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VZSA 16.01.2014
Landgericht Halle erklärt Preisanpassungsklausel für unwirksam
Kunden der Mitgas müssen laut Urteil Preiserhöhung nicht zahlen
Mit Urteil von 20.12.2013 (AZ: 5 O 524/06; noch nicht rechtskräftig) erklärte das Landgericht Halle die von der Mitgas Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH in Sonderverträgen verwendeten Preisanpassungsklauseln gemäß § 307 BGB für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Der in den Sonderverträgen enthaltene Hinweis auf die damals geltenden AVB GasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) und das jeweilige Preisblatt begründet nach Auffassung des Landgerichtes kein Preisänderungsrecht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V hatte schon seit Jahren die Gaskunden zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen ermutigt. Bereits im Dezember 2006 wurde die Klage beim Landgericht Halle eingereicht, um festzustellen, dass die Preiserhöhungen des Gasversorgers Mitgas nicht wirksam waren. 104 Kläger wollten die steigenden Preise so nicht mehr hinnehmen und widersprachen den Preisänderungen. Die Verbraucherzentrale hat dieses Sammelklageverfahren initiiert und in den Folgejahren koordiniert.
Laut dem Urteil hatte Mitgas somit kein Recht die Preise zu ändern. Die strittigen Preiserhöhungen sind unwirksam; betroffene Kläger müssen diese Erhöhungen des Arbeitspreises nicht zahlen und der Versorger muss vorgenommene Rechnungskürzungen akzeptieren. Mitgas wird zudem in dem Urteil auch verpflichtet, Klägern, die ihre erhöhten Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, das zu viel gezahlte Entgelt in Höhe von insgesamt über 27.000 Euro zurück zu erstatten.
Das Landgericht folgt damit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.
Das Urteil zeigt nun auch der Mitgas die Schranken des Gesetzes auf und macht deutlich, dass Verbraucher nicht rechtlos sind, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
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Stand: 16.01.2014