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Autor Thema: Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?  (Gelesen 13290 mal)

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Offline Dickbauch

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #15 am: 21. März 2006, 16:05:07 »
@ Monaco:
Mein Versorger hat mir in einem ausgesucht höflichen Schreiben ebenfalls mitgeteilt, dass aus technischen Gründen die Buchhaltung begrenzte Einzugsermächtigungen nicht handhaben kann.
Da er aus seinen bisherigen Erfahrungen mit mir wusste, dass es mir ziemlich egal ist, was seine Buchhaltung kann und was nicht und aus welchen Gründen, ist er einen logischen Schritt gegangen:
Er hat die AZ auf die von mir erteilte Einzugsermächtigung herabgesetzt (natürlich unter dem Hinweis, dass ich dann eben mit der Jahresabrechnung nachzahlen müsse).

Gruss

Offline Monaco

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #16 am: 22. März 2006, 17:45:53 »
@Dickbauch

Da ist mancher Versorger leider etwas sturer. Entweder alles oder gar nichts. Das verwendete Programm saldiert stets alle Forderungen und würde immer wieder den aus Sicht des Versorgers gesamtfälligen Betrag einziehen. Aufrechnungsverbot von Forderungen aus anderen Abrechnungsperioden hin oder her. Außerdem würde man Kunden, die immer den vollen Betrag bezahlen dadurch indirekt benachteiligen. Und da insgesmt nun keine Aufwandsersparung mehr zu erreichen ist, könne man auch den vereinbarten Bonus nicht mehr Zahlen. Das Ende vom Lied: Kündigung der einen Sondervereinbarung und \"Zwangseinstufung\" in eine andere, allerdings ohne die Bedingung Einzugsermächtigung. Da nun auch für manchen Kunden keine Aufwandserleichterung mehr erreichbar ist, bleibt die Frage offen: Kann man für seine nun nötigen Mehraufwendungen - die man in der Regel ja gerade vermeiden wollte eine entsprechende Entschädigung fordern? Schließlich wurde man, wenn die Anwendung von §315 BGB zurecht gegeben ist, entgegen dem dann grundlos gekündigten Vertrag benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline winampdevil2

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #17 am: 07. April 2006, 11:05:48 »
E.on Thüringen kann offiziell auch nicht mit beschränkten Einzugsermächtigungen umgehen.

Beschränkt man seine Einzugsermächtigung, wird sie aufgrund einer Klausel in den AGBs für unwirksam erklärt (Sollte die Einzugsermächtigung widerrufen werden oder von ihr nicht Gebrauch gemacht werden können, steht der E.ON Thüringer Energie AG ein Sonderkündigungsrecht zu),
daraufhin fliegt man aus dem Sondertarif \"duravat\" und wird großzügerweise in den Sondertarif \"maxivat\" eingestuft.

Das es anders geht beweist die Situation meines Schwiegervaters, dem trotz beschränkter Einzugsermächtigung der bisherige Abschlag eingezogen wird.
Er hat auch, im Gegensatz zu mir, kein Kündigungsschreiben für den Tarif \"duravat\" bekommen.
Meinem Schreiben mit Hinweis auf Diskriminierung wurde daraufhin geantwortet, beschränkte Einzugsermächtigungen sind nicht nutzbar, daher Sonderkündigung und eigentlich behandeln wir ja alle gleich.

Ich wart mal auf die Jahresrechnung und vergleich die beiden Rechnungen......


