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Autor Thema: Interpretation von AGB-Formulierungen  (Gelesen 7828 mal)

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Offline Amazone

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Interpretation von AGB-Formulierungen
« am: 18. Dezember 2013, 22:09:16 »
Angesichts mancher AGB-Formulierungen tut sich nicht nur Otto Normalverbraucher oft schwer mit der Interpretation.

Hier ein Beispiel für einen solchen Fall (betreffend die Möglichkeit der Weitergabe hoheitlich bedingter Umlageerhöhungen), in dem die AGB-Formulierung lautet:

„Der Lieferant ist nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.“

Was genau heißt hier „wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war“? Aus meiner Sicht ergeben sich zwei Interpretationsmöglichkeiten:

A)   Muss zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bei Vertragsabschluss eine explizite Verständigung darüber stattgefunden haben, dass und in welcher Höhe hoheitlich bedingte Mehrkosten anfallen werden?

B)   Oder kommt es lediglich darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossen wurde, bereits öffentlich bekannt war, in welcher Höhe solche Mehrkosten später anfallen werden?

Praktische Bedeutung hat diese Frage z.B. dann, wenn am 15.10.2013 um 8.30 Uhr durch Pressemeldungen im Internet öffentlich bekannt gemacht wurde, welche EEG-Umlageerhöhung zum 01.01.2014 beschlossen worden war und ein Kunde dann am Nachmittag des 15.10.2013 bei irgendeinem Lieferanten einen Vertrag abschließt, dem u.a. obige AGB-Bestimmung zu Grunde lag. Hier könnte es nur zu leicht zum Streit kommen, wenn der Lieferant nach Vertragsabschluss versuchen sollte, unter Berufung auf Interpretationsalternative A) die EEG-Umlagenerhöhung an den Kunden weiterzureichen, dieser dies jedoch unter Hinweis auf Interpretationsalternative B) ablehnt.

In der Praxis dürfte es tatsächlich etliche dieser Fälle geben.

Dankbar wäre ich, wenn zu diesem Thema nicht lediglich persönliche Meinungen geäußert, sondern diese auch juristisch sauber begründet werden.
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2013, 22:14:04 von Amazone »

Offline RR-E-ft

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2013, 14:23:21 »
Die Wirksamkeit der gesamten Preisänderungsklausel vorausgesetzt, käme es darauf an, ob solche Mehrkosten dem Lieferanten bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren, so dass dieser sie schon  in die Kalkulation seines Angebotspreises einfließen lassen konnte.

Eine Preisänderungsklausel kann imer nur zur einseitigen Abänderung eines vereinbarten Preises insoweit berechtigen, als der Lieferant ihn treffende Mehrkosten bei Vertragsasbschluss noch nicht absehen konnte, so dass er die ihm zu diesem Zeitpunkt noch unbenannten Kosten noch nicht in den von ihm angebotenen Preis einkalkulieren konnte.

Waren dem Lieferanten bei Vertragsabschluss (genauer: Bei Abgabe seines Angebots zum Vertragsabschluss) zB.  die Höhe der ab 01.01.14 geltenden EEG- Umlage bereits bekannt, so konnte er diese bereits von Anfang an in sein Preisangebot einkalkulieren, so dass etwa ein Preis für die Zeit vom Vertragsabschluss bis zum 31.12.13 und ein höherer Preis für die Lieferungen ab 01.01.14 vom Lieferanten angeboten und mit dem Kunden vereinbart werden konnte.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2013, 14:29:54 von RR-E-ft »

Offline Amazone

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2013, 14:45:58 »
@ RR-E-ft

Die Frage ist, was ist unter "bereits bekannt" zu verstehen?

Um bei dem Eingangsbeispiel zu bleiben: Wenn am Morgen des 15.10.2013 bereits um 8.30 Uhr in diversen Pressemeldungen zu lesen war, dass die EEG-Umlage zum 01.01.2014 um den Betrag X erhöht wird, war dann dies allen Versorgern ab diesem Zeitpunkt als bekannt zu unterstellen bzw. hätte ihnen dies bekannt sein müssen?

