@Cremer:
Na, dann werde ich da mal in die Höhle des Löwen spazieren, werde mich schon durchfragen.
Dachte nur, nicht dass was Bestimmtes auf der Kopie stehen muss.
@RR-E-ft:
Bei dem Musterschreiben von energienetz.de ist beides drin, stimmt.
Ich kam über einen Link von gaspreise-runter-owl.de und deren Musterbrief spricht nur von der Billigkeitskontrolle. Außerdem fehlt das Verrechnungsverbot. Ich dachte, die Musterbriefe wären überall gleich.
Moniert wird in dem Musterschreiben hier aber auch nur die PreisERHÖHUNG, sollte man nicht auch den GESAMTpreis monieren, hatten Sie irgendwo doch schon mal gesagt, oder?
Eine Frage zur Begrenzung der Abschläge hätte ich noch. Wie bei vielen anderen sind auch bei mir seit der Preiserhöhung vom Sommer die Abschläge gleich geblieben, mein Verbrauch wird bis zur nächsten Jahresabrechnung wohl etwas niedriger sein. Da der Verbrauch saisonal recht verschieden ist, kann ein jetziger Blick auf den Zähler wenig Aufschluss geben, da das meiste in den nächsten Monaten verbraucht wird und wer weiß, wie der Winter wird und wie oft ich nicht zu Hause bin usw.
Könnte ich angesichts dessen im Widerspruch jetzt noch sagen, der Abschlag soll bis zur Jahresabrechnung im März gekürzt werden und zwar gleich ordentlich von 90 Euro auf z.B. 60 Euro, um auf diese Weise sicher zu gehen, später meinem Geld nicht hinterherlaufen zu müssen. Ich weiß aus dem Forum hier, dass das grundsätzlich geht, aber bis zu welcher Höhe und muss sich der Versorger dann auf meine fragliche Schätzung verlassen?
Danke,
Martin