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Autor Thema: Almado - Steht mir 25% Neukundenbonus beim Vertrag vom 01.01-31.12.13 zu?  (Gelesen 201742 mal)

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Offline khh

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... Widerspricht „Preis inkl. Bonus“ und damit auch in den Abschlägen eingerechnet tatsächlich der AGB etc.? Zumindest Ziff. 9 Abs. 2 der aktuellen Almado-AGB besagt: „Sofern nicht anderweitig vereinbart, beläuft sich der Bonus auf  ...“, was m.E. bedeuten könnte, dass die Bonusgewährung einzelvertraglich (bspw. inhaltlich der Vertragsbestätigung) auch anders vereinbart werden kann, als in den AGB bestimmt.
Meines Erachtens widerspräche die gemutmaßte Praxis allerdings Ziff. 9 Abs. 1 der mir vorliegenden AGB

@pk85, zu berücksichtigen ist aber:

Zitat
BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gruß, khh
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Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline pk85

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@khh

Besten Dank für die Info!

Offline stromer51

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@ Tenker,

sie haben heute 2 Rechnungen eingestellt.  Ich kann aber nicht finden  welche  Reklamation sie auf die
erste Rechnung gesendet haben. Eine Rekamation oder ein Rechnungswiderspruch?
Grund  zB. Zählerstand falsch,  oder Bonus fehlt  oder was Anderes.
Somit ergibt die 2. Rechnung kein genaues Bild von dem was sie reklamiert haben. 
Und die Rechnung kam ohne weitere Antwort?.

Wenn der erste Zählerstand korrekt ist, dann  werden 168 kWh im Folgejahr erneut berechnet. Das ergibt
schon mal wieder einen neuen Rechnungswiderspruch. (vorausgesetzt der Zählerstand stimmt und sie haben den auch dem Netzbetreiber mitgeteilt)
Übrigens hat das für ihr zu zahlendes Entgelt im vergangenen Abrechnungsjahr keinen Einfluss, weil sie
ja ein Paket von 5200 kWh gekauft haben. Die 1110 kWh haben sie schon mal  verschenkt.

mfg
« Letzte Änderung: 05. März 2014, 19:34:03 von stromer51 »

Offline berghaus

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@khh
 
Zitat
Von khh in Antwort #133
Ebenfalls richtig, und zwar ... (s.o.) !  Widerspricht „Preis inkl. Bonus“ und damit auch in den Abschlägen eingerechnet tatsächlich der AGB etc.? Zumindest Ziff. 9 Abs. 2 der aktuellen Almado-AGB besagt: „Sofern nicht anderweitig vereinbart, beläuft sich der Bonus auf  ...“, was m.E. bedeuten könnte, dass die Bonusgewährung einzelvertraglich (bspw. inhaltlich der Vertragsbestätigung) auch anders vereinbart werden kann, als in den AGB bestimmt.

Das wird ja immer abenteuerlicher!


Sie sollten sich um Mitarbeit bei Almado bemühen.
Die suchen bestimmt solche Leute, die mehrmals um die Ecke denken können.

Inzwischen schließe ich auch nicht mehr aus, dass Sie dank Ihrer Künste recht behalten.

Eine Hoffnung bleibt aber noch:
Man könnte 'anderweitig' so verstehen, dass der Bonus an anderer Stelle des Konstrukts versteckt,
also noch vorhanden ist. ;D

berghaus 05.03.14
« Letzte Änderung: 05. März 2014, 20:17:34 von berghaus »

Offline khh

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Re: Almado - Steht mir 25% Neukundenbonus ... zu ?
« Antwort #139 am: 05. März 2014, 20:18:34 »
... Die haben alleine bei meinen 3 Verträgen über 600€ zusätzlich verdient, ...

Hallo Hurraapostel,

dass Sie 3 Verträge haben, ist mir erst heute aufgefallen. Dazu steht (zumindest in der aktuellen) Almado-AGB  -  Auszug ??? :

Zitat
9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) ... Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von Frei-kWh besteht ferner nur für ein einziges Vertragsverhältnis pro Kunde mit dem Energieversorger. Begründet der Kunde mehrere Vertragsverhältnisse mit dem Energieversorger, so besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von Frei-kWh nur für das zeitlich als erstes zustande gekommene Vertragsverhältnis.
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Offline berghaus

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@ khh

Da bleibt aber die Hoffnung, dass Ihre Theorie
wenigstens an einem der Verträge zum Einsatz kommen könnte! ;D

berghaus 05.03.14

Offline Bodensatz

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Zitat
Meines Erachtens widerspräche die gemutmaßte Praxis allerdings Ziff. 9 Abs. 1 der mir vorliegenden AGB

Zitat
9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von IMMERGRÜN gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. ...

Hier wird in meinen Augen eindeutig festgestellt, dass der Bonus nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung gewährt wird und nicht bspw. während in Form einer Verrechnung mit Arbeits- und Grundpreis.

Ich bin nur juristischer Laie, aber ich vermute, dass es dem Versorger erlaubt ist, den Bonus in den Abschlägen zu berücksichtigen, ihn dann aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.


Offline khh

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... Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.

@Bodensatz,

genau das schreibt die rechtskundige Userin @Amazone im 1. Absatz Antwort #10 !

Gruß, khh
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline berghaus

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Zitat
von Bodensatz in Antwort  #144
Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.

