Hallo,
ich habe seit 2006 mit der FairEnergie Reutlingen regen wechselseitigen Schriftverkehr wegen Strompreiserhöhungen.
Die Sachlage gestaltet sich so, dass ich seit 1998 an meinem derzeitigen Wohnsitz ( nähe Reutlingen ) wohne und weder mit den zum Zeitpunkt meines Einzugs für die Energieversorgung zuständigen Stadtwerken Reutlingen ( SWR ) noch in der Folgezeit mit deren Nachfolger, der FairEnergie Reutlingen selbst einen Vertrag geschlossen habe.
Bis zum Jahr 2004 gab es hinsichtlich Strompreiserhöhung meinerseits keine Beanstandungen.
Gegen die von der FairEnergie Reutlingen für das Jahr 2005 begehrte Strompreiserhöhung wurde meinerseits mit Einschreiben / Rückschein (Januar 2006 ) Widerspruch eingelegt.
Auch gegen das Strompreiserhöhungsbegehren für das Jahr 2006 wurde meinerseits wiederum mit Einschreiben / Rückschein ( Januar 2007 ) Widerspruch eingelegt.
Es folgte wechselseitiger Schriftverkehr in dem Einigkeit darüber erzielt wurde, dass die Angelegenheit ruhen sollte bis zur Entscheidung des BGH. Nachdem dieser nunmehr mit dem Urteil vom 28.03.2007 ( VIII ZR 144 / 06 seine Entscheidung ausgeurteilt hat, ist die FairEnergie Reutlingen Anfang Juli 2007 wieder an mich herangetreten und fordert mit den nachfolgenden Ausführungen:
\"Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in seinem Urteil vom 28.03.2007 ( Az. VIII ZR 144 / 06 ) entschieden, dass eine Billigkeitsüberprüfung von Strompreisen nach § 315 Abs. 3 grundsätzlich nicht stattfindet. Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB kommt im liberalisierten Strommarkt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des BGH ist der Kunde nicht auf die Belieferung durch einen bestimmten Stromlieferanten angewiesen, da die Möglichkeit besteht, Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung als Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB.“
unter Fristsetzung bis Mitte Juli 2007 zur Zahlung der noch offenen Forderung i.H.v. ca. 200.-- EUR auf. Bei Nichtzahlung wurde Antrag auf Mahnbescheid angekündigt.
Ich habe auf das Schreiben der FairEnergie Reutlingen in gebotener Kürze repliziert und darauf hingewiesen, dass die dort von der FairEnergie Reutlingen gemachten Ausführungen nicht der Richtigkeit entsprechen würden, denn ein Strompreis könne sehr wohlauf Billigkeit überprüft werden. Eben dies ergäbe sich aus der angeführten Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 Az. VIII ZR 144 / 06. Im Übrigen wäre der Rechtstreit an das LG Potsdam zurückverwiesen worden. Wenn also der Hinweis der FairEnergie Reutlingen, dass § 315 BGB eine Überprüfungsmöglichkeit ausschließt, stimmen würde, dann würde der BGH die Sache nicht nach Potsdam zurückverwiesen haben. Gleichzeitig habe ich die Zahlung der noch offenen Forderung abgelehnt und um Überlassung von Vertragsunterlagen gebeten, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, worauf sich das Vertragsverhältnis begründet.
