Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Energiegenossenschaft NordWet eG EGNW mal wieder mit zweifelhafter Generalversam  (Gelesen 47119 mal)

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Offline Didakt

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@ Klaus, Krs. PB,

Sie schrieben:
Zitat
Ich bin seit 01.01.2012 kein Mitglied der EGNW mehr und hätte natürlich auch gerne meinen Geno-Anteil zurück.

Trifft Ihr genanntes Datum tatsächlich zu? Dann hätte ich für Ihr zögerliches Verhalten überhaupt kein Verständnis. Denn dann wäre die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens bereits bis spätestens 30.06.2012 fällig gewesen.

Näher liegt allerdings, dass Ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12.2012 endete. Daraus folgt der Fälligkeitstermin 30.06.2013.

Mit Ihrer ‒ leider allgemein geläufigen ‒ Denkweise rechnet die Genossenschaft allerdings, weil sie ihren Handlungsweisen naturgemäß entgegenkommt. Um in vorliegender Sache der EGNW ihre Grenzen aufzuzeigen bzw. den Tatbestand überprüfen zu lassen, ist eine anwaltliche Mitwirkung durchaus nicht nötig. Das kann man selbst bewerkstelligen. Man muss es nur wollen! Also, nur zu! ;)

MfG

Offline masterflok

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Wobei man ganz deutlich darauf hinweisen muss, das zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" ein gewaltiger Unterschied herrscht. Es ist unstrittig, dass die zum 0101.2013 ausgeschiedenen Mitglieder bis spätestens 30.06.2013 ihren Anteil hätten ausgezahlt bekommen müssen. Allerdings ist es höchst fraglich, ob ein Richter die Begründung (Unstimmigkeiten mit dem ehem. Steuerbüro ; Zurückhaltung der Unterlagen um den Jahresabschluss 2012 machen zu können) ebenfalls für unglaubhaft hält.

Offline khh

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... ist es höchst fraglich, ob ein Richter die Begründung (Unstimmigkeiten mit dem ehem. Steuerbüro ; Zurückhaltung der Unterlagen um den Jahresabschluss 2012 machen zu können) ebenfalls für unglaubhaft hält.

Ob "unglaubhaft" oder glaubhaft dürfte wohl kaum relevant sein. Höchstens 'unvermeidbar' könnte für die Unmöglichkeit der fristgerechten Bilanzerstellung etc. vielleicht eine Bedeutung haben. Letzteres ist allerdings nicht ersichtlich!
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Nur nochmal zum besseren Verständnis: Das mögliche bzw. fragliche Urteil eines Richters steht doch zunächst einmal dahin. Der ist noch nicht, ggf. auch gar nicht im Spiel, denn „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wer die gegenständlichen Machenschaften der EGNW und deren „Spielweise“ nicht sang- und klanglos über sich ergehen lassen und sich Klarheit verschaffen möchte, ist bei dem gegebenen Sachstand gut beraten, erst einmal eine andere Institution ins Spiel zu bringen. Dieses Vorgehen kostet - bis auf ein wenig Schreibaufwand und Briefporto - nichts!

In diesem Zusammenhang verweise ich auszugsweise auf meine Ausführungen in der Antwort #20 weiter oben:

Zitat
2. Es stellt sich die Frage nach den möglichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen für die im Raum stehende Unterlassung der zeitgerechten Vorlage des Abschlusses. Dafür muss es wohl gravierende Gründe geben. Die zu eruieren ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft nach einer entsprechenden Anzeige. Was hier im Forum als Entlastungsgrund vorgegeben wurde, dürfte kaum akzeptierbar sein.

3. Sind objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist ein Straftatbestand gegeben. Dies bedeutet, dass ein Delinquent verurteilt werden kann, aber nicht muss.

Offline Hans Hans

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Nur nochmal zum besseren Verständnis: ... denn „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wer die gegenständlichen Machenschaften der EGNW und deren „Spielweise“ nicht sang- und klanglos über sich ergehen lassen und sich Klarheit verschaffen möchte, ist bei dem gegebenen Sachstand gut beraten, erst einmal eine andere Institution ins Spiel zu bringen. Dieses Vorgehen kostet - bis auf ein wenig Schreibaufwand und Briefporto - nichts!

