Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: \"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"  (Gelesen 27530 mal)

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Offline Lausbub

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« Antwort #15 am: 06. September 2007, 17:16:31 »
Grüß Gott allen Forennutzern,

nach langem warten auf eine Reaktion seitens ESB, kam letzte Woche folgendes:

Zitat
BGH- Urteil zu §315 BGB


Sehr geehrte Frau und Herr .......

Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewendet. Unsere Preisberechnung ist jedoch korrekt. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Versorgungsunternehmen können einseitig die Preise erhöhen, um Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, wenn die Kostensteigerungen mittels einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen wurde.

Nach dieser höchstrichterlichen Vorgabe haben wir für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfer- Testat eingeholt. Darin ist nachgewiesen, das die von uns in Rechnung gestellten Preise dem §315 BGB genügen. Auch das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigt in einem ersten rechtskräftigen Urteil unsere Preisänderungen zum 1. Juli 2005, zum             1. Januar 2006 sowie zum 1. April 2006 als rechtmäßig.

Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Forderung ohne weitere Ankündigung gerichtlich geltend zu machen. Wir weisen sie ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hin.

Mit Bezug auf ihre angekündigte Abschlagszahlungsreduzierung weisen wir vorsorglich darauf hin, dass diese Vorgehensweise zu einer erhöhten Nachforderung in der nachfolgenden Rechnung führen kann.

Ferner stellen wir klar, dass wir zur Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Diese ergibt sich aus §23 GasGVV i.V.m. §115 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 beziehungsweise binnen 12 Monate die Vertragsverhältnisseauf die neue Rechtslage zu überführen.

Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf Grundlage der bisherigen Bedingungen zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses folgt neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Anpassung aller Verträge aus §32 Abs.1 der AVBGasV.

Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermitt noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.

Den gewünschten Abdruck der korrigierten GasGVV fügen wir diesem Schreiben bei.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen
Erdgas Südbayern GmbH




Was soll man davon halten??

Für eine Einschätzung und Tipps zum weiteren vorgehen wäre ich sehr Dankbar!

Danke und Servus aus Niederbayern
« Letzte Änderung: 26. Januar 2022, 08:51:13 von DieAdmin »

Offline superhaase

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #16 am: 06. September 2007, 17:33:25 »
Zitat
Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
Diese Passage ist schon mal absoluter Dünnpfiff.

Wegen der Änderungskündigung ist auch schon viel hier im Forum geschrieben worden, benutz mal die Suchfunktion.

Wegen dem BGH-Urteil:
Schicke diesen Musterbrief zurück.

Außerdem schau doch mal hier rein: ESB Schreiben n. BGH Urteil

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #17 am: 06. September 2007, 17:59:07 »
@Lausbub

Nepper, Schlepper, Bauernfänger....

§ 23 GasGVV regelt die Anpassung bestehender Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung allein durch öffentliche Bekanntgabe, mehr nicht.


Zitat
Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Wofür die GasGVV überhaupt nur gilt, ergibt sich aus § 1 GasGVV.

Zitat
Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.

Diese Verordnung gilt nicht für Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung.

Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.

Zudem ist die AVBGasV bereits im Juli 2005 aufgehoben worden und galt gem. § 116 EnWG nur noch für unverändert fortbestehende  bisherige Tarifkundenverträge für eine Übergangszeit weiter. Ein Verweis auf die AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen läuft seit dem 6. November 2006 nach der Rechtsprechung des BGH leer (vgl. Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06). Fraglich auch, ob Form und Frist des § 32 AVBGasV gewahrt wurden.

********


Der BGH hat am 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) klar entschieden, dass ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB überhaupt nur besteht, wenn sich ein solches aus dem Gesetz ergibt (§ 4 AVBGAsV, gilt nur für Tarifkunden) oder wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde.

Bisher schon hatte der BGH klar entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 BGB, 9 AGBG gerecht wird, enstprechende Klauseln also unwirksam sind. Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankäme.


*****************

Beauftragte und erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen- gelegentlich auch aufwertend als \"Testate\" bezeichnet, sind keine zulässigen Beweismittel nach den geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, allenfalls handelt es sich um ein Parteigutachten.

Werden die mit solchen Bescheinigungen belegten Tatsachen vom Gegner bestritten, muss Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn genügend Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind und der Versorger ein taugliches Beweisangebot gebracht hat , vgl. OLG Düsseldorf. Einem unzulässigen Ausforschungsbeweis darf das Gericht nicht nachgehen.

