Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung Sondervertrag  (Gelesen 17947 mal)

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Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« am: 23. Februar 2007, 17:15:39 »
Hallo,

In meinem Nachtstromsondervertrag steht folgendes

Vertragslaufzeit

Das Vertragsverhältniss läuft so lange weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Kündigt der Versorger so ist er verpflichtet, dem Kunden den zu diesem Zeitpunkt vom Versorger allgemein angebotenen Wärmespeicher-Sondervertrag anzubieten.

Das bedeutet für mich:

1. Ich lege widerspruch ein. (Erhöhung 15 %)
2. Mein Versorger kündigt mir meinen Vertrag.
3. Ich "darf" einen neuen Vertrag schließen, mit den dann gültigen höheren Preisen.

Ich meine, dann hätte ich auch gar nicht erst widersprechen sollen. Das ist doch ein Knebelvertrag. Damit ist für mich 307 und 315 nicht möglich.

Nachod

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #1 am: 23. Februar 2007, 17:31:29 »
@nachod

Eben aus diesem Grunde kann sich eine entsprechende Kündigung ja als treuwidrig und schikanös und deshalb unwirksam erweisen.

Das Amtsgericht Leipzig hatte dazu in seinem Urteil sehr gute Überlegungen angestellt.

Dazu gibt es auch ein Anerkenntnisurteil der E.ON Hanse vor dem LG Itzehoe.

Aus selben Grunde haben die Kartellbehörden solche Kündigungen für kartellrechtswidrig erklärt.

Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #2 am: 23. Februar 2007, 17:51:15 »
Hallo,

ja gut wie soll ich mich verhalten, wenn ich die Kündigung bekomme ?

Nachod

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #3 am: 23. Februar 2007, 18:22:52 »
@nachod

Weil den Versorgern die Einschätzung der Kartellbehörden bekannt ist, ist fraglich, ob überhaupt gekündigt wird.

Wenn gekündigt wird, muss man sich mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten wehren, Kartellbehörden und Anwalt einschalten ....

Das konnten Sie sich bestimmt schon denken.

Was denn auch sonst?

Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #4 am: 23. Februar 2007, 18:31:41 »
Hallo,

was ist wenn der Stromversorger kündigt und behauptet, das die Kündigung nichts mit meinem Widerspruch zu tun hat.

Er kündigt mir eben einfach.

Nachod

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #5 am: 23. Februar 2007, 18:37:54 »
@nachod

Dann wird sich zum Beispiel eine Kartellbehörde sicher nachweisen lassen wollen, dass es sich um keine "Sonderbehandlung" handelt.

Aus den kartellrechtlichen Vorschriften ergibt sich ein Diskrimnierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot, so dass ein einzelner Kunde nicht einfach so und ohne Grund gekündigt werden darf.

Man wird also wohl Gründe nennen müssen.

Zudem, kann man, wenn ich es richtig verstanden habe, nach einer Kündigung und Neuabschluss eines Vetrages gar nicht schlechter stehen, als hätte man sich nicht zur Wehr gesetzt.

Deshalb ist nicht recht ersichtlich, wo das Problem liegen soll, ob man sich nun wehrt oder nicht.  Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.

Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #6 am: 23. Februar 2007, 18:40:12 »
Hallo,

danke für Ihre Hilfe. Ich glaube aber ohne Anwalt habe ich da als Laie wenig Chancen. Falls die Kündigung kommen sollte, informiere ich auf alle Fälle sofoert das Bundeskartellamt.

Nachod

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #7 am: 23. Februar 2007, 18:50:30 »
@nachod

Sie können getrost darauf verweisen, dass nach Auffassung der 8. Beschlusskammer des Bundeskartellamtes im Bereich der sog. Schwachlastergelungen marktbeherrschende Stellungen der örtlichen Stromversorger  bestehen.

Sie können auch gleich eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes dem Widerspruch beifügen:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/nachrichten/energie-strom-verbraucher/75094.asp

Das gilt für Vertragskündigungen entsprechend. Schließlich ist die Vertragskündigung sogar noch weitergehend als die Androhung der Sperre.

Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #8 am: 26. Februar 2007, 05:54:45 »
Danke für dir Hilfe.

Nachod

Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #9 am: 06. März 2007, 21:19:11 »
Zitat
Sie können getrost darauf verweisen, dass nach Auffassung der 8. Beschlusskammer des Bundeskartellamtes im Bereich der sog. Schwachlastergelungen marktbeherrschende Stellungen der örtlichen Stromversorger bestehen.

@RR-E-ft
Gibt es ein diese Auffassung unmittelbar belegendes Dokument?
Zitat
Sie können auch gleich eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes dem Widerspruch beifügen:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf

@RR-E-ft
Dem Dokument im o.a. Link entnehme ich keine direkte Bezugnahme auf Schwachlastregelungen (Wärmespeicherstrom).
Ich habe beim selben Versorger wie nachod einen Sondervertrag und bekam heute wieder mal eine Mahnung mit Sperrandrohung. Bei vorherigen Mahnungen hatte ich mich jeweils mit einer Beschwerde an die 8. Beschlussabteilung gewandt und zunächst auch eine dem Wortlaut des hinter dem o.a. Link liegenden Dokumentes genau entsprechende Antwort bekommen. Zuletzt erhielt ich aber nach Rücksprache der 8. Beschlussabt. mit dem EVU Bescheid, dass sie sich die Kartellbehörde bei Sonderverträgen nicht in der Lage bzw. zuständig fühlt, die Anwendbarkeit des § 315 BGB festzustellen und hat mich diesbzgl. an die Zivilgerichte bzw. auf die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung verwiesen.