Was Ihre „gute Beratung“ kosten könnte, steht noch aus!

Ich ging bis dato davon aus, dass Sie das schon gemacht haben und die „andere Institution“ schon ins Spiel gebracht haben; Sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu den unterstellten Machenschaften und Straftat der EGNW definitiv zeugenschaftlich vernommen werden wollen und können!

Statt dessen geben Sie hier nur den „Anstifter“ zu einer möglichen anderen Straftat (§164 StGB) und unausgegorene Ratschläge.

Im Nachtrag nun doch noch einige Anmerkungen zu Ihren Grundkenntnissen, zu Ihrem auto- „didaktischem“ Jura- Studium (Lernen), Fallbeurteilung und zur Erweiterung Ihres von mir mit „Nietzsche“ beschriebenen Horizontes:

Bei § 283b StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt.
Bei der von Ihnen unterstellten Straftat nach §283 b, müsste zunächst die verantwortliche Täterschaft (tauglicher Täter) festgestellt werden. 
Es muss also nicht Täter sein, den Sie mal so eben pauschal mit EGNW vermuten.

Die verantwortliche Führung von Handelsbüchern ist sehr bestimmend umrissen.
Als Täter kommen nur Buchführungs- bzw. Bilanzpflichtige im Sinne des §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB in Betracht.
Ferner müssen diese auch Schuldner nach § 283b StGB sein.
Daneben können sich auch die in § 14 StGB genannten Organe, Vertreter und „Beauftragten!“ (z.B. Steuerberater) nach § 283b strafbar machen.

Damit eine Strafbarkeit nach § 283b StGB begründet wird, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein.
Strafbarkeit bestimmend für bestimmte Taten sind die Subjektiven Tatbestandmerkmale.
Diese sind Vorsatz -  Motiv und Absicht ( u.U. bedingter Vorsatz;
bezgl. Fahrlässigkeit siehe § 15 StGB).

Die StA hat zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegt und ob gem. § 152 Abs.2 StPO  Hinderungsgründe vorliegen. Sie kann auch nach  § 170 Abs.2 StPO  Ermittlungen ohne Angabe von Gründen einstellen.

Die Aufnahme von Ermittlungen durch die StA selbst befriedigt nicht den Anspruch auf  z. B Auseinandersetzungsguthaben nach Satzung einer Genossenschaft z. B. .
Unbenommen jeder Entscheidung der StA bleibt die Möglichkeit, die zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
Die pragmatischen Überlegungen des  @ Klaus, Krs PB und die Anspruchserfüllung durch EGNW abzuwarten „kosten ebenfalls“  zunächst nichts.

Übrigens, die Bezichtigung bzw. falsche Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat nach § 164 StGB kann u. U. „mehr Straftat“ (höheres Strafmaß) sein, als die von Ihnen – wider besseres Wissen, anderen bereits unterstellte Tat.

Sie schrieben u. a., auch anderweitig schon öfter mal -
Zitate „Didakt“:
„Es gibt halt den einen oder anderen Forumsteilnehmer, der sich zu Sachen äußert, ohne etwas davon zu verstehen…“ 
- „… keine Ahnung hat…“ 
- „…auch nicht den Funken eines Grundwissens haben.“
- „…Das kann man sich allerdings für den Eigengebrauch zur Einschätzung einiger Fakten erlesen und muss nicht gleich ein abgeschlossenes Jurastudium vorweisen können. Und dies wiederum setzt aber auch voraus, dass man nicht nur lesen kann, sondern das Gelesene versteht und zudem umzusetzen in der Lage ist.“
- „…Also erst nachdenken und dann ggf. losplappern, wenn es sinnvoll ist“…etc.

Ich gehe bei Ihren `Feststellungen` davon aus, dass Sie  s i c h selbstverständlich in den Reigen derer mit einbeziehen !

H.H.