Dies hat auch schon Amazone angesprochen:

Zitat
von Amazone in Antwort #10
Im Weiteren wird auch gern übersehen, dass Almado (vorausgesetzt, die Summe der den Bonus bereits enthaltenden Abschläge entspricht dem bei Vertragsabschluss geschätzten Jahresverbrauch oder ist sogar niedriger) wenig Motivation haben wird, den Bonus ohne wirklich handfeste rechtliche Grundlage zu verweigern. Denn dann müsste Almado diesen zur nachträglichen Zahlung einfordern und bei Verweigerung des Kunden unter Umständen mit einer Zahlungsklage beitreiben. Was - wie schon gesagt - ohne substanzielle rechtliche Grundlage selbst Almado nicht einfallen dürfte.

Geld zurückholen mag Almado aber gar nicht gerne!

Da Almado aber viele Gründe kennt, den Bonus zu verweigern, können sich die Gegner der Meinung von khh, dass der Bonus im Arbeits- und Grundpreis und auch in den Abschlägen schon drin ist, das so nicht vorstellen.

Aber es ist ja auch nur eine schlecht begründete und schon gar nicht belegte Meinung von khh.

Und eine Fundstelle für die folgende Aussage von khh (als Antwort auf meine "wirre" Berechnung) hat er bisher auch noch nicht geliefert:

Zitat
von khh in Antwort #70
Richtig gerechnet: Wenn 25 % Bonus wegfallen, erhöhen sich die Kosten um mindestens 1/3,
was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Versorger die Abschläge entsprechend erhöht.  Kunden die nicht richtig hinschauen, merken dann erst bei Zugang der Abrechnung für das 2. Lieferjahr, welchen Preis sie zahlen und nachzuzahlen haben. Aufgrund versäumter Kündigung sind diese Kunden dann sogar in ein 3. teures Vertragsjahr gerutscht. Selbst diese „Masche“ wurde schon praktiziert, auch das ist im Netz nachzulesen :(

Interessant aber auch, dass die 'rechtskundige' (Originalton khh) Userin Amazone, die ja an der Aufregung nicht ganz unschuldig ist, sich hier nicht einmischt.
Ist das schon ein Beweis dafür, dass es diese Fälle tatsächlich garnicht gibt?

berghaus 05.03.14
« Letzte Änderung: 05. März 2014, 23:00:25 von berghaus »

Offline Didakt

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@pk85, zu berücksichtigen ist aber:

Zitat
BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


@ pk85, bei Ihrer Vorlage an die SE könnte folgende Bestimmung für Sie von Nutzen sein. Darauf könnten Sie auch abheben:

§ 305c BGB lautet:

Zitat
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Siehe in diesem Zusammenhang auch das BGH-Urt. v. 19.06.2013, Az.: VIII ZR 7/13. Wenn auch die Immergrün-Klausel mit der gegenständlichen Klausel des Urteils nicht völlig übereinstimmt, so sagt das Urteil doch einiges über die höchstrichterliche Bewertung der in diesem Thread in Frage stehenden Bonus-Regelungen aus.
Weitere diesbezügliche Rechtsprechung siehe BGH-Pressemitteilung Nr. 71/13 vom 17.4.2013 und die BGH-Urteile des VIII. Zivilsenats vom17.4.2013 –VIII ZR 246/12- und  vom 17.4.2013 –VIII ZR 225/12-.
« Letzte Änderung: 05. März 2014, 22:52:34 von Didakt »

Offline pk85

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@Didakt:

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Ist es denn ratsam, auch im Hinblick auf andere User, die mit dem Gedanken spielen, die SE anzurufen, auf den hier geäußerten Verdacht einzugehen, oder sollte eine "neutrale" Prüfung erfolgen?

MfG

Offline berghaus

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Nun muss schon Didakt mit dem Hinweis auf § 305 c BGB pk85 vor den (weiteren)schädlichen Behauptungen von khh zu § 305 b retten!

berghaus 05.03.13

Offline Didakt

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@ pk85

Je ausführlicher Sie Ihre Beschwerde und Ihren Anspruch begründen, auch unter Beiziehung von Rechtsgrundlagen/-bestimmungen, desto höher ist die Chance, dass die SE sich damit intensiv befassen wird. Almado ist dort sicher schon ein "bekannter" Versorger.

Übrigens: Es empfiehlt sich, für die Vorlage nicht das online-Formular zu verwenden, sondern die Beschwerde als Schriftsatz (ähnlich einer Klageschrift) vorzulegen. Dabei können Sie individueller vorgehen. Ich habe damit positive Erfahrungen gemacht:

Offline Didakt

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@ berghaus,

auch heute habe ich von Ihnen in diesem Thread nur Nonsens gelesen. Zu konstruktiven Beiträgen sind Sie scheinbar nicht fähig!  :(


Offline berghaus

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@Didakt

Das konstruktive meiner Beiträge besteht darin, dass ich begründet nachweise, dass khh mit seiner Meinung falsch liegt und, wie man vielfach nachlesen kann, die Forumsteilnehmer verunsichert.

Ja, ich halte seine Äußerungen für unsere Sache hier direkt für schädlich.

Und ich stehe mit meiner Meinung nicht alleine da!

Sie müssen schon konkreter sagen, worin der Nonsens besteht!

Und besser Nonsens als falsche und schädliche Ratschläge!


berghaus 05.03.14
« Letzte Änderung: 05. März 2014, 23:14:50 von berghaus »

 

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