Es erscheint zweifelhaft, ob die genannten Klauseln tatsächlich den Anforderungen entsprechen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH bei der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln zu stellen sind:
BGH, Urt. v.15.11.07 Az. III ZR 247/06, juris Rn. 10:
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Es gnügt demnach wohl nicht, die Kostenbestandteile des Gesamtpreises vollständig zu benennen, wenn deren Gwichtung am Gesamtpreis nicht zugleich offen gelegt wird.
Die durch die mangelnde Offenlegung der Kalkulation des Gesamtpreises fehlende Tranzparenz kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH wohl weder durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle noch durch ein Sonderkündigungsrecht kompensiert werden. Beides schafft nach der Rechtsprechung des BGH keinen hinreichenden Ausgleich für den Vertragspartner des Klauselverwenders (Kunden).
BGH, Urt. v. 21.04.09 Az. XI ZR 78/08, juris Rn. 37 f.
Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1Rn. 49)...
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757)
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So verhält es sich wohl auch, wenn der Kunde zwar weiß, dass in den bei Vertragsabschluss vereinbarten Gesamtpreis für Energielieferungen auch der
Energiebezugspreis des Lieferanten [
Energiebeschaffungskosten] eingeflossen ist, der Kunde jedoch nicht erkennen kann, in welcher Höhe dieser Energiebezugspreis seines Lieferanten bei Vertragsabschluss nominal lag und wann und in welchem Umfang dieser sich nominal ändert.
Erfährt der Kunde nichts von der Senkung des Energiebezugspreises seines Lieferanten, ist es ihm unmöglich, in Bezug darauf eine Preissenkung durchzusetzen, zu welcher der Lieferant verpflichtet wäre.