Offline Didakt

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Hans Hans,

nun geben Sie doch endlich mal Ruhe. Sie haben hier im Forum m. W. noch nie Nützliches zu Sachfragen beigetragen. Wie immer schwadronieren Sie auch im obigen Beitrag in einer unergiebigen inhaltlichen und stilistischen Art und Weise, der ich nicht folgen kann.

Es stellt sich erneut die Frage nach der Sinnhaftigkeit Ihrer pamphletistischen Aussagen. Ich kann sie nicht nachvollziehen. Es liegt wohl daran, dass ich einfach keinen Zugang zu Ihrem herausragenden Intellekt finde. Sollen sich also meinetwegen andere Berufenere darüber den Kopf zerbrechen.

Lassen Sie diesen schönen Tag ohne die StPO im Hinterkopf ausklingen und machen Sie sich keine Kopfzerbrechen über meine Intentionen. Schade um die viele Zeit, die Sie für Ihren überflüssigen Beitrag geopfert haben.

MfG

Offline masterflok

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Wenn Sie Probleme haben den Beitrag zu verstehen, wahrscheinlich weil Sie ihn nicht verstehen wollen, dann muss er nicht automatisch für alle überflüssig sein.

Ich habe den Beitrag von Hans Hans zumindest komplett verstanden, auch ohne Jura-Studium. Und es stellt sich auch mir die Frage, wieso Sie versuchen jemanden anderes zur Aufgabe der Anzeige anzustift, es selbst jedoch, wahrscheinlich bewusst, nicht machen. Das sollte jeden, der über die Anzeige nachgedacht hat, nachdenklich stimmen.

Offline Didakt

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@ masterflok

Nee, Sie kapieren anscheinend auch nicht, worum es geht! Ich habe einen Sachverhalt dargelegt, nichts weiter. Lesen Sie den § 26 StGB und fragen Sie sich danach, ob Sie Ihren Vorwurf stehenlassen können. :D

Offline khh

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Wenn Sie Probleme haben den Beitrag zu verstehen, wahrscheinlich weil Sie ihn nicht verstehen wollen, dann muss er nicht automatisch für alle überflüssig sein.

Ich habe den Beitrag von Hans Hans zumindest komplett verstanden, auch ohne Jura-Studium.

Jeder dürfte den Beitrag von @ Hans Hans verstanden haben, nämlich als den durchschaubaren und ungeeigneten Versuch eines vllt. selbst nicht ganz Unbeteiligten, die Betroffenen zu verunsichern und bzgl. ihrer Handlungen zu beeinflussen. 

Hier - in einem Verbraucherforum - ist der Beitrag insofern mehr als überflüssig. Es reicht schon absolut und ist fast unerträglich, was so alles von interessierter Seite in GVs, sonstigen Infos und im internen Forum ‚abgesondert’ wird !   ::)
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Offline masterflok

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Nee, Sie kapieren anscheinend auch nicht, worum es geht! Ich habe einen Sachverhalt dargelegt, nichts weiter.
Machen Sie sich nicht lächerlich, Sie wollten Dritte dazu anstiftet eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben. Dabei könnten Sie das genauso machen, oder überspitzt gesagt, als rechtmäßiger Bürger wäre es sogar Ihre Pflicht eine offensichtliche Straftat anzuzeigen. Wieso drücken Sie sich denn davor? Beantwortet Sie uns doch diese einzige Frage!  :)
« Letzte Änderung: 17. Juli 2013, 15:02:55 von masterflok »

Offline Didakt

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@ masterflok,

über Ihre Beiträge freue ich mich immer wieder. Sie sind mir vielleicht ein richtiger Spaßvogel! ;)

Von Ihnen:
Zitat
Beantworten Sie uns doch diese einzige Frage!

Sie leisten sich die gleichen Klopfer wie Ihr gleichgesinnter EGNW-Kumpan. Insistieren und schlagen Sie meinetwegen auf den berühmten Busch, solange Sie das für vergnüglich halten.

