@3s
Ja sicher sollte man einer Kündigung widersprechen und darauf verweisen, dass schon gar kein Kündigungsrecht besteht, weil....
Nicht veregessen, die anderen Preise erein vorsorglich gem. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als für den konkreten Abnahmefall unbillig zu rügen.
Es kann doch nicht jeder Verträge kündigen, wie er gerade lustig ist. Der alte Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, würde sonst völlig ausgehöhlt.
Man kann, wenn kein Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage (mit sehr hohem Streitwert = 3,5 fache der Jahreskosten des laufenden Energiebezuges) unter Fristsetzung auch eine Anerkenntniserklärung abverlangen, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht.
Das sollte indes über einen Anwalt erfolgen.
Einige entsprechende Verfahren sollten ggf. mit Unterstützung der Verbraucherverbände einmal durchgezogen werden, damit klar wird, dass sich auch Energieversorgungsunternehmen an elementares Vertragsrecht zu halten haben.