig wenn ich mein Auto schon länger als die Rechtschutzversicherung hätte und die Rechtschutzversicherung nun bei einem Unfall mit eben diesem Fahrzeug bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung keinen Rechtschutz gewähren würde.

Was @marten geschrieben hat scheint dann noch eher nachvollziehbar, aber auch nicht wirklich.

Wie Du schon selbst geschrieben hast, ist das nicht nachvollziehbar.
Auch hier könnte natürlich gelten, dass Papier geduldig ist und die Rechtschutzversicherung viel schreiben kann, wenn der Tag lang ist ...

Ich weiß es ja aber auch nicht besser, werde mich also mal auf die Suche nach Informationen machen.

Gruss eislud

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #8 am: 22. November 2007, 00:59:01 »
Wie fast immer, ist es auch hier komplizierter als gedacht.

Bis etwa Mitte 1994 gab es vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgegebene, einheitliche Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Im Einzelnen gab es mindestens ARB 75, ARB 88 und ARB 94. Seit etwa Mitte 1994 kann jedes Versicherungsunternehmen seine eigenen ARB verfassen.
Hier kann man sich mal die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft  ansehen. http://www.gdv.de/Downloads/allg_Bedingungen_pSV/ARB_2000_06_Juni.pdf

Bei der Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung (RV), für einen Schadensfall die Kosten übernehmen muß, ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige ARB zu Rate zu ziehen.

Aus den Musterbedingungen § 4 ist aber bereits ersichtlich, das es so einfach nicht ist.

Aus § 4 Ziffer (1)c) und (3)a) könnte man entnehmen, dass der Schadensfall schon durch die Unterschrift unter einen Versorgungsvertrag mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln entstanden ist, weil damit bereits ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften erfolgt ist (@Kampfzwerg). Das gleiche läßt sich auch insofern herauslesen, wenn man eine Willenserklärung in Form eines Widerspruchsschreibens dem Versorger gesendet hat (@marten).

Es nützt also meines Erachtens schon nichts die ARB anzusehen. Man muß versuchen herauszufinden, was mit ihnen gemeint ist.

Gruss eislud

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
rechtschutz
« Antwort #9 am: 22. November 2007, 07:38:54 »
@eislud,

werde heute abend mal in den Unterlagen des Vertrages mit der RU nachlesen und hier einstellen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Thomas S.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 214
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #10 am: 22. November 2007, 09:47:22 »
Einfach die eigene RSV fragen. Logischerweise muß sie schon bestehen...

Nach der Auskunft meiner RSV ist entscheidend, wann die Klausel (zu §307, Sondervertrag) das erste mal ANGEWENDET wird / wurde, also eine Änderung in der rechtlichen Situation eintritt.

Ist das vor dem Ende der Wartezeit, so gibts KEINEN RS.

Das ist insoweit logisch, da man ja sonst einfach, wenn man festgestellt hat, daß was nicht stimmt, eine RSV abschließen kann, noch mal wartet und dann erst Deckung beantragt / klagt. Das lehnt die RSV natürlich ab.

Wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich (laut meiner RSV), es wird grundsätzlich auf den erstmaligen Rechtsverstoß abgehoben. Es sei denn natürlich, der Vertragsschluß als solcher begründet in sich selbst den Rechtsverstoß.

Analog beim Vorgehen nach §315: man kann also erst Widerspruch einlegen, wenn die Wartezeit vorüber ist...  ;) Rechtsverstoß ist dann die unangemessene Erhöhung vom tt.mm.jjjj (Datum nach der Wartezeit), gegen die man erstmalig selbst vorgeht.

Ob eine andere RSV anders entscheidet? Keine Ahnung, ggf. den eigenen Anwalt das prüfen lassen. Letztlich kann man über einige Hürden stolpern und DOCH keinen RS bekommen.  :evil: Ist schon sehr kompliziert.

Und der Energieprotest fällt unter Vertragsrecht, unerheblich, ob Mieter oder Eigentümer, sofern ein direktes Lieferverhältnis mit dem EVU besteht.

Beim Vertrag Mieter - Vermieter weiß ichs nicht -> Mieterrechtschutz?.

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #11 am: 23. November 2007, 18:19:12 »
wie  @Thomas S. schrieb
Wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich (laut meiner RSV), es wird grundsätzlich auf den erstmaligen Rechtsverstoß abgehoben. Es sei denn natürlich, der Vertragsschluß als solcher begründet in sich selbst den Rechtsverstoß.
so würde ich das nach meinem Rechtsverständnis auch sehen.
Ich denke auch, dass der Zeitpunkt der Kenntnis ein ganz wichtiger Faktor ist!
Vor einem z.B. BGH-Urteil in Bezug auf (eine) unwirksame Preisänderungsklausel (n), oder das höchst unwahrscheinliche Eingeständnisses einen EVU seit grauer Vorzeit eine unwirksame Preisänderungsklausel verwandt zu haben, kann schliesslich meinerseits keine Kenntnis, bzw. ein Rechtsverstoß, vorgelegen haben?

ebenso wie  @eislud
Wie fast immer, ist es auch hier komplizierter als gedacht
Der Vergleich mit dem Auto ist doch sehr einleuchtend  ;)
IRRWITZIG!
Vielen Dank für Deine Infos :]


Mit dem Thema und - vor allem - der Antwort meiner RSV bin ich jedenfalls noch nicht fertig ;)



@Thomas S.
siehe auch hier:
Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?

@Cremer
Und? Schlauer?

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #12 am: 24. November 2007, 13:55:24 »
Ich konnte keine anderslautenden Informationen finden.
Ich schließe mich also auch den Erläuterungen von @Thomas S. und @marten an.

Gruss eislud

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
rechtschutz
« Antwort #13 am: 11. Dezember 2007, 19:54:20 »
@toml
Zitat
Original von toml
Bin gerade in einem Versicherteforum noch auf Antwortsuche .
Bist Du schon fündig geworden?

Gruss eislud

Offline Zottel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 118
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
rechtschutz
« Antwort #14 am: 11. Dezember 2007, 20:04:39 »
Für meine RSV war das Datum meines ersten Widerspruchschreibens an den EV relevant.

Wartezeit erfüllt bzw. RSV bei Vorversicherer lückenlos beelgt und fertig.

 :D

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz