Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Veröffentlichung von Preisänderungen  (Gelesen 30325 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #15 am: 07. Januar 2015, 10:56:23 »
Bei einer Zahlung unter Vorbehalt bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast wie im Zahlungsprozess des Versorgers.
Der Rückzahlungsanspruch bei einer Vorbehaltszahlung kann verjähren und verwirken.
Bei einer zulässigen Rechnungskürzung nach Unbilligkeitseinrede kann hingegen der Zahlungsanspruch des Versorgers verjähren und verwirken.
Nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis sollte man deshalb wohl die Zahlung mindestens  um den Erhöhungsbetrag kürzen und die Restzahlung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.

Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1  BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
« Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 11:04:32 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #16 am: 07. Januar 2015, 16:51:20 »
@ Christian Guhl

Zitat von:  Ihnen in Antwort # 6
Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.

Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:

Zitat
Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.

Die weiteren Ausführungen in diesem Thread gehen bereits über Ihre Anfangsfrage hinaus. Hierzu führte ich u. a. aus, dass es sich hierbei um eine sehr komplexe Materie handelt, die m. E. ohne Fachanwalt gar nicht angegangen werden kann. Aber „fordern Sie den Wasserzweckverband doch mal heraus“, und schicken Sie ihm das Ihnen zur Verfügung gestellte Musterschreiben, auf das er sicher reagieren wird.

Wegen der Komplexität dieses Rechtsgebiets, das hier im Forum noch nicht näher beleuchtet wurde, maße ich mir nicht an, hierzu Rechtsinterpretationen zu äußern. Ihre Frage „zur Zahlung unter Vorbehalt“ habe ich mehr unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 27 ff. AVBWasserV und der daraus resultierenden Folgen beantwortet, die zu einigen Unannehmlichkeiten führen könnten. Ich schließe mich auch deshalb den übrigen Beiträge hierzu nicht an. Das Musterschreiben nehme ich als unangebracht zurück.


Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #17 am: 07. Januar 2015, 17:40:20 »
@Didakt
Da es nach einem Widerspruch gem. § 315 BGB an einer fälligen Forderung mangelt, dürften alle Unannehmlichkeiten, die Sie aufgeführt haben, gegen das Gesetz verstossen. So ein Verhalten würde entsprechend beantwortet, z.B. mit einer einstweiligen Verfügung. Wir haben das doch mit den Energieversorgern jahrelang so durchgezogen. Auch die meinten zu Anfang erst mal mit Stromabstellen drohen zu müssen. Davon abgesehen, ist die Einstellung der Wasserversorgung nach meiner Meinung Körperverletzung. Absolut unverhältnismässig wegen ca. 50 €. Siehe auch § 33.2 AVBWasserV. Ohne Strom kann man zur Not leben, ohne Wasser nicht. Auch müsste das Ordnungsamt eingreifen, wenn das Wasser abgestellt wird. Es besteht Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Seuchen, da z.B. Fäkalien nicht beseitigt werden können. Dazu das VG Freiburg Zitat : "des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt" http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/wassersperre-wegen-gebuehrenrueckstands-384151

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #18 am: 07. Januar 2015, 17:54:36 »
@ Christian Guhl,

es ist o. k., wenn Sie die Sache durchziehen wollen. Der Vergleich mit den übrigen Versorgern trifft zu, aber auch die Tatsache, dass diese Kameraden an ihren Forderungen festgehalten und viel Ungemach ausgelöst haben, bis hin zur Klageerhebung. Es ist richtig, da muss man dann ggf. bis zum bitteren Ende durch. Wie gehabt!  :D


Offline RR-E-ft

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #19 am: 07. Januar 2015, 22:50:16 »

Da es nach einem Widerspruch gem. § 315 BGB an einer fälligen Forderung mangelt, dürften alle Unannehmlichkeiten, die Sie aufgeführt haben, gegen das Gesetz verstossen.

Ganz so einfach ist es nicht. Erfolgt eine Unbilligkeitseinrede im Zahlungsprozess des Versorgers, so muss das Gericht wegen § 315 Abs. 3 BGB prüfen, ob der einseitig bestimmte Preis überhaupt der Billigkeit entspricht, weil er nur dann für den Kunden verbindlich ist und eine Verbindlichkeit begründen kann.

