@zimpel
Wenn man die unverzügliche Rücknahme fordert, ist die Frist länger als "sofort" und in jedem Falle nicht zu kurz, weil die Burteilung sich ja gerade danach richtet, was dem anderen zugemutet werden kann: ohne dessen schuldhaftes Zögern.
Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegen dann regelmäßig die Voraussetzungen vor, Antrag nicht ohne Anwalt allein wegen des notwendigen Vortrags zu Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sowie die notwendigen Glaubhaftmachungen gemäß der Zivilprozessordnung.
Keinesfalls darf man damit bis zum angedrohten Sperrtermin warten.
Wenn eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird, muss diese noch vor dem angedrohten Sperrtermin mit einem Gerichtsvollzieher beim Gegener zugestellt werden, um wirksam zu werden.
Ist die Energiezufuhr unterbrochen, nutzt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Unterbrechung nichts mehr, weil sie sich bereits mit der erfolgten Unterbrechung erledigt hat.
Man braucht dann ggf. eine weitere einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme der Versorgung, die wiederum erst mit Zustellung über einen Gerichtsvollzieher wirksam wird.
Deswegen ist die Eile geboten, um noch vor dem Sperrtermin eine Unterlassungsverfügung zustellen zu können....
Mancher denkt, er hätte alle Zeit der Welt und die Fertigung von Schriftsätzen und die Arbeit der Justiz selbst würden keine Zeit beanspruchen, fällt dann schon einmal deshalb auf die Nase.
Schließlich will man auch genug Zeit haben, die bestehenden Möglichkeiten vorher mit dem Anwlt zu besprechen. Das geht schlecht am Tag der angedrohten Versorgungseinstellung.
Kommt man auf den letzten Pfiff, könnte der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung gehindert sein, das Mandat noch zu übernehmen.