Oder könnten sie sich z.B. darauf zurückziehen, dass sie diese Information erst am Folgetag von der Bundesnetzagentur mitgeteilt bekommen hätten? Oder auch z.B. darauf, dass sie zwar schon seit dem Vormittag von der Umlagerhöhung gewusst hätten, aber bis zum Nachmittag aus organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen seien, diese Änderung auch auf ihrer Internet-Angebotsseite in neue Preise einfließen zu lassen?
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2013, 14:51:09 von Amazone »

Offline RR-E-ft

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2013, 15:35:44 »
Für die Bekanntgabe der Höhe der EEG- Umlage 2014 kommt es auf folgende Veröffentlichung an:

http://www.eeg-kwk.net/de/file/Pressemitteilung_EEG-Umlage_2014.pdf

Die Bekanntgabe der ab 01.01.14 geltenden EEG- Umlage erfolgte am 15.10.13, so dass sie von ihrer Veröffentlichung an in allen Vertragsangeboten der Lieferanten berücksichtigt werden konnte.

Schließlich war auch den Lieferanten bekannt, wann und wo die Bekanntgabe durch die ÜNB erfolgt, siehe

http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm

Lieferanten veröffentlichen im Internet regelmäßig keine Angebote auf Abschluss eines Energielieferungevertrages im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich eine sog. Einladung zur Abgabe eines Angebots auf Vertragsabschluss, so dass der Antrag auf Vertragsabschluss dabei regelmäßig vom Kunden ausgeht, welchen der Lieferant annehmen oder ablehnen kann, ähnlich wie bei einer Schaufensterauslage, bei der die Zurschaustellung einer ausgepreisten Ware nach h.M. auch noch kein Vertragsangebot = Antrag auf Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB darstellt.

Siehe auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots

Demnach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Lieferant den Antrag des Kunden auf Vertragsabschluss überhaupt erst angenommen hat, §§ 145 ff. BGB, folglich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferanten.

Dies gilt auch, wenn die Annahmeerklärung des Lieferanten fingiert wird, etwa gem. § 362 Abs. 1 HGB.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2013, 15:52:16 von RR-E-ft »

Offline Amazone

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2013, 19:55:58 »

Demnach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Lieferant den Antrag des Kunden auf Vertragsabschluss überhaupt erst angenommen hat, §§ 145 ff. BGB, folglich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferanten.

Dies gilt auch, wenn die Annahmeerklärung des Lieferanten fingiert wird, etwa gem. § 362 Abs. 1 HGB.

Nehmen wir der Einfachheit halber einmal an, der Kunde erhält nach Abgabe seines Vertragsangebots vom 15.10.2013 vom Lieferanten eine Vertragsbestätigung, die ebenfalls vom 15.10.2013 datiert und in der die Preise bestätigt werden, wie sie am 15.10.2013 galten. Eine Einpreisung der EEG-Umlage ist nicht vorgenommen worden.  Hinsichtlich der Weitergabe von Veränderungen hoheitlicher Belastungen wird auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebotes gültigen AGB verwiesen.

Nehmen wir (wie schon eingangs) weiter an, dass die AGB dem Lieferanten grundsätzlich die Möglichkeit einräumen, Mehrkosten, die aus Veränderungen hoheitlicher Belastungen resultieren, an den Kunden weiterzugeben. Dies jedoch mit der Einschränkung: „Der Lieferant ist nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.“

Und nehmen wir drittens an, dass angesichts dessen, dass die kundenseitige Abgabe des Vertragsangebots und die Vertragsannahme durch den Lieferanten auf denselben Tag fielen, zwischen den Vertragsparteien Streit darüber entstanden ist, ob der Lieferant – wie von diesem nach Lieferbeginn gefordert – aus der Erhöhung der EEG-Umlage entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterbelasten darf. Wobei der Kunde ein solches Recht mit der Begründung bestreitet, dass dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragsannahmeerklärung ebenso wie ihm selbst bereits bekannt war, in welcher Höhe Mehrkosten durch die EEG-Umlagenerhöhung nach Vertragsschluss anfallen würden. Und der Lieferant darauf erwidert, dass ihm die genaue Höhe der Umlagenveränderung erst am nächsten Tag durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt worden sei und außerdem eine taggleiche Einpreisung von Umlagenerhöhungen auch organisatorisch nicht möglich sei.