Die FairEnergie Reutlingen hat auf mein Schreiben reagiert und mitgeteilt, dass wegen der Nichtbegleichung der noch offenen Forderung nunmehr dass gerichtliche Mahnverfahren gegen mich eingeleitet werden würde. Darüber hinaus wurde mitgeteilt:
\"Momentan werden Sie zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung versorgt. Beiliegend übersenden wir Ihnen die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegende Stromkundengrundversorgungsordnung ( StromGVV ). Diesem Schreiben haben wir ebenfalls eine Übersicht über die Preisentwicklung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung sowie der Tarife FairStrom und FairStromPlus beigelegt. Unser Preissystem hatte sich zum 01.04.2006 geändert. Bis zu diesem Datum gab es bei uns eine Bestabrechnung mit unserem Wahltarif FairStrom, d.b. der Kunde wurde automatisch in dem für ihn günstigsten Tarif eingestuft. Seit dem 01.04.2006 bieten wir unser Stromlieferangebot FairStromPlus an. Die automatische Bestabrechnung von Grundversorgung und FairStromplus ist seither nicht mehr möglich. Mit unserem FairStromPlus-Vertragsprodukt haben alle bisherigen FairStrom-Kunden die Möglichkeit günstigere Strompreise mit einer verbrauchsabhängigen Bestpreis-Garantie zu erhalten. Das Angebot, welches Ihnen im Mai 2006 zuging, führte jedoch zu keinem Vertragsabschluss. Auch haben wir Sie in unseren in der Vergangenheit geführten Schriftwechseln stets auf die Möglichkeit eines günstigeren Vertragsabschlusses im Rahmen des FairStromPlus-Tarifs hingewiesen. Beiliegend übersenden wir Ihnen nochmals das Angebot.“
Das Angebot wurde von mir nicht angenommen, da ich die Auffassung vertrete, dass die FairEnergie Reutlingen ohne vorherigen Hinweis einen Kunden ohne dessen Einverständnis nicht einfach in einen teureren Tarif eingruppieren kann. Gleichzeitig würde ich ja bei Annahme des Angebots auch die Preise annehmen.
Ungeachtet des Sachverhalts war mir bis zum Zugang des vorigen Schreibens ( Juli 2007 ) nicht bekannt, dass
ich momentan zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung versorgt werde,
sich das Preissystem von der FairEnergie Reutlingen zum 01.04.2006 geändert hat und es bis zu diesem Datum bei der FairEnergie Reutlingen eine Bestabrechnung mit deren Wahltarif Fairstrom gab, was bedeutet, der Kunde wurde automatisch in dem für ihn günstigsten Tarif eingestuft.
seit dem 01.04.2006 die automatische Bestabrechnung von Grundversorgung und FairStromplus nicht mehr möglich ist.
Ich habe daher Ende Juli 2007 der FairEnergie Reutlingen mitgeteilt, dass ich der von der FairEnergie Reutlingen ohne mein Einverständnis vorgenommenen Belieferung zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung widerspreche, da die Kosten für mich wesentlich höher sind. Gleichzeitig habe ich um Einstufung in den alten ( günstigen ) Tarif oder einen vergleichbar günstigen Tarif gebeten. Die Antwort der FairEnergie Reutlingen steht derzeit ebenso aus, wie der angekündigte Mahnbescheid.
Ungeachtet dessen möchte ich mich gegen die Vorgehensweise der FairEnergie Reutlingen in jedem Fall weiter wehren.
Meine Frage ist nun Folgende: Möglicherweise bin ich ja einer derjenigen Stromkunden, deren Sachverhalt vom BGH Urteil entweder nicht erfasst wird oder aber, der aus dem BGH Urteil und dem zu erwartenden Urteil des LG Potsdam profitieren könnte, da:
mir weder von den anfangs zuständigen Stadtwerken Reutlingen ( SWR ) noch von deren Rechtsnachfolgerin, der FairEnergie Reutlingen, jemals mitgeteilt wurde, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ich mit Strom versorgt werde, weshalb mir nicht bekannt ist, ob und wenn ja aus welchen Gründen ein Versorgungsvertrag mit der Vorgängerin der FairEnergie Reutlingen ( den Stadtwerken Reutlingen ( SWR ) ) und der FairEnergie Reutlingen selbst zustande gekommen ist, oder auf welchen Vertragswerken die Belieferung mit Strom basiert.
ich weder von der Vorgängerin der FairEnergie Reutlingen noch von der FairEnergie Reutlingen selbst darauf hingewiesen wurde, dass diese Tariferhöhungen einseitig vornehmen kann.
das von der FairEnergie Reutlingen gegenüber mir geforderte Entgelt für die Belieferung mit Strom unbillig und die Preisbestimmung damit unwirksam ist.
wenn ein Vertragsverhältnis bestehen sollte, die FairEnergie Reutlingen durch die Abrechnung unbilliger Strompreise im Jahr 2005 und 2006 eine ihren aus dem zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat ( die Pflicht zur ordnungsgemäßen Preisfestsetzung ).
ich rechtzeitig Widerspruch gegen die Erhöhungsbegehren ( Jahresabrechnungen ) eingelegt habe.
Ist jemand vom gleichen Sachverhalt betroffen? Was könnte man noch ins Feld führen?
Für Informationen im Voraus vielen herzlichen Dank.
Kämpfer