Für Sie gilt das Gleiche, was ich Ihrem Mitstreiter bereits aufschrieb: Zerbrechen Sie sich nicht den Kopf über meine Vorgehensweise in dieser Sache. Die kann für Sie als unbelehrbarer und alles hinnehmender Vasall der Gen und Mitglied für alle Zeiten doch gar nicht nützlich sein. :)

Offline Didakt

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@ masterflok,

mir fällt gerade im Zusammenhang mit der GV noch folgende Frage ein, die Sie als gut informiertes Mitglied sicher erschöpfend beantworten können: Welche Erlöse erwirtschaftet die EGNW gegenwärtig eigentlich aus welchen Quellen?
Das Papier fehlte nun ja, aus dem man die Antwort darauf hätte ablesen können.

Offline khh

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@ masterflok,

in diesem Verbraucher-Forum wird es Ihnen und Ihren letzten verbliebenen Mitstreitern nicht gelingen, von den aktuell diskutierten eklatanten Rechtsverstößen der EGNW abzulenken. Mit der mutmaßlichen auch strafrechtlichen Relevanz wird sich die Staatsanwaltschaft beschäftigen.

Übrigens, was ist ein „rechtmäßiger Bürger“ ?
« Letzte Änderung: 17. Juli 2013, 20:29:31 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Hans Hans

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@ Khh und Didakt

Zitat von: Didakt am 17. Juli 2013, 11:08:46
„Nee, Sie kapieren anscheinend auch nicht, worum es geht! Ich habe einen Sachverhalt dargelegt, nichts weiter.“

Zurückrudern hilft nicht mehr!

« Letzter Beitrag von khh  am 17. Juli 2013, 16:46:27 »
„…wird es nicht gelingen, von den aktuell diskutierten eklatanten Rechtsverstößen der EGNW abzulenken. Mit der mutmaßlichen auch strafrechtlichen Relevanz wird sich die Staatsanwaltschaft beschäftigen.“

Das wäre sehr hilfreich; denn es ergäbe sich die Möglichkeit, auch „Ihre Rechtsansichten“ und dem Anschein nach „Scharlatanerie“, also Ihre „Bezeichnung“ der  Dinge und „rechtliche Würdigung“ Ihrer Vorwürfe/Behauptungen,  gegen geltendes Recht verstoßen zu haben, in ein Verfahren mit einzubringen.

In eigener und einer Sache – auch die EGNW betreffend, ist die Verfolgung meiner Rechtsansicht noch anhängig.
In einer anderen mich betreffenden Sache – nebensächlich EGNW- ist meine Rechtsansicht bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigt, auch nach Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft sind weitere Ermittlungen leider eingestellt worden.
Es ist nun mal so, dass man nicht immer „Recht“ bekommt.
Was will ich damit sagen?!

Ich strebe an, gegen Sie beide (khh – Didakt) z. Zt. Unbekannt, Ermittlungen wegen des Verdachts der falschen Verdächtigungen (§164 StGB) aufnehmen zu lassen.

Ihre „Sachverhaltsschilderungen“ – „Behauptungen u. Ausführungen“ bisher, werden die Tatbestandsmäßigkeit objektiv und subjektiv – Vorsatz / Motiv /Absicht sehr treffend belegen.
Die  Staatsanwaltschaft wird sich nicht von Ihnen missbrauchen lassen, zur Durchsetzung Ihrer ggf. vorhanden zivilrechtlichen Ansprüche.

Ihre „pamphletistischen“ Inszenierungen haben keinen Anspruch und inhaltlichen Deut auf Verbraucherschutz.
H.H.

Offline Didakt

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Off topic

@ Hans Hans,

mit Verlaub, den Stuss, den Sie nach einer Reaktionszeit von sage und schreibe zwei ganzen Tagen erneut abgesondert haben, kommentiere ich nicht mehr. Wann kommen Sie endlich zu der Einsicht, dass Sie sich mit Ihren nichtsnutzigen Faseleien der Lächerlichkeit aussetzen. Ist Ihnen Ihr Ruf denn gar nichts mehr wert? Ich mache mir wirklich Sorgen um Sie. :(

 

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