@haho
Charakteristisch für einen Sondervertrag ist, dass man sich bei Vertragsschluss ausdrücklich auf einen Preis einigt.
Z.B. haben Sie sich bei Ihrem Stromanbieterwechsel mit dem neuen Anbieter auf einen bestimmten Preis geeinigt. Wahrscheinlich haben Sie gewechselt, weil der vereinbarte Preis günstiger ist, als Ihr bisheriger Preis für Strom.
Sie können auch
hier noch einmal die Abgrenzung Tarifkunde und Sondervertragskunde nachlesen.
Sollten nun in dem Ihnen vorliegenden Angebot \"fairRegio erdgas\" Preise aufgeführt sein, dann ist das sehr wahrscheinlich ein Sondervertrag.
Nach einem kurzen Blick auf die Homepage von Rheinenergie würde ich sagen, dass es sich bei \"fairRegio erdgas\" um einen Sondervertrag handelt, denn es ist eine eigene Rubrik und nicht unter der Rubrik \"Allgemeine Erdgastarife/Grundversorgung\".
Wenn Sie einen Sondervertrag ist ein Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen. Sie haben bzw. Sie hätten sich dann ja ausdrücklich mit dem vereinbarten Preis im Vertrag einverstanden erklärt, sonst hätten Sie den Vertrag ja nicht abgeschlossen.
Sollten Sie nun den vorgelegten Vertrag der Rheinenergie nicht unterzeichnen, richtet sich die weitere Versorgung mit Erdgas nach
§ 38 EnWG, und
§ 2 GasGVV.
Dann sind Sie Tarifkunde und können den Billigkeitseinwand führen.
Auf welchen Preis Sie dann kürzen können, ist in einer solchen Konstellation noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich geklärt.
Meine Überlegungen dazu habe ich einmal
hier aufgeführt.
Nach meiner Auffassung könnten Sie dann weniger als 5,118 Cent/kWh + USt zahlen.
Zur Zahlungsweise in der Grundversorgung steht in
§ 16 Abs. 3 GasGVV etwas.
Grüße
belkin