@ Woblitz,
Sie schildern uns vorstehend einen ziemlich komplexen Fall, der zunächst einige grundsätzlichen Fragen auslöst, um zu klären, ob der/die Versorger (SWK Krefeld/eprimo) bzw. der Netzbetreiber überhaupt zu einer Zählerstands-/Verbrauchsschätzung berechtigt waren.
1. Handelt es sich in dieser Sache um eine Nachforderung aus der Belieferung mit Strom oder Gas?
2. Wurden Sie von der SWK im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen eines Sondervertrages beliefert?
3. Falls mit der SWK ein Sondervertrag bestand, verfügen Sie noch über diesen Vertrag und über die AGB zu diesem Vertrag?
4. Unterstellt, mit eprimo besteht ein Sondervertrag, verfügen Sie über die AGB zu diesem Vertrag?
5. Liegt der Nachforderung von 516 € eine nähere/ausführliche Begründung sowie eine nachvollziehbare Berechnung unter Angabe des angewendeten Tarifs zugrunde?
6. Wie haben Sie Ihren Widerspruch gegen die Nachforderung begründet (Kurzangabe)?
7. Wer war vorheriger Nutzer/Verbraucher Ihrer Entnahmestelle? Warum ist es zwischen ihnen zu keiner üblichen Übergabe/Übernahme des Zählerstandes und einer Meldung an den Netzbetreiber gekommen?
Einige grundsätzliche Anmerkungen:
Es hat den Anschein, dass die Abrechnungen auf Verbrauchsschätzungen beruhten, zu der die Versor-ger/der Netzbetreiber nicht berechtigt waren, weil die Voraussetzungen einer Schätzung nicht vorlagen,
da sie die Zählerstände nicht selbst ablasen und Sie/Ihren Exehemann als den Verbraucher/die Verbrau-cherin auch nicht aufforderten, die Zählerstände mitzuteilen.
Siehe hierzu:
§ 40 (2) EnWG: „Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Liefe-ranten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Sowie auch ggf. § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV.
Die Versorger sind nämlich auch bei der Übermittlung bloßer Schätzwerte seitens des Netzbetreibers nicht von einer eigenen Verbrauchserfassung entbunden.
Ein Forderungsausschluss auf Seiten des Versorgers ist aufgrund von geschätzten Verbrauchswerten aller-dings nicht begründet. Wenn eine Verbrauchsschätzung durch das Versorgungsunternehmen ggf. unzuläs-sig war und eine Ablesung der Zählerstände nicht mehr möglich ist, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, evtl. im gerichtlichen Verfahren (§ 287 ZPO) zur Überzeugung des Richters nachweisen.
Die Frage, ob Sie in diesem Fall überhaupt als Zahlungspflichtige in Anspruch genommen werden können, sei zunächst mal dahingestellt. Sie waren ja nicht Vertragspartei. Die Lastschriftabbuchung von Ihrem Konto erscheint rechtsgrundlos zu sein. Für eine Rücklastschrift ist ggf. noch genügend Zeit (8 Wochen) vorhanden. Es geht vorerst um die Aufklärung der Verbrauchsschätzungen.
Die weitere Kommunikation mit dem Versorger/Netzbetreiber sollten Sie ausschließlich schriftlich und gerichtsfest (per Einschreiben Einwurf) ausführen. Hotmail-Kontakte führen zu keinen brauchbaren Er-gebnissen.
Vom Inhalt der oben genannten AGB hängt es u. a. ab, ob Sie Ihre Rüge gegen die Nachforderung noch-mals mit dezidierter Begründung in eigener Regie vorbringen oder die weitere Bearbeitung der Angelegenheit einem Rechtsanwalt überlassen, wenn Sie sich dazu nicht in der Lage sehen.
MfG