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Autor Thema: eprimo - Nachberechnung von 2015 und keine Reaktion auf meinen Widerspruch  (Gelesen 12647 mal)

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Offline Woblitz

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Guten Tag,

ich bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen und bevor ich ggf. einen Rechtsanwalt einschalte, kann ich hier möglicherweise noch Hilfe finden.

Folgende Situation liegt vor:

Zum 1.2.2015 beliefert uns eprimo. Mein vorheriger Anbieter war die SWK Krefeld. Wir begannen mit einem Zählerstand von 15.709 (geschätzt von der SWK). Dies wurde mit der SWK auch so abgerechnet. Der Vertrag lief auf meinen Ex-Mann. Nach unserer Trennung baten wir um entsprechende Umschreibung auf mich. Ich bzw. wir mussten jedoch den Vertrag kündigen und seit dem 01.04.2016 läuft der Vertrag auf mich. Ich erhielt auch eine entsprechende Kündigungsbestätigung.

Nun wurde mir im Dezember mitgeteilt, dass mein Netzbetreiber seit neuestem die Netzgesellschaft Niederrhein eprimo mitteilte, dass der Anfangszählerstand 2015 nicht 15.709 betrug, sondern 13.658.

Ich legte sofort Widerspruch ein sowohl bei NGN als auch eprimo. Ich bat um einen telefonischen Kontakt mit eprimo, um die Angelegenheit ggf. so klären zu können und teilte auch mit, dass ich nicht möchte, dass sie die geforderte Nachberechnung in Höhe von 516,08 € bei mir abbuchen. Sie boten mir bei ihrem auch Ratenzahlung an. Meinem Schreiben (per Mail) legte ich bei beiden die Endabrechnung von der SWK bei.

Seit dem Versuche ich immer wieder telefonisch mit eprimo zu sprechen. Ich arbeite immer sehr lange und fragte auch nach, weil ich dies schon einmal hatte, dass wir ein Telco vereinbaren. Ich komme nicht durch. Daraufhin schrieb ich den Kundenservice nochmals an und legte nochmals die Endabrechnung bei.

Nun wurde von meinem Konto die 516 € abgebucht.

Ich weiß hier einfach nicht weiter. Wie kann es sein, dass die NGN so etwas behauptet?

Viele Grüße

Woblitz

Offline Didakt

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@ Woblitz,

Sie schildern uns vorstehend einen ziemlich komplexen Fall, der zunächst einige grundsätzlichen Fragen auslöst, um zu klären, ob der/die Versorger (SWK Krefeld/eprimo) bzw. der Netzbetreiber überhaupt zu einer Zählerstands-/Verbrauchsschätzung berechtigt waren.

1. Handelt es sich in dieser Sache um eine Nachforderung aus der Belieferung mit Strom oder Gas?
2. Wurden Sie von der SWK im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen eines Sondervertrages beliefert?
3. Falls mit der SWK ein Sondervertrag bestand, verfügen Sie noch über diesen Vertrag und über die AGB zu diesem Vertrag?
4. Unterstellt, mit eprimo besteht ein Sondervertrag, verfügen Sie über die AGB zu diesem Vertrag?
5. Liegt der Nachforderung von 516 € eine nähere/ausführliche Begründung sowie eine nachvollziehbare Berechnung unter Angabe des angewendeten Tarifs zugrunde?
6. Wie haben Sie Ihren Widerspruch gegen die Nachforderung begründet (Kurzangabe)?
7. Wer war vorheriger Nutzer/Verbraucher Ihrer Entnahmestelle? Warum ist es zwischen ihnen zu keiner üblichen Übergabe/Übernahme des Zählerstandes und einer Meldung an den Netzbetreiber gekommen?

Einige grundsätzliche Anmerkungen:

Es hat den Anschein, dass die Abrechnungen auf Verbrauchsschätzungen beruhten, zu der die Versor-ger/der Netzbetreiber nicht berechtigt waren, weil die Voraussetzungen einer Schätzung nicht vorlagen,
da sie die Zählerstände nicht selbst ablasen und Sie/Ihren Exehemann als den Verbraucher/die Verbrau-cherin auch nicht aufforderten, die Zählerstände mitzuteilen.
Siehe hierzu:
§ 40 (2) EnWG: „Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Liefe-ranten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Sowie auch ggf. § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV.
Die Versorger sind nämlich auch bei der Übermittlung bloßer Schätzwerte seitens des Netzbetreibers nicht von einer eigenen Verbrauchserfassung entbunden.