Diese notwendige Prüfung kann indes auch zum Ergebnis haben, dass der einseitig bestimmte Preis der Billigkeit entspricht und somit von Anfang an verbindlich war und seiner Fälligkeit nichts entgegenstand, so dass sich der Kunde ab Fälligkeit im Zahlungsverzug befand.

Zwar wäre es gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dogmatisch sauber und konsequent, bei einer unbilligen Leistungsbestimmung insgesamt von einer Nichtschuld zu sprechen.
Indes ist der Versorger vorleistungspflichtig und klar ist auch, dass der angemessene Preis keinesfalls null betragen, sondern darüber liegen wird. Einen Preis, der nach eigener Abschätzung der Billigkeit entsprechen könnte, sollte man deshalb schon - wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung - (zunächst) zahlen.

Wenn jeder Kunde, der nur Zweifel an der Billigkeit der einseitigen  Preisbestimmung hat, seine Zahlungen an den Versorger nach Unbilligkeitseinrede vollständig einstellen würde, könnte der Versorger alsbald in die Situation geraten, dass er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und deshalb die Versorgung insgesamt nicht mehr aufrecht erhalten kann. Dies gilt umso mehr, wenn man weiß, wie lange sich ein Prozess um die Billigkeit der Entgeltbestimmung im Instanzenzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hinziehen kann.

Der BGH sieht deshalb eine Versorgungseinstellung bei vollständiger Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis als gerechtfertigt an (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Rn. 19).   

Offline bolli

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #20 am: 08. Januar 2015, 09:31:38 »
Leider gehen hier jetzt einige Dinge durcheinander.

Der Threadersteller Christian Guhl hat zunächst im Eröffnungsthread nachgefragt, ob durch eine redaktionelle Berichterstattung über einen Beschluss des vermeintlich zuständigen Gremiums für die Erhöhung der Wasserpreise über eine ebensolche der Anforderung an eine öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung durch den Versorger Genüge getan ist (meiner Meinung nach nein, aber dazu später mehr).

So wie die Nachfrage in #2 gestellt war, bedeutet die Antwort von Didakt in #3, dass er der Meinung ist, dass der redaktionelle Zeitungsartikel , der die Berichterstattung über die Versammlung mit dem Beschluss der Erhöhung beinhaltet, ausreichend ist.

Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.

Davon ist wohl auszugehen.

In Antwort #16 wird aber nun eine weitergehende Frage zitiert und auf die Antwort #3 verwiesen.

@ Christian Guhl

Zitat von:  Ihnen in Antwort # 6
Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.

Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:

Zitat
Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.

Neben der Tatsache, dass RR-E-ft zu der Frage, was unter einer öffentlichen Bekanntmachung zu verstehen ist, gar nichts sagt, ist auch der Teil der Nachfrage, ob neben den geänderten Preisen auch die vollständigen AGB mit abgedruckt werden müssen, von RR-E-ft's Ausführungen nicht betroffen. Und in #3 war von AGB noch gar nicht die Rede.
Die Frage der AGB und des Preisänderungsrechts hat sich durch #7 von RR-E-ft ja wohl weitestgehend erledigt.

Vielleicht mal zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung: Ein reiner Bericht über eine Versammlung, in dem die Preiserhöhung erwähnt wird, ggf. sogar mit der genauen Summe der Erhöhung, stellt keine öffentliche Bekanntgabe dieser Preiserhöhung im Sinne des Gesetzes dar. Bei der öffentlichen Bekanntgabe handelt es sich um eine durch den Bekanntgebenden (also nicht einen berichtenden Redakteur oder Reporter) veranlasste Veröffentlichung in einer festgelegten Form. Dabei ist auch in der Veröffentlichung deutlich zu machen, dass es sich um eine öffentliche Bekanntgabe handelt. Darüber hinaus ist festgelegt, in welchen Medien die Veröffentlichung zu erfolgen hat (um dem Erfordernis der öffentlichen Bekanntgabe zu genügen). Im Regelfall ist das die größte ortsgebundene Zeitung, ggf. auch ein Aushang an festgelegter Veröffentlichungsstelle und heutzutage meist auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Anbieters/Lieferanten.
Eine redaktionelle Berichterstattung ersetzt diese Art der Veröffentlichung NICHT !





Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #21 am: 08. Januar 2015, 10:22:26 »
@ bolli,
Ihre Einlassung ist bei näherem Hinschauen nachvollziehbar. Aber wie dem aus immer sei, ich bin mir aus Erfahrung im hiesigen Bereich ziemlich sicher, dass in dieser Sache eine "öffentliche Bekanntmachung" erfolgen wird. Dafür bestehen im Übrigen unterschiedliche Möglichkeiten, z. B. meistens in Form von "Gebührenbescheiden" der Stadtwerke mit Rechtsmittelbelehrungen.

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #22 am: 08. Januar 2015, 10:39:37 »
Der BGH sieht deshalb eine Versorgungseinstellung bei vollständiger Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis als gerechtfertigt an (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Rn. 19).
Da muss etwas mißverstanden worden sein. Eine vollständige Zahlungsverweigerung war nie vorgesehen.
@bolli
Danke, damit ist meine Frage beantwortet. Ich werde berichten, wie sich Angelegenheit entwickelt.
@Didakt
Da die Erhöhung am 01.01. in Kraft treten sollte, ist der Termin schon mal geplatzt. Und so "beratungsresistent" wie der Versorger ist, wird er stur auf seiner Ansicht, dass er die Veröffentlichungspflicht eingehalten hat, bestehen. Kann die Kunden nur freuen.

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #23 am: 04. Februar 2015, 18:02:01 »
"Bei der Neukalkulation der Wasserpreise haben wir zulässige Parameter in zulässiger Höhe einbezogen und unseren Ermessensspielraum
gemäß § 315 Abs.1 BGB im Rahmen der Billigkeit ausgeübt." So lautet unter anderem die Antwort auf den Preiswiderspruch. Meiner Meinung nach bedeutet das, es wurden Kosten mit einberechnet, die frei erfunden sind (z.B. kalkulatorische Verzinsung) und die in der früheren Kalkulation noch nicht enthalten waren. Daher die immense Steigerung um 25%. Weiterhin ist man der Meinung, dass die Ergänzenden Bedingungen entsprechend § 4 Abs.2 AVBWasserV einseitig änderbar sind. Das sieht allerdings die Kanzlei Becker,Büttner,Held in ihren Rundschreiben "BBH2O Neues rund ums (Ab)Wasser"ganz anders. Danach handelt es sich um AGB, für die die Regelungen des BGB gelten und die deshalb in laufenden Verträgen nicht einseitig geändert werden können. Wir haben jetzt die Situation, dass eine zweite Grundgebühr (für den Nebenzähler) eingeführt wurde, genau das aber nach den Ergänzenden Bestimmungen ausgeschlossen ist. Denn obwohl man sich für berechtigt hält, hat man die Ergänzenden Bestimmungen in diesem Punkt nicht geändert. Die Veröffentlichung wurde übrigens in letzter Minute doch noch vorgenommen. Kaum ein Mensch hatte das zur Kenntnis genommen, so versteckt war die kleine Announce in der Regionalpresse. Mittlerweile kann man auch die Hintergründe für die Preiserhöhung vermuten. Die Tochtergesellschaft des Wasserversorgers, ein kleiner Energieversorger, hat nach dem Stromnetz nun auch das Gasnetz übernommen. Das kostet Geld. Und da die gesamten Rücklagen des Wasserversorgers, die jahrelang aus überhöhten Abwassergebühren angespart wurden, schon bei der Übernahme des Stromnetzes verbraten wurden, wird neues Kapital benötigt. Die Strom-und Gaspreise kann man nicht anheben (dann würden die Kunden weglaufen), also erhöht man die Wasser-und Abwassergebühren. Die daraus resultierenden Überschüsse werden dann (als Darlehn ohne Rückzahlungstermin) an den Energieversorger ausgeschüttet. 

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #24 am: 21. Februar 2015, 16:07:19 »
Heute in der Regionalpresse :
Nach der Kalkulation der Trinkwasserpreiserhöhung gefragt, gibt der Geschäftsführer folgende Auskunft :
Zitat
"Eine Detailkalkulation wie bei einer Abwassergebührenkalkulation nach NKomAG sei hier nicht erforderlich."
Das bedeutet, das die Erhöhung nur geschätzt wurde.
Wie soll dann die Billigkeit nachgewiesen werden, frage ich mich ?

 

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