Anscheinend haben alle Widerständler dieses Angebot erhalten.
Noch bevor man eine Zeile desselben gelesen hat, kann man von folgenden Grundsätzen ausgehen:
1) Die ESW wird ihre vertragliche Situation nicht freiwillig verschlechtern.
2) Das Angebot bzw. Anschreiben wird Behauptungen enthalten, die durch ihre Formulierung bzw. Auslassungen absichtlich irreführend sind und den Kunden dadurch zum Unterzeichnen bewegen sollen.
Zu 1)
Beigefügt ist das Preisblatt ab 1. Mai 2007. Ich kann daraus nicht erkennen, dass es zukünftig zwei "PG1"-Tarife - einen für Normalkunden und einen für Widerständler geben soll. Somit gelten die Tarife für alle Kunden in den jeweiligen Tarifgruppen; auch für diejenigen, die keinen neuen Vertrag unterschreiben :!:
"Es wird darauf hingewiesen, dass die ESW in entsprechender Anwendung des §5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen der ESW zur GasGVV berechtigt ist. ... Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ... zu kündigen."
"Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen, werden dem Kunden 6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ... zu kündigen. Kündigt er nicht, gelten die Änderungen ab dem genannten Zeitpunkt."
In diesem Vertrag beansprucht die ESG ausdrücklich ein einseitiges Preisanpassungsrecht; unterliegt daher wohl unstrittig einer Billigkeitskontrolle nach §315 BGB. Art und Umfang der Preis- und bedingungsanpassungen sind jedoch vollkommen unabsehbar, verstoßen also recht deutlich gegen §307 BGB.
Dies war aber auch schon bisher so. Der Knackpunkt ist jedoch, dass die derzeitigen Preise durch die Erteilung eines neuen Auftrags (so ist das Angebot der ESW bezeichnet!) der derzeitig gültige Preis als vereinbart gilt und nachträglich wahrscheinlich nicht angefochten werden kann.
Zu 2) "... diese Verordnung stellt Sie als Gaskunden ... besser als im Rahmen der AVBGasV".
Stimmt. Wer jedoch jetzt einen neuen Lieferauftrag erteilt, erkennt den derzeitigen Preis - im zweifelsfall für alle Zeiten - ausdrücklich an.
"Der Gesetzgeber sieht vor, das bisherige Sondervertragsverhältnis ... an die neue Rechtslage anzupassen."
Vorsehen heisst nicht Erzwingen. Alte Verträge, sofern nicht gekündigt, bestehen unverändert weiter fort.
"Der von Ihnen erhobene Widerspruch ... wird dadurch nicht berührt."
"Die Anpassung hat - mit Ausnahme der o.g. Preissenkung - keine preislichen Auswirkungen für Sie."
FALSCH - Mit der Unterschrift wird der aktuelle Preis fällig und Billigkeitseinwände gegen diesen und geringere Preise zukünftig nahezu aussichtslos. Im Forum "Grundsatzfragen" wurde bereits erörtert, dass eine Vertragsannahme mit sofortigem Widerspruch problematisch ist.
"Der Vertrag kommt nach Übersendung ... zustande".
Die einzig gute und nicht irreführende Behauptung.
Wer nichts unternimmt, für den bleibt alles beim Alten.
Gruss,
ESG-Rebell