Grüße
Frank

Offline Monaco

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #18 am: 07. April 2006, 13:06:20 »
@winampdevil2

\"Beschränkt man seine Einzugsermächtigung, wird sie aufgrund einer Klausel in den AGBs für unwirksam erklärt (Sollte die Einzugsermächtigung widerrufen werden oder von ihr nicht Gebrauch gemacht werden können, steht der E.ON Thüringer Energie AG ein Sonderkündigungsrecht zu) ...\"

Sie haben doch ihre Einzugsermächtigung gar nicht widerrufen. Und das hiervon kein Gebrauch gemacht werden kann, liegt doch auch nicht an Ihnen (oder ist Ihr Konto etwa nicht gedeckt ...?). Sie erlauben Ihrem Versorger nur nicht, sich nach Belieben von Ihrem Konto zu bedienen und Beträge abzubuchen, die (zumindest derzeit) nicht fällig sind.

Er braucht Ihnen schließlich nur nachzuweisen, dass seine Preise der Billigkeit nach §315 BGB entsprechen - und schon ist das Problem aus der Welt.

Dies gerade will er aber offensichtlich nicht. Dann kann er Sie für den \"Schaden\" aber auch nicht verantwortlich machen. Somit liegt faktisch auch kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht ihres Versorgers vor, womit die Kündigung m.E. unwirksam sein müsste. Fraglich ist es auch, ob sich das Sonderkündigungsrecht nur für die Lastschrift oder einen damit in Verbindung stehenden Tarif bezieht. Oft bedingt das eine jedoch das Andere.

Da es Ihnen letztlich jedoch egal sein sollte, in welchen Tarif Sie ihr Versorger einstuft, weil Sie (hoffentlich) nur die ursprünglich vereinbarten oder die Preise vom Herbst 2004 bezahlen, hat auch jetzt eher Ihr Versorger ein Problem.

Immerhin muss er Ihnen jetzt neben dem Preis auch nachweisen, dass er berechtigt gewesen ist, von seinem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen.

Unter Umständen müssen Sie derzeit überhaupt nichts mehr bezahlen, weil ja offensichtlich keine gültige Vereinbarung mehr vorliegt. Und einen anderen Tarif möchten Sie ja nicht haben.

Dennoch würde ich weiter auf Preisbasis 2004 bezahlen, grundsätzlich kommen Sie eh\' nicht darum.

Aber lassen wir unsere Versorger ruhig merken, dass es so nicht geht und dass man sich damit nur selbst Probleme macht. So mancher Versorger ist vielleicht sogar lernfähig.

Viele Grüße nach Thüringen

Monaco.

Offline Cremer

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #19 am: 07. April 2006, 13:18:38 »
@Monaco,
@winampdevil2


Thema hatten wir auch schon des öfteren gehabt, nichts neues.

Fakt ist, man den Einzug nur beschränkt.

Einige Versorger haben sogenannte Sondertarife, hier die SW KH den \"Energieclub\" (10% Rabatt auf die Strom und Gaspreise). Voraussetzung ist Einzugsermächtigung.

Beschränkung ist nicht Entzug.

Deshalb betrachte ich mich auch weiterhin als Mitglied des \"Energieclubs\" der SW KH.

Deshalb würde ich am Jahresende eine eingene Jahresrechnung ´zu dfen Vergüstigungen aufstellen.

Man tut dies ja ohnehin wegen der Preisberechnung auf der Preisbasis \"Sept. 2004\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline winampdevil2

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #20 am: 07. April 2006, 13:51:49 »
Hallo zusammen,
Zitat
Thema hatten wir auch schon des öfteren gehabt, nichts neues.

ich wollt ja auch nicht mein \"Leid\" klagen. Die üblichen Schreibereien mit eon laufen ja.
Mein Ziel war es, den Thread am Leben zu erhalten damit man sich über die Abbuchungspolitik der Gasversorger informieren und sich gegen evtl. Kündigungen von Sondertarifen wehren kann.

Auch ich sehe mich nach wie vor als Kunde im Tarif \"duravat\" und werde auch meine Jahresrechnung dahingehend rechnen.
Die von eon initiierte Kündigung des Tarifs wurde auch nur dann wirksam, wenn man ihr nicht innerhalb von 4 Wochen widersprach. Das tat ich dann auch und bislang ist alles in der Schwebe. Eon sieht mich als gekündigt, ich nicht.
Zitat
Er braucht Ihnen schließlich nur nachzuweisen, dass seine Preise der Billigkeit nach §315 BGB entsprechen - und schon ist das Problem aus der Welt.