Über eine mir hierzu weiterhelfende Antwort, würde ich mich sehr freuen. Seit meinem Widerspruch ist mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen und die Sache ist nicht einen einzigen relevanten Schritt in eine Richtung vorangekommen, die mir etwas Rechtssicherheit bietet.
--
Mit freundlichem Gruß.

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #10 am: 06. März 2007, 21:25:20 »
@zimpel

Rechtssicherheit kann nur erreichen, wer den Rechtsweg beschreitet, also Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sperrandrohung, ggf. Feststellung in einem Hauptsacheverfahren, dass ein Recht zu Preiserhöhung etwa wegen unwirksamer Klauseln gem. § 307 BGB nicht besteht und weitergehende Fordereungen, derer sich das Versorgungsunternehmen berühmt, nicht geschuldet sind.

Solche Schritte sollte man aber in keinem Falle ohne einen Anwalt unternehmen.

Zahlung unter Vorbehalt ist demgegenüber nicht nur untunlich, sondern unsinnig, weil man auf Rückzahlung klagen muss und dadurch für die Zukunft immer noch keine Rechtssicherheit hat, man klagt also zurück, derweil man immer weiter erhöhte Preise unter Vorbehalt zahlt, die man dann ebenso wieder zurück klagen muss. Warum zahlt man sie dann erst, muss man sich ggf. fragen lassen, wenn man doch weiß, dass sie nicht geschuldet sind. Böse Falle.

Siehe etwa das Urteil des LG Itzehoe zu E:ON- Preisanpassungsklauseln in Heizstromverträgen.

Offline Cremer

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #11 am: 06. März 2007, 21:52:09 »
@zimpel,

wie lautet denn die Sperrandrohung?

Ist diese denn konkret genannt worden (Termin)?

Ich vermute mal nicht
MFG
Gerd Cremer
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Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #12 am: 06. März 2007, 21:55:54 »
@RR-E-ft
Zitat
Rechtssicherheit kann nur erreichen, wer den Rechtsweg beschreitet,
Das ist mir bewusst. Leider bin ich da in gewissem Sinne auch auf das EVU angewiesen. Die bisherigen Mahnungen wurden nach meinem Widerspruch aus formellen Gründen (falscher Betrag, falsches Fälligkeitsdatum) jeweils stillschweigend zurückgezogen, so dass ein in diese Richtung führender Schritt bisher schließlich überflüssig war.
Zitat
Solche Schritte sollte man aber in keinem Falle ohne einen Anwalt unternehmen.
Dies werde ich ebenfalls beherzigen. Da das EVU bisher die von mir gesetzte Frist zur Zurücknahme der Sperrandrohung ignoriert hat und ich dies erst durch Rückfrage im Callcenter erfahren habe, könnte ich diesmal den Erlass einer EV anstreben. Schließlich ist die von mir zurückbehaltene Summe marginal, meine Bonität und sonstiges Zahlungsverhalten völlig in Ordnung und wegen Minderverbrauch durch die geleisteten Abschläge die ggf. bestehende Forderung mehr als gedeckt. Im Gegensatz dazu bedeutet die Versorgungseinstellung für meine Familie und mich ein existentielles Risiko. Deshalb ist die Sperrandrohung nach meinem Dafürhalten eine reine Einschüchterungs- bzw. Willkürmaßnahme. In diesem Sinne hatte ich schon im vergangenen Jahr eine Schutzschrift beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, dies geschah seinerzeit noch ohne anwaltliche Hilfe.
Zitat
Zahlung unter Vorbehalt ist demgegenüber nicht nur untunlich, sondern unsinnig,
Sehe ich genauso und war insofern auch über diesen Rat der Beschlussabteilung verwundert.

Haben Sie noch einen Tipp bzgl. einer zitierbaren Stelle, an der das Bundeskartellamt die marktbeherrschende Stellung der örtlichen Stromversorger bei Schwachlastregelungen darlegt? Ich habe bei einer Suche dazu nur dies im alten Forum entdeckt (leider nicht mehr ganz aktuell):

Bundeskartellamt antwortet auf Heizstrompreiserhöhung in KL

@Cremer
Zitat
wie lautet denn die Sperrandrohung?
Ist diese denn konkret genannt worden (Termin)?
"Falls Sie die angeforderte Zahlung nicht leisten, werden wir unsere Lieferung auf Grund unseres Zurückbehaltungsrechtes vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens einstellen."

--
Viele Grüße.

Offline Cremer

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #13 am: 06. März 2007, 22:02:51 »
@Zimpel,

na dann ist es die übliche Masche einer nicht ernstlich gemeinten Sperrandrohung.
MFG
Gerd Cremer
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Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #14 am: 06. März 2007, 22:09:56 »
Zitat von: \"Cremer\"
na dann ist es die übliche Masche einer nicht ernstlich gemeinten Sperrandrohung.

Mmhh, das Gefühl habe ich auch und es stimmt mit den bisherigen Erfahrungen überein. Nur würde ich lieber Ernst machen, um zu einer EV zu kommen (siehe obige Antwort an RR-E-ft). Die Sperrung ist aus meiner momentanen Sicht die einzige verbleibende Drohkulisse, alles andere, einschließlich Kündigung des Sondervertrages sollte sich adequat beantworten lassen.
--
Viele Grüße und danke.

 

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