Angesichts der Taggleichheit der Veröffentlichung der EEG-Umlageerhöhung, des Vertragsangebots des Kunden und der Vertragsannahme des Lieferanten kommt es dann m.E. darauf an, zu welchen Uhrzeiten diese Handlungen jeweils stattfanden. Bekannt ist, dass die Pressemeldung unter http://www.eeg-kwk.net/de/file/Pressemitteilung_EEG-Umlage_2014.pdf am 15.10.2013 um 11:12 Uhr erfolgte. Annehmen wollen wir darüber hinaus, dass das Vertragsangebot des Kunden um 15:55 Uhr erfolgte und die Vertragsannahme durch den Lieferanten um 16:00 Uhr.

Hier stellt sich nun die Frage: Ist RR-E-ft darin zu folgen, dass es für die Kenntnis beider Vertragsparteien von der genauen Höhe der zum 01.01.2014 anstehenden EEG-Umlagenerhöhung ausschließlich auf den Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung (hier 11:12 Uhr) ankommt (was im Ergebnis wohl dazu führen würde, dass dem Lieferanten kein Recht zur Weitergabe der EEG-Umlagenerhöhung zustünde) oder könnte die eingangs genannte AGB-Formulierung („bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt“) auch so ausgelegt werden, dass Kunde und Lieferant sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich über die Höhe der anstehenden Umlagenerhöhung ausgetauscht haben müssten?

Offline RR-E-ft

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2013, 21:25:20 »
Warum sollte es auf einen Austausch über die Umlageerhöhung ankommen, wenn es auf ein Bekanntsein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen soll, was wohl ein allgemeines Bekanntsein ebenso einschließt wie ein Bekanntsein beim Lieferanten? Nicht ausreichen wird wohl ein ausschließliches Bekanntsein beim Kunden.

Im Streitfall kann der Lieferant schlecht beweisen, dass ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas nicht bekannt war, ebenso wie der Kunde schlecht beweisen können wird, dass dem Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits etwas bekannt war.

Es lässt sich jedoch regelmäßig nachweisen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas bereits allgemein bekannt war. Auf die subjektive Kenntnis des Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird man insoweit wohl weniger abzustellen haben, denn auf eine marktöffentliche Kenntnis (allgemeine Bekanntheit).

Gerade wenn Veröffentlichungstermine im Voraus feststehen, ist es wohl Sache des Lieferanten, einen Vertragsabschluss ggf. zurückzustellen, soweit er mit Rücksicht auf die erwartbare bzw. erwartete Veröffentlichung nicht ohnehin schon Risikoauschläge eingepreist hatte, was der Kunde ohnehin nicht wissen kann, wenn ihm nicht die vollständige Kostenkalkulation des Lieferanten, die dem Angebotspreis zu Grunde liegt, vor oder bei Vertragsabschluss durch den Lieferanten vollständig offen gelegt wurde.   
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2013, 21:34:11 von RR-E-ft »

Offline Amazone

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #6 am: 19. Dezember 2013, 22:33:01 »
Warum sollte es auf einen Austausch über die Umlageerhöhung ankommen, wenn es auf ein Bekanntsein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen soll, ...

Wieso kommt mir das vor wie ein denkgesetzwidriger Zirkelschluss? Würde hier nicht auch der Grundsatz greifen, dass mehrdeutige AGB-Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen sind?

Zitat
Auf die subjektive Kenntnis des Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird man ... wohl weniger abzustellen haben, denn auf eine marktöffentliche Kenntnis (allgemeine Bekanntheit).

Dem kann ich mich anschließen. Denn insoweit kann mindestens dem Lieferanten unterstellt werden, dass er bei ausreichender Sorgfalt von der Höhe der Umlageveränderung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung hätte Kenntnis haben müssen. Eigenen IT-Organisationsmängeln zuzuschreibende Einpreisungsverzögerungen dürften schon grundsätzlich nicht von Relevanz sein.

Zitat
Gerade wenn Veröffentlichungstermine im Voraus feststehen, ist es wohl Sache des Lieferanten, einen Vertragsabschluss ggf. zurückzustellen, soweit er mit Rücksicht auf die erwartbare bzw. erwartete Veröffentlichung nicht ohnehin schon Risikoauschläge eingepreist hatte, was der Kunde ohnehin nicht wissen kann, wenn ihm nicht die vollständige Kostenkalkulation des Lieferanten, die dem Angebotspreis zu Grunde liegt, vor oder bei Vertragsabschluss durch den Lieferanten vollständig offen gelegt wurde.   

Auch das kann ich unterschreiben. Zumal bei den Lieferanten tatsächlich immer wieder festzustellen ist, dass sie kurz vor dem 15.10. voraussichtliche EEG-Umlageerhöhungen bereits einpreisen und dann im Nachhinein versuchen, diese an die Kunden nochmals weiterzubelasten.