Dazu eon:
\"Bislang wurde von keinem deutschen Gericht die Unbilligkeit unserer Preise festgestellt.\"

Ich werde weiterhin die alten Abschläge bezahlen und meine beschränkte Einzugsermächtigung mit jedem Schreiben erneuern.  
Solange, bis sie es kapieren.

Beste Grüße
Frank

Offline RR-E-ft

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #21 am: 07. April 2006, 14:32:07 »
@winampdevil2


Das E.ON- Zitat

\"Bislang wurde von keinem deutschen Gericht die Unbilligkeit unserer Preise festgestellt.\"


entbehrt nicht der Komik:

Es erinnert zunächst an den Anwalt, der noch nie einen Prozess verloren hat, jedoch auch noch nie einen Prozess geführt hatte.


\"Bislang\" deutet zudem auf eine gewisse Erwartungshaltung hin, die nicht unbegründet erscheint.

Hat E.ON denn bei der Vielzahl der Zahlungsverweigerer seine Preise überhaupt schon einmal einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen?

Wenn nicht, warum nicht?

Im Gesetz steht:

Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Wo Kunden die Unbilligkeit rügen und sich deshalb auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB  berufen, wäre es also längst Sache des Unternehmens, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Es kommt nämlich nicht darauf an, dass ein Gericht die Unbilligkeit festgestellt hat, sondern dass ein Gericht die Billigkeit der Preise festgestellt hat.

Womöglich meint die Aussage deshalb zutreffend:

\"Bisher wurde von keinem deutschen Gericht die Billigkeit unserer Preise festgestellt.\"

Eine Aussage, mit welcher der Verbraucher gut leben kann.



Wo kein Kläger da kein Richter. Mithin kann kein Gericht die Preise für unbillig befinden, wenn das Unternehmen nicht klagt.

Oder meint man ernsthaft, der Kunde müsse klagen, was er gewiss könnte, aber nicht muss?

Wenn geklagt wird, könnte es auf die Frage der Billigkeit ggf. gar nicht ankommen, wenn es etwa nach der bisherigen Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen ginge....

Das Landgericht Bremen ist bekanntlich vorläufig der Auffassung, dass die Preiserhöhungen der letzten Jahre vollkommen unabhängig von der Billigkeit unwirksam sind.

Warum sollte ein Thüringer Gericht bei ähnlichem Sachverhalt zu einem völlig anderen Ergebnis gelangen ?

Nach alldem sollten Sie bei der E.ON- Filiale hinsichtlich der Glaubwürdigkeit deren Aussagen nachfragen, wie oft schon Kunden nach Unbilligkeitseinwand verklagt wurden, ob die Billigkeit dabei von einem Gericht je geprüft wurde und ob innerhalb eines solchen Verfahrens die Rechtprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.09.2005 - VIII 38/04 zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in AGB thematisiert wurde.

Lassen Sie sich gern Abschriften entsprechender gerichtlicher Entscheidungen über solche Verfahren, an denen E.ON Thüringen beteiligt war, übersenden.

Fragen Sie auch nach, ob es nicht der Verdacht missbräuchlich überhöhter Preise war, der das Unternehmen veranlasste, sich im Februar 2006 gegenüber dem Bundeskartellamt zur Öffnung des Gasmarktes zu verpflichten, und ob dies ggf.  etwa nicht nur auf eine Unbilligkeit der Preise, sondern sogar auf eine schon gesetzlich verbotene Preishöhe hindeutet.

War es also möglicherweise kein deutsches Gericht, dafür aber das Bundeskartellamt, welches entsprechende Feststellungen traf?


