Beim enreg- Workshop am 06.05.13 wurde nicht nur vom BDEW- Vertreter die Auffassung vertreten, transparente Preisänderungsklaueln seien gar nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist erforderlich, dass bereits in der Klausel die Preiskalkulation zu Beginn des Vertrages offen gelegt wird, so dass der Kunde anhand der Klausel erkennen kann, wann und in welchem Umfang der Verwender durch Kostenänderungen zur Preisänderung berechtigt (Preiserhöhung) bzw. verpflichtet (Preissenkung) ist.
Ich halte entgegen, dass sowieso fast alle Kostenbestandteile des Preises für den Vertrieb
unbeeinflussbar und bereits im Internet veröffentlicht sind (Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, sog. staatliche Umlagen).
Als Differenz zum Verkaufspreis verbleiben nur die nicht veröffentlichten Beschaffungskosten, die Vertriebskosten und die Vertriebsmarge.
Die Beschaffungskosten sind weitgehend abhängig von den Großhandelspreisen, die mittlerweile marktöffentlich und bekannt sind.
So ist etwa der erhebliche Rückgang der Strom- Großhandelspreise gegenüber Sommer 2008 marktöffentlich bekannt.
Die Vertriebskosten erscheinen vernachlässigbar, insbesondere die Personalkosten.
Die Personalkosten verteilen sich auf große Energieabsatzmengen.
So setzte etwa die E.ON Thüringer Energie AG mit 528 Mitarbeitern im Geschäftsjahr 2012
6.359,5 GWh Strom, 3.786,5 GWh Erdgas und 520,1 GWh Wärme ab.
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Daten_Fakten.htm Die Vertriebskosten sinken regelmäßig durch Kostensenkungsprogramme in den Unternehmen.