Werden die mit den Bescheinigungen belegten, vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten, so gelten diese als zugestanden und wahr. Es bedarf dann schon keiner Beweisaufnahme mehr und die Bescheigung wird als Beweismittel (welches sie gar nicht ist !) auch nicht benötigt, so wie im Heilbronner Fall.

Offline gastrom

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #18 am: 06. September 2007, 22:54:48 »
@RR-E-ft

Zitat:

\"Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.\"

In meinem von mir 2001 unterschriebenen \"ServicePaket-Vertrag\" (Sondervertrag) steht unter Pkt. 5.3:

\"Die Erdgasversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der AVBGasV und den Ergänzenden Bedingungen  der MITGAS MitteldeutscheGasversorgung GmbH. Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\"

Wenn das § 305 II BGB entsprechen sollte, ist dann die einseitige Anpassung des Vertrages nach GasGVV in Ordnung (ohne meine Zustimmung)?

MITGAS schrieb: \"Die neuen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil Ihres Vertrages, bitte legen Sie diese zu Ihren Vertragsunterlagen\"

Gruß von  gastrom

\"M\" passt sicher nicht zu \"ESB\", aber das Problem...

Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #19 am: 07. September 2007, 12:32:26 »
@gastrom

M. wollen wir hier nicht weiter diskutieren.

Es muss zu allererst darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln soll (Warnfunktion).

Wenn in AGB auf die Bestimmungen der Verordnung verwiesen wird, muss m. E. notwendig auch ein Exemplar der AVBGasV beigefügt werden, weil man sonst ja schon den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht kennen kann.

Bei genauer Betrachtung verstößt der Inhalt des § 4 AVBGasV, der auf eine Gaslieferung zu den Allgemeinen Tarifen verweist, gegen die Individualabrede, wonach die Gaslieferung gerade nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern zu vereinbarten Sonderpreisen erfolgen soll.

Somit ist eine entsprechende Klausel, sollte sie gem. § 305 II BGB  einbezogen sein, wegen § 305b BGB  unwirksam.

Sollte die Klausel gem. § 305 II BGB  einbezogen sein und auch nicht gem.  § 305 b BGB unwirksam sein, dann ergibt sich wohl  doch die Unwirksamkeit gem. § 307 BGB....

Das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006, welches § 4 AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sonderabkommens wegen der Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle mit § 307 BGB vereinbar hält, befindet sich in der Revision vor dem Kartellsenat des BGH.

Dieser hatte bereits in der Entscheidung KZR 10/03 unter II.6 klargestellt, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen des § 307 BGB gerade nicht genügt....

Eine AGB- Klausel, wonach die Preise nach billigem Ermessen geändert werden dürfen, ist somit unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können, weil es schon am Rechtsgrund für einseitige Preisänderungen fehlt.

Offline pommes24

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #20 am: 21. September 2007, 18:19:27 »
Zitat
Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen,  dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.

Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.

Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß


Hier die Antwort von der ESB: (viel Spaß beim Lesen  ;)  )

...
Sie haben sich zuletzt mit Widerspruch gegen unsere Geaspreisänderung bzw. gegen den Gaspreis als solchen gewandt. Nunmehr steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.07.07 fest, dass aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs am Wärmemarkt allenfalls die Billigkeit einer Preisänderung überprüft werden kann. Soweit Sie mit dem Erdgasniveau als solchem unzufrieden sind, verbleibt allenfalls der Wechsel auf einen anderen Energieträger. Dem entspricht die langjährige Preispolitik der Erdgas Südbayern.

.... [jetzt kommt blabla über Kundenwachstum und die tollen Preise von ESB]...

Im Hinblick auf die Preisänderungen seit Mitte 2004 wurden von uns durchweg Wirtschaftsprüfertestate eingeholt. Diese belegen, dass durch die erfolgten Änderungen jeweils kein zusätzlicher Gewinn im Vergleich mit den erfolgten Änderungen unserer Einkaufspreise erwirtschaftet wurde.
Das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigete in einem ersten rechtskräftigen Urteil jetzt unsere Preisänderungen zum 01.07.05, 01.01.06 sowie zum 01.04.06 als rechtsmäßig.

