@Barbarossa1,
wie von @Plus belegt, geht die Sperrandrohung ins Leere. Wenn Sie wie aufgezeigt dagegen vorgehen, kann diesbzgl. eigentlich nichts passieren. Im Übrigen wäre eine Anschlusssperre auch deshalb unzulässig, weil Mitgas derzeit gar nicht Ihr Lieferant ist. Insoweit ist diese (bestrafungswürdige) Androhung eine absolute Frechheit!
Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass Mitgas irgendwann vermeintliche Forderungen mit einer gerichtlichen Klage geltend macht. Daher komme ich auf Ihren nachstehenden Beitrag zurück:
Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket". ... Ansonsten habe ich immer die Rechnungen gekürzt und zahle seit 2004 die damaligen Preise +2%. Auch sämtlichen Preiserhöhungen habe ich auf Basis der üblichen Musterschreiben widersprochen - ebenso den ständigen Verrechnungen von Abschlägen in den laufenden Jahresrechnungen. Alle 2 Wochen flattert mir seit Jahren eine Mahnung ins Haus. Der einzige gerichtliche Mahnbescheid, den ich zurückgewiesen habe, liegt schon über 5 Jahre zurück - stellt sich also auch die Frage der Verjährung? ...
Die von Ihnen bereits widersprochene von Mitgas ständig vorgenommenen Zahlungsverrechnungen mit Altforderungen waren unzulässig, da Ihre zweckbestimmten Zahlungen - Abschläge, ggf. Restzahlungen für Rechnungen - auch entsprechend verwendet werden mussten (vgl. § 366 Abs. 1 BGB)!
Forderungen, die Mitgas evtl. aus Kürzungen von Rechnungsbeträgen vor 2010 geltend macht, sind längst verjährt. Das gleiche trifft mit Ablauf des 31.12.2013 zu für die Ihnen in 2010 zugegangene Verbrauchsabrechnung. Ab 1.1.2014 kann es also „nur“ noch um streitige Forderungen aus in 2011 und später zugegangene Abrechnungen gehen.
Da es sich wohl um einen Sondervertrag handelte, wäre bei Klageerhebung
anwaltlich vorrangig zu prüfen, ob die von Mitgas verwendete AGB-Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam ist. Wenn die Klausel § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entspricht, dann ist das schon mal der Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.13 Az C-92/11 und BGH-Urteil vom 31.07.13 Az VIII ZR 162/09). Sollte erst die AGB-Änderung ab 2009 (?) eine solche Klausel enthalten, dann würde ich prüfen (lassen), ob man diese Änderung besser nicht beanstandet und akzeptiert
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