Angeblich wurde keine Laufzeit, demnach auch keine Mindestlaufzeit vereinbart (siehe Ziff. 16.1 und 17.1 der AGB).
Offensichtlich behindert der Altversorger rechtswidrig durch die anscheinend unbegründete Annahmeverweigerung der ordentlichen Kündigung seitens des bevollmächtigten Neuversorgers den vom Verbraucher eingeleiteten Lieferantenwechsel. Hier scheint schnellstens eine eigene Kündigung unter Androhung von Schadensersatzforderungen und evtl. Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie geboten zu sein, zudem auch die Forderung einer sofortigen Kündigungsbestätigung oder der dezidierten Begründung der Ablehnung.
Als Folge seiner Weigerung verstößt der Lieferant damit u. a. gegen die in § 20 a EnWG festge-legte Wechselfrist. Dadurch hat der Endverbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz. Hier gilt dann §§ 249 ff. BGB.
§ 20 a EnWG besagt unter (4): „Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Ge-setzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Ver-zögerung nicht zu vertreten hat.“