Auch die erfolgte Umstrukturierung unser Produktgruppen zum 01.05.07 genügt der gebotenen Billigkeitsbetrachtung. Die dabei erfolgte Verschiebung der Preise in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge beruht neben den Bezugskostenänderungen auch auf den festgesetzten regulierten Netzentgelten. Diese Festsetzung hat zu einer Mehrbelastung bei geringeren Abnahmemengen geführt.

...[jetzt kommt nochmal: Unsere Preise entsprechen der Billigkeit nach Bundesgerichtshof, also soll man die Rechnungen bezahlen]...

Ihr Widerspruch wurde vermerkt und dessen Eingang wird hiermit ausdrücklich bestätigt. Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitte wir um Verständnis, dass wir keine Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.
Selbstverständlich stellen wir uns der gerichtliche Überprüfung unserer Preise. Aktuell laufen bereits Musterprozesse, deren Fortgang über die Presse kommuniziert wird. Wir bitten um Verständnis, dass wir diesbezüglich keine weiteren Schriftverkehr führen werden.

Für den Fall der Nichtbegleichung der Rechnungen werden wir zu gegebener Zeit den Rechtsweg bestreiten. Auf die damit für Sie verbundenen Mehrkosten wir hingewiesen.

Mit Bezug auf Ihr Schreiben stellen wir klar, dass wir zu Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus § 23 GasGVV i.V.m. § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gestzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 bzw. 12 Monate die Vertragsverhältnisse auf die neue Rechtslage zu überführen.

Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf die Grundlage der bisherigen Bedingung zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses  folgt neben den gesetzlichen Verpflichtungen zur Anpassung aller Verträge aus § 32 Abs. 1 der AVBGasV.
 
Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermit noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.

mfg
....


Was haltet ihr davon ???

Gruß

Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #21 am: 21. September 2007, 18:33:54 »
@pommes24

Erste Schlussfolgerung
:

Man ist kein Gaskunde in der Grundversorgung. Denn ein Grundversorgungsvertrag wird allein durch öffentliche Bekanntgabe gem. § 23 GasGVV angepasst und darf zudem gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV vom Grundversorger grundsätzlich nicht gekündigt werden, so lange eine Grundversorgungspflicht gem. § 36 EnWG besteht.

Zweite Schlussfolgerung:

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht war bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden und ein solches konnte sich für den bestehenden Sondervertrag auch nicht aus einem Gesetz ergeben, weil die AVBV weder direkt noch analog Anwendung fand (BGH NJW 1998, 1640 [1642]).

Der Versorger war deshalb zu einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, durfte die Preise deshalb nicht einseitig neu festsetzen.

Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB findet deshalb nicht statt, auf einen Billigkeitsnachweis kommt es überhaupt nicht an.

Ein Preisänderungsvorbehalt konnte sich allenfalls aus den AGB des Versorgers ergeben, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden. Solche Preisänderungsvorbehalte verstoßen regelmäßig gegen § 307 BGB und sind unwirksam. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den Anforderungen, die gem. § 307 BGB an die Konkretisierung und Begrenzung einer Formularbestimmung zu stellen sind (BGH KZR 10/03 unter II.6).

Die für kleines Geld gekauften Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen darf sich der Geschäftsführer ggf. hübsch einrahmen und über den Schreibtisch hängen, weil sie für anderes untauglich sind. Warum das so ist, darüber lässt sich grübeln, bis das Haar ergraut. Siehste hier.

Alle Preiserhöhungen deshalb wohl unwirksam.

Dritte Schlussfolgerung:

Ein Kündigungsrecht kann sich allenfalls aus den AGB ergeben, sofern solche überhaupt bei Vertragsabschluss gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Wenn kein Kündigungsrecht bestehen sollte, kann auch nicht ordnungsgemäß gekündigt werden.

Weiter lesen wir kurz hier.

Fraglich, ob der Versorger selbst je den Rechtsweg beschreitet.

Einige Versorger wollten den bereits beschrittenen Rechtsweg besser nicht weiter durchschreiten und verloren unterwegs den Mut.

Womöglich ist man schon froh über die Dummheit derjenigen, welche die Preiserhöhungen ohne zu zucken mitgemacht hatten....

Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #22 am: 23. September 2007, 11:41:32 »
@ Pommes24: ich habe den fast identischen Brief bekommen. Nachdem ich anfang September nochmal nachgehakt hatte, was denn nun mit meiner korrigierten Jahreabrechnung sei, habe ich kurz drauf ein Schreiben mit Datum vom 27.08. (!!!) bekommen - Poststempel mit dem Datum meiner Erinnerung... Hach, wenn ich in meiner Firma auch so arbeiten könnte...
Spaß beiseite.
Der Wortlaut des Antwortschreibens an mich ist fast identisch. Ich muss zugeben, ich habe schon gezuckt bei der Androhung der rechtlichen Schritte. Aber dann dachte ich mir, dass diese subtilen Drohungen ja nur einen Zweck erfüllen sollen: mich zum Zahlen zu bringen. Nee, neee.  :evil:

Ach ja - da war ja auch noch die \"Korrektur\" meiner Jahresrechnung. Also: die irgendwann mitten im Jahr nicht berücksichtigten Überweisungen von mir wurden angeblich zum Ausgleich der Aussenstände verbucht...  ?(
Ach so. Und daraus ergäben sich jetzt wieder die offenen Forderungen von blablabla. Alles klar.
Sagt mal, halten die uns Kunden für völlig verblödet??

Nachdem die ESB jetzt mehrfach wörtlich geschrieben hat \"Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitten wir um Verständnis, dass wir keinen Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.\" nehme ich an, dass ich diesen \"Dialog\" jetzt auch bis auf weiteres einstellen kann. Das kostet mich echt zu viel Energie und Nerven. Ich zahle weiter brav meine selbst errechneten Abschläge und schweige.
Mal sehen, was dann passiert...
Warum wehren sich so wenige gegen die Preiswillkür?
 - weil sie so gut wie keine Chance haben und auf den Kosten hocken bleiben...

Offline bjo

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #23 am: 23. September 2007, 12:00:33 »
Zitat
Original von pommes24
Zitat
Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen,  dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.

Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.

Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß

Was haltet ihr davon ???

Gruß


hallo,
wenn ich das richtig verstehe und lese gilt dein Schreiben auch für
RWE Kunden (Zwangsumstellung 01.11.2007).
Kann mir das ein Fachmann mal bestätigen!

RWe Kunde mit >40.000 KWH!
kein Vertragswerk bisher unterzeichnet, Tarif Optimo maxi plus,
nie per persönlichem Schreiben über Preisänderungen informiert worden.

Offline Zottel

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #24 am: 23. September 2007, 12:25:39 »
Hallo bjo,

ich bin zwar kein Fachmann, aber der Einwand gegen die Zwangsumstufung in die Grundversorgung ist allgemeingültig.

Schau doch auch mal in diesen Beitrag.

Das sollte helfen die Unklarheiten zu beseitigen.  ;)

Offline Cremer

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #25 am: 23. September 2007, 21:48:48 »
@falschblonde,

ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrem Widerspruch seinerzeit eine Aufrechnungsverbot erlassen haben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #26 am: 23. September 2007, 22:16:34 »
ääähhhmm- ja. Also ich habe bei allen wesentlichen Widersprüchen die hier zur Verfügung gestellten Musterschreiben benutzt.
Warum fragen Sie?
Warum wehren sich so wenige gegen die Preiswillkür?
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Offline Cremer

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« Antwort #27 am: 24. September 2007, 07:15:26 »
@falschblonde,

nun, explizit hatten Sie dies bisher nicht mitgeteilt.
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Gerd Cremer
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Offline ktown

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« Antwort #28 am: 24. September 2007, 08:20:28 »
Zitat
Original von Cremer
@falschblonde,

ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrem Widerspruch seinerzeit eine Aufrechnungsverbot erlassen haben.
Ist das überhaupt nötig?
Ich war bisher der Meinung, dass, wenn man nach §315 widersprochen hat, eine Aufrechnung Seitens der Energieversorger grundsätzlich verboten ist (klar was ihn natürlich nicht daran hindert es doch zu versuchen... ;) ).
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Cremer

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #29 am: 24. September 2007, 10:26:56 »
@ktown,

sollte so sein, aber:

die Versorger halten sich nicht dran.

Und dann ist es gut, immer daraufhinzuweisen, dass ein Aufrechnungsverbot besteht.

Dies hilft z.B. in einem Fall der BIFEP.
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Gerd Cremer
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