Ein Forderungsausschluss auf Seiten des Versorgers ist aufgrund von geschätzten Verbrauchswerten aller-dings nicht begründet. Wenn eine Verbrauchsschätzung durch das Versorgungsunternehmen ggf. unzuläs-sig war und eine Ablesung der Zählerstände nicht mehr möglich ist, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, evtl. im gerichtlichen Verfahren (§ 287 ZPO) zur Überzeugung des Richters nachweisen.

Die Frage, ob Sie in diesem Fall überhaupt als Zahlungspflichtige in Anspruch genommen werden können, sei zunächst mal dahingestellt. Sie waren ja nicht Vertragspartei. Die Lastschriftabbuchung von Ihrem Konto erscheint rechtsgrundlos zu sein. Für eine Rücklastschrift ist ggf. noch genügend Zeit (8 Wochen) vorhanden. Es geht vorerst um die Aufklärung der Verbrauchsschätzungen.

Die weitere Kommunikation mit dem Versorger/Netzbetreiber sollten Sie ausschließlich schriftlich und gerichtsfest (per Einschreiben Einwurf) ausführen. Hotmail-Kontakte führen zu keinen brauchbaren Er-gebnissen.

Vom Inhalt der oben genannten AGB hängt es u. a. ab, ob Sie Ihre Rüge gegen die Nachforderung noch-mals mit dezidierter Begründung in eigener Regie vorbringen oder die weitere Bearbeitung der Angelegenheit einem Rechtsanwalt überlassen, wenn Sie sich dazu nicht in der Lage sehen.

MfG

Offline bolli

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@Woblitz
Was Sie ggf. mal noch machen können, ist sich bei zuständigen Netzbetreiber (NGN) selbst zu erkundigen, ob die tatsächlich eprimo einen Zählerstand von 2015 mitgeteilt haben. Dieses ist eher ungewöhnlich, vor allem, da ja zwischenzeitlich das Vertragsverhältnis auch noch gewechselt hat. Es wäre nicht der erste Fall, in dem ein Versorger behauptet, vom Netzbetreiber irgendwelche Zahlen erhalten zu haben, was sich aber im Nachhinein als nicht wahr herausstellt.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es bei Ihnen auch jährliche Zähler-Ablesungen des Netzbetreibers gibt ?
Zunächst einmal betrifft diese Angelegenheit sicherlich den Vertrag Ihres Mannes (Laufzeit 01.02.15 - 31.03.2016), wobei die Frage aufkommen könnte, ob er als Familienvorstand gehandelt hat und eine gesamtschuldnerische Haftung für Ihre Person in Betracht kommt. Fraglich ist dann noch, ob durch die Zählerstandsänderung auch Auswirkungen auf Ihren derzeitigen Vertrag zu erwarten sind, wenn zwischenzeitlich keine Zählerstandsablesung erfolgte, da sich ggf. der Endzählerstand des alten Vertrages nach unten korrigieren könnte und somit Ihr Beginnzählerstand zum 01.04.2016 ebenfalls korrigiert werden müsste.

Da der Betrag aber mit Sicherheit zunächst das alte Vertragsverhältnis betrifft, hat der Versorger sicher nicht das Recht, aus Ihrer jetzigen Einzugsermächtigung/Lastschrift diese Abbuchung vorzunehmen. Daher würde ich die in jedem Fall zurückgeben, aber wie von @Didakt schon angemerkt, auch schriftlich per Einschreiben dem Versorger nochmals die Sachlage erläutern.
Grundfrage bleibt aber zunächst, ob der Netzbetreiber tatsächlich neue /alte) Zahlen gemeldet hat, zumal er ja anscheinend seinerzeit gar nicht zuständig war, wenn ich das richtig verstanden habe.

 

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