Auf die Antwort dürfen Sie gespannt sein.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wolters

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #22 am: 11. April 2006, 00:45:33 »
Der Vollständigkeit halber, wenn auch zu spät für den Termin:

Die ENSO Erdgas (ehem. GASO / Ostsachsen) hat begrenzte Einzugsermächtigung akzeptiert.

Alles Gute!

Wolters

Offline Monaco

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #23 am: 11. April 2006, 13:31:43 »
@wolters

Vielen Dank für Ihre Information. Auch wenn Sie in der Tat nach meinem Gesprächstermin erfolgte, ist sie mir vielleicht dennoch für eine zukünftige Argumentation wichtig.

Immerhin lässt sich doch damit erneut nachweisen, das es ohne Weiteres auch \"verbraucherfreundlich\" geht. Manch ein Versorger will einfach nur nicht oder meint, damit Durchsetzungsvermögen auszudrücken.

Letztlich wird dieser Schuss jedoch nach hinten losgehen. Bei manch einem Versorger kommt diese Einsicht eben etwas später ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline gerpie

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #24 am: 13. April 2006, 13:32:58 »
@Wolters,
was heißt akzeptiert, die ENSO hat mich im Dezember aus dem Abbuchungsverfahren rausgeschmissen, weil Zitat \"Am Abbuchungsverfahren können Sie nur dann teilnehmen, wenn Sie uns berechtigen den gesamten Betrag von Ihrem Konto einzuziehen, da Sie dem widersprechen, haben wir Ihre Bankverbindung in unseren Unterlagen nicht erfasst.\"
Seitdem zahle ich per Dauerauftrag. Allerdings ist die Teilnahme am Abbuchungsverfahren Bedingung für den Sonderpreis S-1 (Heizgas).
Für die Preiserhöhung zum 1.4.06 wurde mir jedoch der neue Tarif S-1
mitgeteilt, also scheinbar keine Umstufung in einen anderen Tarif.
Gruß Gerhard

Offline Monaco

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Welche Versorger akzeptieren begrenzte Einzugsermächtigung?
« Antwort #25 am: 14. April 2006, 09:43:40 »
@gerpie

Lassen Sie sich doch einfach einmal die Passage in Ihren Vertragsbedingungen zeigen, in der festgeschrieben steht, dass Ihr Versorger stets den von ihm verlangten Betrag abbuchen darf.

In den meisten Vereinbarungen steht wohl nur: \"Teilnahme am Lastschriftverfahren ...\". Von einer Nichtakzeptanz begrenzter Einzugsermächtigungen steht dort nichts.

Und es dürfte wohl einigermaßen selbstverständlich sein, dass Sie nur fällige Beträge abbuchen lassen möchten - und das tun Sie ja.

Somit hat Ihr Versorger die bestehende Vereinbarung wohl zu unrecht aufgekündigt. Lesen Sie hier im Tread, dass es auch anders geht.

Rechnen Sie einfach weiter nach den alten Preisen und Vertragsbedingungen ab. So hat ihr Versorger auch nicht mehr Geld und sogar noch mehr Aufwand beim Zuordnen der Überweisungsbeträge.

Überweisen Sie jedoch stets genau \"zweckgebunden\": z.Bsp. Kundennummer: XY, Abschlag April 2006 für Abrechnungsperiode 2005/06, Fälligkeit: 30.04.2006.

Unser Versorger (MITGAS) hatte nämlich zuletzt alle Überweisungsbeträge zunächst benutzt um \"Altschulden\" (auch aus der letzten Abrechnungsperiode!) auszugleichen. So kam es, dass wir eine Mahnung für zwei offene aktuelle Abschläge bekamen, obwohl wir diese längst bezahlt hatten.

Der Fairnesshalber: Inzwischen hat MITGAS dieses Vorgehen gestoppt und ordnet die Abschläge korrekt zu.

Man glaubt es kaum - diese Thema scheint unerschöpflich ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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