@Cremer
Original von Cremer
@Leute,
ich stehe auf dem Standpunkt, dass auch bei einem Sondervertrag ein Widerspruch möglich ist.
Es kommt auf die Formulierung und die Umstände drauf an, wie dieser entstanden ist.
Wenn es für Heizung der günstigste Tarif ist und zwar als Sondertarif deklariert ist, dann gibt es sehr wohl auch \"vereinbarte\" Preissteigerungs-möglichkeit durch den Versorger.
Auch die Höhe der Einzugsermächtigung kann man verhandeln.
Wenn dies nicht akzeptiert wird, siehe § 307 BGB
Dann ist Widerspruch nach § 307 BGB möglich und es kann gekürzt werden.
Wir hatten dieses Thema bzgl. Sondertarif schon öfters hier gehabt.
Ihre Äußerungen sind hoch problematisch.
Die Meinung der juristischen Fachleute in diesem Forum ist, dass bei Sonderverträgen KEINE Kürzungsmöglichkeit unter den vereinbarten Preis besteht.
Sehen Sie auch hierzu RR-E-ft(Herr RA Fricke)
exemplarisch hier.
Mit Ihrer Auffassung, dass bei einem Sondervertrag eine Kürzungsmöglichkeit bestehen würde, wenden Sie sich auch gegen ständige BGH-Rechtsprechung. Eine Kürzung darf nicht verwechselt werden mit der Möglichkeit, dass eventuell kein einseitiges Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wurde und daher bei alten Verträgen der vereinbarte Anfangspreis schon weit überschritten wurde und daher wieder \"zurückgekürzt\" wird.
Ich weiß nicht, was in § 307 BGB hinsichtlich einer Einzugsermächtigung geregelt ist bzw. welche Wertungen von § 307 BGB für die Höhe einer Einzugsermächtigung ausgehen sollen?
@eislud
Original von eislud
Meines Erachtens solltest Du Deinem Versorger mitteilen, dass Du Erdgas beziehen möchtest und dass Du gerne über die Grundversorgung versorgt werden möchtest.
Ich würde vorsichtiger sein. Eine solche Äußerung könnte man auch als Angebot für den Abschluss eines Vertrages, hier eines Grundversorgungsvertrages, zu den aktuell gültigen Preisen ansehen.
Ich würde lediglich, dem Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 2 GasGVV entsprechend mitteilen, \"hiermit teile ich Ihnen gem. § 2 Abs. 2 GasGVV mit, dass ich seit dem XY Gas aus dem Gasversorgungsnetz entnehme.\" Und dann im Weiteren, wie von Dir angesprochen, die Unbilligkeit des gesamten Gaspreises rügen.
Gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GasGVV besteht eine Mitteilungspflicht auch dann, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. Ich verstehe das so, dass man auch die Ersatzversorgung ankündigen muss.
Aber selbst über den \"Umweg\" der Ersatzversorgung, § 38 EnWG, gelangt man nach drei Monaten spätestens in die Grundversorgung.
Die GasGVV, und damit alle weiteren Möglichkeiten z.B. Unbilligkeitseinwand, ist für beide Versorgungstypen anzuwenden, § 1 Abs. 1 GasGVV.
@all
Meines Erachtens handelt es sich bei den Begriffen Sondervertrag und Grundversorgungsvertrag um eine Typisierung.
Wenn ich einen Vertrag abschließe, bei dem sämtliche Vertragsinhalte beiderseitig ausgehandelt werden, dann handelt es sich um einen Sondervertrag.
Nun besteht bei der Lieferung von Gas, Strom usw. die Besonderheit, dass Strom und Gas aus der Steckdose bzw. Leitung kommt, unabhängig davon, ob sich der Kunde vorher beim Versorger vorgestellt und einen Vertrag mit diesem ausgehandelt und abgeschlossen hat. Die Liefereinrichtung ist in aller Regel nicht gesperrt, wenn ich z.B. in eine Wohnung einziehe.
Und da greift der Gesetzgeber ein, indem er festlegt, dass ein Vertragsschluss auch dadurch zustande kommt, dass Gas bzw. Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, § 2 GasGVV. Und in der selben Verordnung regelt der Gesetzgeber weiter, was Vertragsinhalt ist, § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 GasGVV, da sich die beiden Vertragsparteien nicht explizit auf einen Vertragsinhalt geeinigt haben.
Das einseitige Preisänderungsrecht, § 5 GasGVV, zum Beispiel, wird bei einem Sondervertrag (nur) dann Bestandteil, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, z.B. durch die Einbindung in Form von AGB.
Wie nun der Energieversorger seine Abrechung bei diesem nicht explizit ausgehandelten und beiderseitig vereinbarten Vertragstyp \"Grundversorgungsvertrag\" durchführt, in dem er z.B. bestimmte Verbrauchsstufen abrechnet, spielt m.E. keine Rolle für einen Unbilligkeitseinwand und ist dem Versorger überlassen.
M.E. ist lediglich Voraussetzung, dass man den Vertragstyp Grundversorgungsvertrag mit seinem Energieversorger hat. Ist dies der Fall, dann sind die Grenzen des möglichen Handelns in der GasGVV bzw. StromGVV festgelegt.
Exemplarisch: Da § 5 GasGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Energieversorger bestimmt, kann somit ein Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben werden.
Unabhängig davon, was für einen Gasverbrauch der Kunde hat.
Ob der Tarif GNOV ein Sondertarif ist, richtet sich nach dem Vertragsabschluss. Wird ein Preis vereinbart und alle weiteren Vertragsinhalte wie z.B. Preisänderungen, Kündigungsfristen usw. explizit vereinbart, dann handelt es sich auch bei diesem Produkt um einen \"echten\" Sondervertrag.
Der Unterschied zum \"fairRegio erdgas\" liegt z.B. zum einen in der Mindestvertragslaufzeit und zum anderen in der Preisstruktur.
Ob unter den ganzen unterschiedlichen Tarife unter der Rubrik \"
Allgemeine Erdgas-Tarife/Grundversorgung\" die Zuteilung automatisch nach Verbrauch vorgenommen wird, wird auf der Homepage leider nicht beschrieben. Für eine solche Vornahme spricht die Aussage, dass unter
\" Kann ich auch einen dieser Tarife wählen?\" eine Wahlmöglichkeit seitens des Kunden ausgeschlossen wird.
Grüße
belkin