Besteht hinsichtlich obigen Beispiels insofern Einvernehmen darüber, dass der Lieferant (sonstiges ausgeklammert) nicht berechtigt ist, die EEG-Umlageerhöhung an den Kunden weiterzugeben?
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2013, 22:43:44 von Amazone »

Offline RR-E-ft

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #7 am: 19. Dezember 2013, 23:23:04 »
Wenn der Vertragsabschluss durch die Annahmeerklärung des Lieferanten erst erfolgte, nachdem die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.14 bereits schon marktöffentlich bekannt war, so wird eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss wegen dieser zum 01.01.14 für den Lieferanten gestiegenen Kosten wohl unzulässig sein.

Schließlich wäre es dem Lieferanten wohl ohne Weiteres möglich gewesen, bei Vertragsabschluss am 15.10.13 zumindest für die Energielieferungen ab dem 01.01.14 bereits einen Preis anzubieten/zu vereinbaren, der die zum 01.01.14 gestiegenen Kosten aus der veröffentlichten EEG- Umlageerhöhung bereits berücksichtigt. 

Offline Amazone

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Re: Interpretation von AGB-Formulierungen
« Antwort #8 am: 07. Januar 2014, 17:40:46 »
Im Klagefall wird der Verbraucher unter anderem auch zu beweisen haben, zu welcher Uhrzeit am 15.10.2013 die Veröffentlichung der EEG-Umlageveränderung erfolgte. Wie lässt sich dieser Beweis am einfachsten führen?

Offline khh

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... Eine Preisänderungsklausel kann immer nur zur einseitigen Abänderung eines vereinbarten Preises insoweit berechtigen, als der Lieferant ihn treffende Mehrkosten bei Vertragsasbschluss noch nicht absehen konnte, so dass er die ihm zu diesem Zeitpunkt noch unbenannten Kosten noch nicht in den von ihm angebotenen Preis einkalkulieren konnte. ...
und
Wenn der Vertragsabschluss durch die Annahmeerklärung des Lieferanten erst erfolgte, nachdem die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.14 bereits schon marktöffentlich bekannt war, so wird eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss wegen dieser zum 01.01.14 für den Lieferanten gestiegenen Kosten wohl unzulässig sein.
Schließlich wäre es dem Lieferanten wohl ohne Weiteres möglich gewesen, bei Vertragsabschluss am 15.10.13 zumindest für die Energielieferungen ab dem 01.01.14 bereits einen Preis anzubieten/zu vereinbaren, der die zum 01.01.14 gestiegenen Kosten aus der veröffentlichten EEG- Umlageerhöhung bereits berücksichtigt.

Dazu folgender Sachverhalt:
Im November 2012 Auftragserteilung des Verbrauchers für die Strombelieferung ab 01.01.2013 über Verivox. Ende Nov./Anfang Dez. Annahmeerklärung des Versorgers mit Bestätigung des gewünschten Lieferbeginns.
Ende April 2014 Zugang der Verbrauchsabrechnung für 15(!) Monate, aus der eine AP-Erhöhung ab 01.06.2013 um brutto 2,662 ct/kwh ersichtlich wird. Dem Kunden war zuvor keine Preiserhöhungsmitteilung zugegangen.
Da ein Paket-Tarif mit 12-monatiger „eingeschränkter“ Preisgarantie besteht, kann es sich nur um eine (1 x 1 ?) Weiterreichung von bereits ab 01.01.2013 wirksam gewordene Erhöhungen „staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile“ handeln, für welche die Versorger-AGB ein Sonderkündigungsrecht des Kunden ausschließt.

Es stellt sich die Frage (von der hier anzunehmenden Unwirksamkeit der Preiserhöhung u.a. mangels erfolgter Preiserhöhungsmitteilung und eingeräumtem Sonderkündigungsrecht mal abgesehen), ob diese dem Versorger bei Vertragsabschluss längst bekannten aber (zunächst) nicht eingepreisten Mehrkosten eine spätere Preiserhöhung (hier nach einem halben Jahr!) überhaupt zulässt. Handelt es sich womöglich auch um eine „vorsätzliche Täuschung“ des Verbrauchers  –  falls ja, mit welchen Rechtsfolgen?   
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

 

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