Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: GASAG Berlin  (Gelesen 51459 mal)

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Offline up

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GASAG Berlin
« am: 09. Januar 2006, 15:19:55 »
Zwei kurze Bemerkungen, da ich gerade den Widerspruch zur Jahresabrechnung der GASAG aufsetze:

1. Im letzten Jahr wurde im Forum geraten, bei jeder Preiserhöhung sicherheitshalber einen Zuschlag von 2% zu zahlen. Jetzt lese ich hier im Forum plötzlich, daß das überflüssig sei. Wie kommt es zu dem Sinneswandel?

2. Noch einmal zum leidigen Problem der Nicht-Verrechenbarkeit von Überzahlungen: im letzten Jahr hatte ich der GASAG die Verrechnung der Preiserhöhungen mit meinen künftigen Abschlägen untersagt. Jetzt sind in der Jahresabrechnung natürlich wieder die Preiserhöhungen zugrunde gelegt worden. Läßt sich aus dieser Zuwiderhandlung gegen die Verrechnungsuntersagung nicht unter Umständen doch begründen, ein auch in diesem Jahr wieder angefallenes (kleines) Guthaben nun meinerseits mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen? Quasi als Notwehr gegen solchen Rechtsbruch? (Da das Guthaben unter € 50,- liegt, werde ich wohl verrechnen und dann mal sehen, ob es zu Mahnverfahren/ Widerspruch/ Prozeß kommt – da würden sich neben der Preiserhöhungsberechtigung ja auch die Frage der Brennwertberechnung aufwerfen lassen ...)

Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #1 am: 10. Januar 2006, 08:08:52 »
@up

es war seinerzeit gesagt und geraten worden 2% Zuschlag ails Preissteigerung zuzugestehen.

Im Laufe des Sommers 2005 stellte sich auch aufgrund der ergangenen Verfügungen und Urteile aber heraus, dass dies wohl überflüssig sei.

Natürlich rechnet die GSAG ihr Preise. es liegt dann am Kunden die Abschläge soweit zu minimieren, dass bei der Jahresrechnung auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.

Das Guthaben dürften Sie rechtlich gesehen allerdings nicht verrechnen. Mal sehen, ob der Versorger dies einklagen wird, was ich nicht glaube. bei mir wäre dies ein Betrag um die 400 €.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schwalmtaler

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GASAG Berlin
« Antwort #2 am: 10. Januar 2006, 08:30:42 »
Moin UP,

ist das Guthaben nach altem oder den neuen Preisen errechnet? Wenn es das Guthaben aus der OriginalJahresabrechnung (und damit nach neuen Preisen) ist, muss

a) das Guthaben nach altem Preis deutlich höher sein.
b) das ausgewiesene Guthaben wird Ihr Versorger selbstständig überweisen oder gar verrechnen (was er eigentlich auch nicht darf, aber in der Praxis bisher so gemacht hat)
c) die Diffenrenz aus ausgewiesenem und selbst errechnetem Guthaben ist futsch, wenn sie sich streng an die Rechtslage (Verrechnungsverbot) halten
d) Abschläge für 2006 nochmals reduzieren, so das Nachforderung seitens des Versorgers nötig wird

Gruß Schwalmtaler

Offline up

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GASAG Berlin
« Antwort #3 am: 10. Januar 2006, 16:18:53 »
@ cremer + schwalmtaler

Danke für die Antworten. Der Punkt, der mir durch den Kopf geht, ist folgender: eigentlich wollen wir doch vor Gericht, um die Offenlegung der Kalkulationen zu erreichen. Leider klagen die Energieversorger nur nicht. Was also, wenn man im Fall kleinerer oder größerer Guthaben verrechnet, um die Versorger so zum Gang vor den Kadi zu bewegen – denn dann könnte man doch die Offenlegung beantragen. Oder stehen dem verfahrenstechnische Gründe entgegen?

Übrigens habe ich irgendwo gelesen, dass die Gasag angekündigt haben soll, im Januar ihre Kalkulationen offenzulegen. Weiß da jemand etwas drüber?

Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #4 am: 10. Januar 2006, 16:22:04 »
@up,

in einer Liegenschaft von mir werde ich vermutlich Guthaben mit den neuen Abschlägen verrechnen, um mal auszuloten und zu sehen was passiert.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schwalmtaler

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GASAG Berlin
« Antwort #5 am: 11. Januar 2006, 07:39:24 »
Moin UP,

wie sie schon sagten ist es unser aller Ziel, zu einer Klage seitens der Versorger zu kommen um die Preisbestimmung überprüfen zu lassen. Um aber nicht \"Unrecht mit Unrecht\" zu begegnen, sollte man sich schon an die Gesetze und Bestimmungen halten. Daher ist es ja auch so wichtig, die Abschläge soweit zu reduzieren, das selbst schon nach altem Preis eine Nachzahlung fällig wird, um den Versorgern nicht noch mehr \"unnötigen\" zinslosen Kredit zu gewähren.

Offline up

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GASAG Berlin
« Antwort #6 am: 10. Februar 2006, 00:47:34 »
Von der Gasag kam als Antwort auf den Widerspruch unter anderem die Mitteilung, sie habe Ende Januar in diversen Tageszeitungen und auf ihrer Webseite ihre Kalkulationsgrundlagen offengelegt.

