Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung Sondervertrag  (Gelesen 18423 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #15 am: 06. März 2007, 22:10:31 »
@Cremer

Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.

Wieviel genauer will mann denn noch eine Sperrandrohung erwarten?

Man denke nur an die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ministerialbürokratie.... Da geht es auch nur um Wochen nach Zustellung.


Da muss man handeln, wenn man nicht plötzlich ohne Versorgung dastehen will.

Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.

Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.

Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #16 am: 06. März 2007, 22:23:26 »
@RR-E-ft
Zitat
Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.

Da ich fristgemäß Widerspruch gegen die im gleichen Schreiben enthaltene Mahnung einlegen muss, bin sogar ich selbst derjenige, der den Zugang des Schreibens bestätigt.
Zitat
Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.

Welche Optionen sind das aus Ihrer Sicht?
Zitat
Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.

Das ist der Punkt. Mittlerweile 17 Schreiben ans EVU verfasst, -zig Urteilsbegründungen gelesen etc. Ich möchte eigentlich, dass die Sache eine Richtung bekommt, bei der wenigstens ein \'vorläufig stabiler Zustand\' absehbar ist. Dass ich deswegen kampflos das Feld räume ist für mich allerdings keine Option.
--
Danke für die bisherigen Antworten.

Offline Cremer

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #17 am: 07. März 2007, 07:25:07 »
@zimpel,

Sie hatten ja Widerspruch nach § 315 eingelegt.

nacdh den Ausführungen von h. Fricke würde ich ggf. den Widerspruch nochmals unter hinweis von LG Köln und Hannover bekräftigen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #18 am: 07. März 2007, 15:15:10 »
@Cremer

Es gilt nicht, einen Widerspruch zu bekräftigen, sondern zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche  Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken, damit Schluss ist mit immerwährenden Androhungen.

Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.

Einen Widerspruch lediglich zu bekräftigen, ist deshalb untunlich.

Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #19 am: 07. März 2007, 15:52:17 »
Zitat
zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken,

@RR-E-ft
Ich habe dies mit einer Fristsetzung bis 31.03.07 gefordert. Ein Ignorieren der Frist werde ich als Weigerung auffassen und dann über einen Anwalt den Erlass einer EV beantragen lassen. Das kann bzw. sollte ich sicher schon vor Fristablauf mit dem Anwalt vorbereiten, damit die Zeit dann nicht plötzlich knapp wird? Ist es notwendig bzw. sinnvoll, hierzu schon einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auf Fragen des Energierechts spezialisiert ist?
Zitat
Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.

@RR-E-ft
Worauf müßte eine spätere Feststellungsklage ggf. abzielen - Unbilligkeit der Preiserhöhung nach §315 BGB oder Unzulässigkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag und damit Ungültigkeit der Preiserhöhungen oder beides zusammen oder gar ein anderes Klageziel?

Kann eine solche Klage, auch wenn ein wie auch immer geartetes Urteil zu meinen Gunsten ausffallen sollte, im Nachhinein zum Bumerang werden? Ist es nach einer solchen Auseinandersetzung wahrscheinlicher, dass ich die \'ordentliche\' Kündigung oder eine \'Änderungskündigung\' meines Sondervertrages bekomme?

Ich nehme an, dass eine willkürliche Kündigung des Sondervertrages unabhängig von einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtswidrig ist. Kann sich das EVU zur Begründung einer (hypothetischen) Kündigung ggf. auf so etwas wie ein \'zerrüttetes Verhältnis zum Vertragspartner\' aufgrund der (hypothetisch) stattgefundenen juristischen Auseinandersetzung berufen?
--
Viele Grüße und danke für die Antworten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #20 am: 07. März 2007, 16:21:03 »
@zimpel

Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:

Was Ihre Fragen zu Möglichkeiten in  gerichtlichen Verfahren betrifft, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem gewählten Rechtsanwanwalt, der sicher Geld damit verdienen möchte und soll, Sie umfassend zu beraten.

Offline Cremer

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #21 am: 07. März 2007, 19:01:09 »
@Zimpel,

Die Frist ist zu lange

Angebracht ist bis zum 12.3.07 bei Ihnen eingehend!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline zimpel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #22 am: 13. März 2007, 11:38:49 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:
Ich habe die Rücknahme der Sperrandrohung natürlich umgehend, also ohne schuldhaftes Zögern gefordert. Eine in diesem Zshg. wie auch immer gestaltete Fristsetzung kann doch kein schuldhaftes Zögern meinerseits sein!?

Bei einer zu knapp bemessenen Frist bestand aus meiner Sicht das Risiko, schnell unter Zeit- bzw. damit verbundenen Handlungsdruck zu geraten. Schließlich habe ich als Folge des Verstreichens der Frist ohne schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung rechtliche Schritten meinerseits angekündigt und ich möchte mich hierbei nicht wie das EVU gebärden und heiße Luft produzieren.

Alternativ kann man m.E. nur die sofortige Rücknahme der Sperrandrohung  fordern, ohne hierzu ausdrücklich eine Frist zu setzen. Dann hat man den Spielraum, um rechtzeitig vor dem angekündigten Termin der Sperrung die richtigen Maßnahmen einzuleiten, dafür aber bis zum Verstreichen des Termins der angedrohten Sperrung ggf. keine neueni Information zum Status der Angelegenheit (im besten Fall aber eine EV).
--
Gruß.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #23 am: 13. März 2007, 12:32:07 »
@zimpel

Wenn man die unverzügliche Rücknahme fordert, ist die Frist länger als "sofort" und in jedem Falle nicht zu kurz, weil die Burteilung sich ja gerade danach richtet, was dem anderen zugemutet werden kann: ohne dessen schuldhaftes Zögern.

Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegen dann regelmäßig die Voraussetzungen vor, Antrag nicht ohne Anwalt allein wegen des notwendigen Vortrags zu Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sowie die notwendigen Glaubhaftmachungen gemäß der Zivilprozessordnung.

Keinesfalls darf man damit bis zum angedrohten Sperrtermin warten.

Wenn eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird, muss diese noch vor dem angedrohten Sperrtermin mit einem Gerichtsvollzieher beim Gegener zugestellt werden, um wirksam zu werden.

Ist die Energiezufuhr unterbrochen, nutzt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Unterbrechung nichts mehr, weil sie sich bereits mit der erfolgten Unterbrechung erledigt hat.

Man braucht dann ggf.  eine weitere einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme der Versorgung, die wiederum erst mit Zustellung über einen Gerichtsvollzieher wirksam wird.

Deswegen ist die Eile geboten, um noch vor dem Sperrtermin eine Unterlassungsverfügung zustellen zu können....

Mancher denkt, er hätte alle Zeit der Welt und die Fertigung von Schriftsätzen und die Arbeit der Justiz selbst würden keine Zeit beanspruchen, fällt dann schon einmal deshalb auf die Nase.

Schließlich will man auch genug Zeit haben, die bestehenden Möglichkeiten vorher mit dem Anwlt zu besprechen. Das geht schlecht am Tag der angedrohten Versorgungseinstellung.

Kommt man auf den letzten Pfiff, könnte der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung gehindert sein, das Mandat noch zu übernehmen.

Offline zimpel

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« Antwort #24 am: 13. März 2007, 13:06:59 »
RR-E-ft
Danke für die ausführliche Antwort, welche mir die Zusammenhänge nochmal klarer gemacht hat. Die anwaltlichen Aktivitäten bzgl. EV laufen gerade an.
--
Viele Grüße.

Offline nachod

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« Antwort #25 am: 13. März 2007, 17:09:20 »
Hallo,

also ich würde gegen die Sperrandrohung überhaupt nichts unternehmen. Für gewöhnlich hat man den Hausanschlußkasten sowie Zähler für Tag und Nachtstrom im Haus. Reinlassen braucht man keinen. Wenn die auf die Idee kommen vorm Grundstück zu buddeln und Verbindung kappen sofort einstweilige Verfügung zur Widerherstellung des Stromes beantragen. Sie haben 2 Zähler und 2 Verträge. Der EV kann nur alle beide oder gar nichts sperren. Den Normaltarif darf der EV gar nicht sperren. Also wenn Sie keinen reinlassen sperrt auch keiner.

Ich glaube nicht das bei Ihnen der Strom gekappt wird, solange Sie pünktlich zahlen. (Erhöhungen natürlich nicht)

Nachod

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 13. März 2007, 17:16:53 »
@nachod

Glauben und Hoffen sind nicht unbedingt unsere Kategorien in diesem Forum.

Es gab schon Sperrungen mit dem Bagger und es dauerte bis zur gerichtlichen Klärung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann mehr als zehn Tage, die nur mit einem teuren Notstrom-Aggregat überbrückt werden konnten.

Gewiss hatten auch dort die Kunden gehofft, man werde sich an Recht und Gesetz halten. Vielleicht hatten sie es sogar geglaubt.

Möglicherweise glaubte der Versorger auch, im Recht zu sein oder hoffte dies zumindest.

Wem diese Phase im Fall der Fälle nichts ausmacht, wer so etwas locker wegsteckt, der braucht nichts weiter unternehmen als zu hoffen und auf die Festigkeit in seinem Glauben vertrauen. :roll:

Offline nachod

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #27 am: 13. März 2007, 17:51:17 »
Hallo, O.K. man darf natürlich keine schwachen Nerven haben. Bei mir liegt mitten auf meinem Grundstück eine Muffe, wo der Nachbar mit dranhängt. Sollten die außerhalb meines Grundstückes totlegen, hat mein Nachbar ebenfalls Stromsperre. Eventuell eine bessere Ausgangslage. Letztlich muß das jeder für sich entscheiden. Meine Meinung ist jedenfalls, das der EV nur Droht, wie immer.

Nachod

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 13. März 2007, 18:40:41 »
@nachod

Es war im geschilderten Fall keinerlei Frage der Nervenstärke der Kunden.

Offline zimpel

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« Antwort #29 am: 14. März 2007, 07:08:15 »
Zitat von: \"nachod\"
also ich würde gegen die Sperrandrohung überhaupt nichts unternehmen.
Aus meiner Sicht: Was kann passieren, als dass ich im schlimmsten Fall keine EV erwirke? Solange der Widerspruch nicht ausgeräumt ist, wird der Versorger (zumindest glaube ich das) den Sondervertrag nicht ohne wichtigen Grund kündigen, weil das missbräuchlich wäre. Somit gelange ich in der Angelegenheit wenigstens zu einem neuen Status und kann Anwalt + Gericht schon mal \'testen\'. Außerdem sieht der Versorger, dass er mich ernst nehmen sollte.

@RR-E-ft
Vor mir liegt das Buch "§315 BGB: Streit um Versorgerpreise" von Zenke/Wollschläger. Man muss sich auch mit der Gedankenwelt der Gegenseite auseinandersetzen, meine ich. Danke, dass sie dieses (Mach-)werk hier im Forum erwähnt haben.
--
Gruß

 

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