Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
Davon ist wohl auszugehen.
Bei dieser exorbitanten Preiserhöhung stellt sich jedoch auch die Frage, ob diese Anpassung mir nichts dir nichts hingenommen werden sollte.
Welche Möglichkeiten bestehen, gegen Wasserpreiserhöhungen rechtlich vorzugehen?Die Frage stellt sich dabei, ob das Versorgungsverhältnis „Wasser“ öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist? Siehe hierzu auch
AVBWasserV.
Die Antwort darauf ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBWasserV (Allgemeine Versorgung) oder aus § 1 Abs. 3 AVBWasserV (Gestaltung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses).
Danach sind ggf. die Einwendungen gem. § 315 BGB oder aber gem. § 307 BGB auszurichten.
Anzunehmen ist, dass in diesem Fall die Allgemeine Versorgung vorliegt (§ 1 (1) AVB). Wenn demnach das Wasser vom Verbraucher einfach aus dem Netz der Kommune entnommen wird, dann liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 AVBWasserV vor (Allgemeine Versorgung).
Entscheidend ist, ob die Kommune hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung erlassen und damit das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt hat. Die Einzelheiten müssen dann gem. § 35 AVBWasserV (Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser) mit den Bedingungen dieser Verordnung übereinstimmen.
In diesem Fall wäre aufgrund der angekündigten Preiserhöhung eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB angebracht (durchführbar wie bei Strom und Gas).
Anders stellt sich der Fall dar (§ 1 Abs. 3 AVBWasserV), falls der Versorger abweichend von den Regelungen der AVBWasser Vertragsbedingungen angeboten und der Verbraucher diese angenommen hat (§ 305 Abs. 2 BGB).
Im Fall einer solchen privatrechtlichen Versorgung könnte gegen die Preiserhöhung rechtlich gemäß § 24 Abs. 3 AVBWasserV vorgegangen werden (Angemessenheits- und Transparenzkontrolle).
§ 30 AVBWasserV (Zahlungsverweigerung) behindert nicht das Vorgehen gegen den Versorger. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Bestimmungen des § 30 AVBWasserV auf vertragsrechtliche Einwendungen nicht anwendbar (vgl. BGH, 06.04.2011, Az.: VIII ZR 66/09).
Die Vbz Berlin hat beispielsweise vor Jahren einen Musterbrief gegen Wasserpreiserhöhungen (in Sachen Billigkeitskontrolle) zur Verfügung gestellt.