Die überzeugend dokumentierte Verfilzung der politischen und wirtschaftlichen Macht ist schon erschreckend für unser demokratisches Gemeinwesen.
Meine bisherigen Kenntnisse sind bestätigt und noch ergänzt worden.
Frontal 21 ein Flaggschiff des investigativen Journalismus. Eine ausgezeichnete, mutige und verständliche Vermittlung in einer verblüffenden Darstellung. Da sind meine Gesetzliche Rundfunkgebühr gut angelegt. Danke!!!
Die Mär vom „Staatsanteil an den Energiepreisen“
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) werden die Kosten für den Ausbau regenerativer Energien auf die Stromverbraucher umgelegt. Die Umlage sind die Differenzkosten (§ 15 EEG) aus der Vergütung an die Betreiber von Anlagen für den Strom aus erneuerbaren Energien und dem Marktpreis des Stroms.
Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen. Als üblicher Preis gilt z.B. der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig.
„… Der über die Stromnetzentgelte erhobene Zuschlag nach dem KWKG ist Teil des Netznutzungsentgelts, das der Genehmigungspflicht nach § 23 a EnWG [durch die Bundesnetzagentur] unterfällt (Pressemitteilung BNetzA 20.12.2005)“
Die so genannten EEG- und KWK-Umlagen sind weder Steuer noch Abgabe, sondern Bezugskostenbestandteil des Preises und insofern kein „Staatsanteil“ wie von der Energiewirtschaft unzutreffend dargestellt wird.
Die Konzessionsabgabe (KA) unterliegt allen Vorgaben des Bürgerlichen Rechts (insbesondere BGB). Es ist keine Konzession im öffentlich-rechtlichen Sinne, sondern ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Es ist keine „Abgabe“ nach dem Abgaberecht und damit keine Steuer, Gebühr und kein Beitrag, sondern ein privatrechtliches Entgelt.
§ 1 (2) KAV „Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
§ 2 (2) KAV Bei der Belieferung von Tarifkunden … je Kilowattstunde 1.b) bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent….
§ 4 (1) KAV Konzessionsabgaben sind in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen.“
Die Strompreis-Struktur – in Prozent vom Endverbraucherpreis - eines regionalen Versorgers stellt sich bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh z.B. wie folgt dar:
Erzeugung und Vertrieb 35,50 %, Netznutzung 22,15 %, Messung und Abrechnung 3,40 % = 61,05 %
Bezugskosten EEG 3,04 %, KWK 1,47 %, Konzessionsabgabe 8,07 % = 12,58 %
Stromsteuer 10,40 %, Umsatzsteuer 15,97 % = 26,37 %.
Der „originäre Staatsanteil“ beträgt demnach 26,37 % und nicht 40 %, wie von der Energiewirtschaft behauptet wird.
Mit freundlichen Grüßen