@Nomos
Man weiß schon nicht, ob der Beklagte (einen Angeklagten gibt es dabei nicht) überhaupt als
Tarifkunde beliefert wird, sich also ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB überhaupt aus § 4 AVBGasV ergeben kann, der Beklagte ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in dem Verfahren überhaupt bestritten hat.
Die meisten Kunden, die mit Gas heizen, dürften nämlich aufgrund eines
Sonderabkommens beliefert werden, also gerade nicht als
Tarifkunden.
Sonderabkommen (SA) Arbeitspreis 5,77ct / kWh
gültig ab 7.301 bis 99.999 kWh/Jahr
Arbeitspreis (CleverOnline) 5,52 ct / kWh
Grundpreis 17,85 € / Monat
Wurde bei Abschluss des Sonderabkommens kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, so bedarf es auch keiner Darlegungen der Stadtwerke zur Billigkeit der Preiserhöhung. Eine einseitige Preiserhöhung ist dann schon unzulässig, wenn bei Vertragsabschluss gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Stadtwerke vereinbart wurde.
Für die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, tragen die Stadtwerke die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19).
Der verklagte Verbraucher muss ein bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht allerdings im Prozess bestreiten, so dass das Gericht sich damit auseinandersetzen muss. Bestreitet der verklagte Kunde ein solches Recht nicht und rügt nur die Preiserhöhung als unbillig, dann kann es tatsächlich noch der entsprechenden Darlegungen der Stadtwerke bedürfen.
Der Bericht in den Medien lässt also besorgen, dass ein solches Bestreiten bisher verabsäumt wurde. :rolleyes: