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Strom: RWE Klassik Strom (Grundversorgung)Gas: vermutlich ein Sondervertrag (Stadtwerke)Ich bin kein Jurist, deswegen frage ich ganz simpel: Kann ich den Protest gem. §315 weiter fortsetzen ? Ist es empfehlenswert ?
@fortunato fragt, ob er seinen Protest gem. § 315BGB weiter fortsetzen kann und Sie antworten, dass das Ganze nur mit mit anwaltlicher Hilfe empfohlen werden kann.
Und welcher Anwalt wird heute schon sagen können, ob "es empfehlenswert ist". Haben da nicht auch schon Juristen und Nichtjuristen gejubelt, dals der EuGH seine Entscheidungen verkündet hat?
Und was bedeutet denn eine evtl. Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht für ALLE Protestler ? Lesen Sie doch einfach den Kommentar zum Thema Verfassungsbeschwerde eingelegt auf Seite 9 der Energiedepesche. Die dortige evtl. Entscheidung betrifft nur den betroffenen Endverbraucher, aber jedenfalls nicht die gesamte Protestlerwelt.
Und die Frage einem Anwalt zu stellen, wird vermutlich dann erst erforderlich, wenn der Versorger mit den Muskeln spielt und Klage androht.
Kann ich den Protest gem. §315 weiter fortsetzen ? Ist es empfehlenswert ?
„Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, … unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers“
Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 <287 f.>; 49, 304 <318>; 65, 182 <190 f.>; 71, 354 <362>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 74>). Dass der Gesetzgeber den Zivilgerichten mit den Generalklauseln des Privatrechts besonders weite Möglichkeiten der Rechtsfortbildung verschafft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bieten die privatrechtlichen Generalklauseln den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 169 <178>; stRspr) und so die gesetzgeberische Erfüllung grundrechtlicher Schutzaufträge zu ergänzen; die Zivilgerichte verhelfen den Grundrechten so in einem Maße zur praktischen Wirkung, das zu leisten der Gesetzgeber im Hinblick auf die unübersehbare Vielfalt möglicher Fallgestaltungen (vgl. BVerfGE 102, 347 <361>) allein kaum in der Lage wäre (vgl. hierzu insbesondere Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 132, 232; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 324 f.; Herzog/Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 VI Rn. 90 <Dez. 2007>; Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Aufl. 2014, Rn. 571 f.).
Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verlangen gerade dort besondere Beachtung, wo sich die rechtliche Situation des Bürgers verschlechtert, ohne dass verfassungsrechtliche Gründe dafür ins Feld geführt werden können (BVerfGE 122, 248 <301> - abw. M.). Auf eine privatrechtliche Generalklausel lässt sich eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung eines Beteiligten dann umso weniger stützen, je weniger sich im einfachgesetzlichen Umfeld Anknüpfungspunkte dafür finden lassen (vgl. Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004, S. 120 f.).
@energienetzIch bedauere, Ihnen widersprechen zu müssen.Zur Klar- und Richtigstellung:Lediglich aufgrund der Aussage des Mitglieds @fortunato, der die Befürchtung äußerte, dass "der Verein" bald keine Mitglieder mehr habe,habe ich geantwortet, dass der Prozeßkostenfonds ANSCHEINEND Möglichkeiten sucht und findet, ein Engagement zu vermeiden!Es stellt doch wohl einen kleinen, aber feinen Unterschied dar, ob ich etwas feststelle oder nach einer Aussage eines Mitglieds der Anschein erweckt wird, dass es dort Probleme zu geben scheint.
@bolliSie schreiben so schön: Und gehen Sie davon aus, dass die Konzerne NICHT das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde abwarten, bevor sie die Protestler in der Grundversorgung unter Druck setzen.Hatte ich nicht deutlich gemacht:Und gehen Sie davon aus, dass die Konzerne NICHT das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde abwarten, bevor sie die Protestler in der Grundversorgung unter Druck setzen.
...In der neusten Ausgabe der Energiedepesche (März 2016) lesen wir: „(...) Verbraucher können daher grundsätzlich den Preisprotest wie früher fortsetzen. Aber: Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden viele Gerichte dazu neigen, die Rechtsauffassung des BGH ungeprüft zu übernehmen, wodurch eine Überprüfung der Preise in der Praxis nicht mehr stattfinden könnte. Wer den Preisprotest also fortführt, muss jetzt eher damit rechnen, durch seinen Versorger verklagt zu werden, da die Versorger darauf hoffen, dass viele Gerichte kritiklos dem BGH folgen werden."...
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