Nur nochmal zum besseren Verständnis: ... denn „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wer die gegenständlichen Machenschaften der EGNW und deren „Spielweise“ nicht sang- und klanglos über sich ergehen lassen und sich Klarheit verschaffen möchte, ist bei dem gegebenen Sachstand gut beraten, erst einmal eine andere Institution ins Spiel zu bringen. Dieses Vorgehen kostet - bis auf ein wenig Schreibaufwand und Briefporto - nichts!
Was Ihre „gute Beratung“ kosten könnte, steht noch aus!
Ich ging bis dato davon aus, dass Sie das schon gemacht haben und die „andere Institution“ schon ins Spiel gebracht haben; Sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu den unterstellten Machenschaften und Straftat der EGNW definitiv zeugenschaftlich vernommen werden wollen und können!
Statt dessen geben Sie hier nur den „Anstifter“ zu einer möglichen anderen Straftat (§164 StGB) und unausgegorene Ratschläge.
Im Nachtrag nun doch noch einige Anmerkungen zu Ihren Grundkenntnissen, zu Ihrem auto- „didaktischem“ Jura- Studium (Lernen), Fallbeurteilung und zur Erweiterung Ihres von mir mit „Nietzsche“ beschriebenen Horizontes:
Bei § 283b StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt.
Bei der von Ihnen unterstellten Straftat nach §283 b, müsste zunächst die verantwortliche Täterschaft (tauglicher Täter) festgestellt werden.
Es muss also nicht Täter sein, den Sie mal so eben pauschal mit EGNW vermuten.
Die verantwortliche Führung von Handelsbüchern ist sehr bestimmend umrissen.
Als Täter kommen nur Buchführungs- bzw. Bilanzpflichtige im Sinne des §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB in Betracht.
Ferner müssen diese auch Schuldner nach § 283b StGB sein.
Daneben können sich auch die in § 14 StGB genannten Organe, Vertreter und „Beauftragten!“ (z.B. Steuerberater) nach § 283b strafbar machen.
Damit eine Strafbarkeit nach § 283b StGB begründet wird, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein.
Strafbarkeit bestimmend für bestimmte Taten sind die Subjektiven Tatbestandmerkmale.
Diese sind Vorsatz - Motiv und Absicht ( u.U. bedingter Vorsatz;
bezgl. Fahrlässigkeit siehe § 15 StGB).
Die StA hat zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegt und ob gem. § 152 Abs.2 StPO Hinderungsgründe vorliegen. Sie kann auch nach § 170 Abs.2 StPO Ermittlungen ohne Angabe von Gründen einstellen.
Die Aufnahme von Ermittlungen durch die StA selbst befriedigt nicht den Anspruch auf z. B Auseinandersetzungsguthaben nach Satzung einer Genossenschaft z. B. .
Unbenommen jeder Entscheidung der StA bleibt die Möglichkeit, die zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
Die pragmatischen Überlegungen des @ Klaus, Krs PB und die Anspruchserfüllung durch EGNW abzuwarten „kosten ebenfalls“ zunächst nichts.
Übrigens, die Bezichtigung bzw. falsche Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat nach § 164 StGB kann u. U. „mehr Straftat“ (höheres Strafmaß) sein, als die von Ihnen – wider besseres Wissen, anderen bereits unterstellte Tat.
Sie schrieben u. a., auch anderweitig schon öfter mal -
Zitate „Didakt“:
„Es gibt halt den einen oder anderen Forumsteilnehmer, der sich zu Sachen äußert, ohne etwas davon zu verstehen…“
- „… keine Ahnung hat…“
- „…auch nicht den Funken eines Grundwissens haben.“
- „…Das kann man sich allerdings für den Eigengebrauch zur Einschätzung einiger Fakten erlesen und muss nicht gleich ein abgeschlossenes Jurastudium vorweisen können. Und dies wiederum setzt aber auch voraus, dass man nicht nur lesen kann, sondern das Gelesene versteht und zudem umzusetzen in der Lage ist.“
- „…Also erst nachdenken und dann ggf. losplappern, wenn es sinnvoll ist“…etc.
Ich gehe bei Ihren `Feststellungen` davon aus, dass Sie s i c h selbstverständlich in den Reigen derer mit einbeziehen !
H.H.