@taxman
Eine Gerichtsentscheidung lässt sich inhaltlich erst prüfen, wenn diese im Wortlaut vorliegt. Alles andere ist Kaffeesatzleserei, an der sich beteiligen mag, wer will. Mit Seriösität hätte dies nichts zu tun.
Erst recht besteht keinerlei Anlass, ohne die Entscheidung inhaltlich zu kennen, pauschale Richterschelte zu betreiben. Dass Gericht hat bereits deutlich gemacht, dass wohl das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen sei und dass zudem der Ausgang weiterer Verfahren damit keinesfalls bereits feststeht.
Falsch ist deshalb die Darstellung in den Medien, der in erster Instanz unterlegene Kunde müsse nun zahlen. Schließlich kann das Urteil in einer Berufung wieder aufgehoben werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Wenn man den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und des Prozessstoffs und somit die Tatsachen, an die das Gericht gebunden ist, nicht kennt, kann man auch nicht die Behauptung aufstellen, dass Gericht habe sich die Entscheidung zu leicht gemacht.
Das Gericht ermittelt den Sachverhalt - anders als im Strafverfahren - nämlich nicht von Amts wegen, sondern der Tatsachenstoff ergibt sich allein aus den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei, soweit diese nicht bestritten sind. Soweit die Tatsachenbehauptungen vom Gegner bestritten sind, ergibt sich der Tatsachenstoff erst nach dem Ergebnis einer durchzuführenden Beweisaufnahme. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Wer meint denn nun, den gesamten Tatsachenstoff des konkreten Prozesses, bestehend aus unbestrittenen und bewiesenen Klägerbehauptungen, unbestritennen Beklagtenbehauptungen zu kennen?
Ob die Verflechtungen mit der EnBW überhaupt Gegenstand der Darlegungen der Parteien in diesem Verfahren waren, ist schon nicht ersichtlich.
Fraglich ist also, ob bei der Feststellung des Tatsachenstoffs nach prozessualen Grundsätzen Fehler aufgetreten sind und ob die gefundene Entscheidung, die Tatsachenfeststellungen als zutreffend unterstellt, rechtlich zutreffend gewürdigt wurde. Dabei kommt es darauf an, ob die rechtliche Würdigung vetretbar ist oder ob sie völlig neben der Sache liegt.
Eine Gerichtsentscheidung des Tatrichters zur Billigkeit gem. § 315 BGB selbst ist nur eingeschränkt überprüfbar, wie der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen herausgestellt hat.
Grundsätzlich sollte Einvernehmen darüber herrschen, dass der Streit durch unabhängige Gerichte zu entscheiden ist und dass man deren schlussendlichen Entscheidungen respektiert. Das schließt nicht aus, dass man inhaltlich unzutreffende Gerichtsentscheidungen im Wege eines Rechtsmittels überprüfen lässt.
Wenn der Geschäftsführer des Unternehmens die Verdopplung des Gaspreises innerhalb von zehn Jahren mit gestiegenen Erdgaspreisen auf den Beschaffungsmärkten begründen wollte, so überzeugt diese Begründung nicht, da ja der Anstieg der Erdgasimportpreise innerhalb dieses Zeitraumes in absoluten Beträgen sowohl aus den amtlichen Veröffentlichungen des BAFA als auch aus dem aktuellen amtlichen Monitoringbereicht der Bundesnetzagentur auf Seite 154 ff. klar ersichtlich ist. Schließlich besteht der Letztverbraucher- Gaspreis nur etwa zur Hälfte aus den Beschaffungskosten, zum anderen Teil auch aus den (überhöhten) Netzkosten, die in Folge der Regulierung abgesenkt wurden.