Leider gehen hier jetzt einige Dinge durcheinander.
Der Threadersteller
Christian Guhl hat zunächst im Eröffnungsthread nachgefragt, ob durch eine redaktionelle Berichterstattung über einen Beschluss des vermeintlich zuständigen Gremiums für die Erhöhung der Wasserpreise über eine ebensolche der Anforderung an eine öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung durch den Versorger Genüge getan ist (meiner Meinung nach nein, aber dazu später mehr).
So wie die Nachfrage in #2 gestellt war, bedeutet die Antwort von
Didakt in #3, dass er der Meinung ist, dass der redaktionelle Zeitungsartikel , der die Berichterstattung über die Versammlung mit dem Beschluss der Erhöhung beinhaltet, ausreichend ist.
Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
Davon ist wohl auszugehen.
In Antwort #16 wird aber nun eine weitergehende Frage zitiert und auf die Antwort #3 verwiesen.
@ Christian Guhl
Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.
Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:
Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
Neben der Tatsache, dass
RR-E-ft zu der Frage,
was unter einer öffentlichen Bekanntmachung zu verstehen ist, gar nichts sagt, ist auch der Teil der Nachfrage, ob neben den geänderten Preisen auch die vollständigen AGB mit abgedruckt werden müssen, von RR-E-ft's Ausführungen nicht betroffen. Und in #3 war von AGB noch gar nicht die Rede.
Die Frage der AGB und des Preisänderungsrechts hat sich durch #7 von RR-E-ft ja wohl weitestgehend erledigt.
Vielleicht mal zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung: Ein reiner Bericht über eine Versammlung, in dem die Preiserhöhung erwähnt wird, ggf. sogar mit der genauen Summe der Erhöhung, stellt keine öffentliche Bekanntgabe dieser Preiserhöhung im Sinne des Gesetzes dar. Bei der öffentlichen Bekanntgabe handelt es sich um eine durch den Bekanntgebenden (also nicht einen berichtenden Redakteur oder Reporter) veranlasste Veröffentlichung in einer festgelegten Form. Dabei ist auch in der Veröffentlichung deutlich zu machen, dass es sich um eine öffentliche Bekanntgabe handelt. Darüber hinaus ist festgelegt, in welchen Medien die Veröffentlichung zu erfolgen hat (um dem Erfordernis der öffentlichen Bekanntgabe zu genügen). Im Regelfall ist das die größte ortsgebundene Zeitung, ggf. auch ein Aushang an festgelegter Veröffentlichungsstelle und heutzutage meist auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Anbieters/Lieferanten.
Eine redaktionelle Berichterstattung ersetzt diese Art der Veröffentlichung NICHT !