Um das erheiternde Erlebnis nicht vorzuenthalten, was man sich dort unter einer prüffähigen Offenlegung vorstellt, hier der Link:

http://www.gasag.de/de/privatkunden/preise/fakten_zum_erdgaspreis/index.doc.html

Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #7 am: 10. Februar 2006, 08:00:08 »
@up

das ist keine Offenlegung der Kalkulation, sondern nur wie sich eizelne Preisblöcke zusammensetzen
MFG
Gerd Cremer
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Offline Graf Koks

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GASAG Berlin
« Antwort #8 am: 10. Februar 2006, 08:07:38 »
@Cremer,
@up:


Erst kürzlich hat das zuvor vielgescholtene LG Hannover im Rahmen einer Feststellungsklage einer Kundin der dortigen Stadtwerke verlauten lassen, dass die Offenlegung der Kalkulation auch die Bezugsverträge umfasst, wenn das Versorgungsunternehmen die Preisneufestsetzungen mit eigenen Kostensteigerungen begründet.

Vermutlich kommt dann aus der GASAG- Zentrale die Nachricht:   Uuuiiii, die sind aber doch gerade beim Bundeskartellamt ....

Also, bitte keine schönen Grafiken usw.  ... alles was wir sehen möchten sind Belege !  Alles andere ist Verdummung ... ...


M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline netti

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GASAG Berlin
« Antwort #9 am: 01. März 2006, 15:56:53 »
Hallo!

ich werde demnächst mit dem Musterbrief Einspruch gegen die Preiserhöhungen von Oktober 05 und Januar 06 Einspruch erheben. Geld bekomme ich ja wohl nicht zurück, wie ich das in nem Beitrag der Grundsatzfragen gelesen habe. Aber nach welchem Preis rechne ich jetzt? dem vor Okt. 05 oder dem vor Jan. 06?
wie werden überhaupt abschläge kalkuliert?


Im Übrigen steht unter meiner Rechnung, dass ich vier Wochen vor einer Preiserhöhung benachrrichtigt werde, ist aber so nicht passiert wenn ich mich richtig erinnere. weder im oktober noch im januar. passierte erst mit meiner Jahresabrechnung. ist das rechtens?


Grüße von Netti

Offline hollmoor

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GASAG Berlin
« Antwort #10 am: 01. März 2006, 16:07:54 »
@netti

Wir hatten doch schon am 24.2.Kontakt hier,immer noch kein Einspruch eingelegt.Was heißt denn nun demnächst?
Generell können sie auch den Preiserhöhungen schon in 2004 widersprechen.(Bei uns wurde Okt.2004 das erste Mal erhöht.
Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.

Schauen sie auch dort.Mal selbst ein bisschen blättern!http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline netti

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GASAG Berlin
« Antwort #11 am: 02. März 2006, 09:14:39 »
Hallo!

ja, ich mach heute den Brief fertig.  :oops: Bin aber erst seit Januar 05 Kunde, deshalb kann ich ja sicherlich auch erst ab da gegen die Preiserhöhung widersprechen.
Hatte schon Briefe geschrieben, musste die aber wieder ändern, da ich eine Rückzahlung haben wollte, und dann erst gesehen habe, dass davon abgeraten wird.

Wie berechnen sich denn nun die Abschlagszahlungen?

gruß von netti

Offline hollmoor

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GASAG Berlin
« Antwort #12 am: 02. März 2006, 10:44:14 »
@netti

1.Widerspruch gemäß Musterbrief(ab wann,müssen sie entscheiden)einlegen!Sie können das Schreiben entsprechend abändern.

2.Sie widersprechen  der Ihnen zugestellten Jahresabrechnung 2005 in einem gesonderten Schreiben an ihren Versorger,stellen ihre Berechnung auf Basis der Preise,die sie ihrem Versorger zugestehen wollen,auf und(1.1.05 ?ihre Entscheidung)teilen dann  die Summe durch 11 o.12(ich weiß nicht,wieviel Abschläge jährlich bei Ihnen üblich sind)und das ergibt den monatlichen Abschlag.
Sie können auch das Exel-Programm verwenden,wenn sie damit klar kommen.http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=589&file=dl_mg_1138134743.xls
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline netti

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GASAG Berlin
« Antwort #13 am: 02. März 2006, 11:59:12 »
@ hollmoor

alles klar. habs jetzt. das wären dann 6 statt 7 € im Monat. (andere lachen mich jetzt bestimmt aus, aber es geht ja ums prinzip  :wink: )

bis denn dann

netti

Offline netti

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GASAG Berlin
« Antwort #14 am: 16. März 2006, 10:12:47 »
hallo!

wollte nur mal berichten, wie es weitergeht bei mir:

Habe gestern einen ähnlichen Brief erhalten, wie unten schon erwähnt:

1. Veröffentlichung der Preisgestaltung in den Tageszeitungen. Außerdem die Ankündigung, dass in Verbindung mit der Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Gericht eine Preistransparenz geschaffen wird (was noch nicht passiert ist).

2. Nach §30 AVBGasV bla, bla, bla ... bin ich nicht berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen. Darf höchstens einen Rückforderungsprozess anstreben. Das Urteil vom LG Berlin vom 14.6.04 angeführt. Ansprüche bei Kürzungen der Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresabrechnung bestehen.

Meine Antwort (falls ihr da Einwände habt und ich was falsch mache, nehme ich gerne Krititk entgegen):

1. Offenlegung der Kalkulation umfasst auch die Bezugsverträge lt. AG Hannover. Bis das Gericht die Kalkulationsgrundlagen nicht geprüft hat, bleibt mein Widerspruch bestehen.

2. Das Berliner Kammergericht hat inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV eingeräumt, (Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04), und das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin ist daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten.

3. Ich kündige die Kürzung der Abschlagszahlung an und überweise nur den von mir kalkulierten Betrag.

4. Ich warte auf Antwort

Gruß von Netti

 

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