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Autor Thema: Aufrechnungsverbot/Verjährung  (Gelesen 11533 mal)

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Offline vn-mini

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Aufrechnungsverbot/Verjährung
« am: 25. März 2013, 14:29:52 »
Auch auf die Gefahr hin, dass die Konstellation schon erörtert wurde (trotz Suchfunktion nicht richtig fündig geworden), bitte ich um Eure Meinung.

-Kunde hat(te) gegenüber Gaslieferanten nach Vollzahlung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel Anspruch auf Teilrückerstattung. Die Ansprüche wären jetzt verjährt.

-Aus der Zeit danach hat derselbe Lieferant Ansprüche wegen Lieferung aus Vollversorgung gegen denselben Kunden aus unbezahlten Gaslieferungen.

-Beide Forderungen standen sich zeitlich aufrechenbar gegenüber.

-Lieferant klagt unbezahlte Rechnungen ein.

-In der Klageewiderung rechnet der Kunde mit (höheren) Überzahlungen aus der Zeit der Sonderbelieferung auf.

-Lieferant bestreitet nicht das zugrundeliegende Zahlenmaterial, wohl aber den Anspruch.

-Wenn das Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GasGVV tatsächlich greift, hilft dann noch (Eventual-)Widerklage,
oder ist der worst case möglich: Klage (+), Widerklage (-) wegen Verjährung? 
 

Offline Netznutzer

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #1 am: 25. März 2013, 19:51:40 »
Hallo,

Sonderbelieferung und GVV passt nicht zusammen!

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #2 am: 25. März 2013, 20:25:02 »
Die Aufrechnungserklärung im Prozess erhöht den Streitwert.

Ausnahmsweise kann das Berufen auf einen Aufrechnungsausschluss gegen die Aufrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch, der in der Zeit des Bestehens des Sondervertrages entstanden war, wegen Treuwidrigkeit dann nicht greifen, wenn beide Ansprüche (Anspruch des Grundversorgers und Gegenanspruch des Kunden auf Rückzahlung) ohne Weiteres zugleich entscheidungsreif sind, § 242 BGB.

Der BGH verneint jedoch eine dafür notwendige Treuwidrigkeit bei einem - von Amts wegen zu berücksichtigenden - gesetzlichen Aufrechnungsverbot.

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=15811.0

Ist wegen der zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsansprüche etwa eine Beweisaufnahme erforderlich,
die eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Grundversorgers verzögern würde,
so greift der Aufrechnungsausschluss des § 17 III GVV jedenfalls.

Wenn der Rückzahlungsanspruch, welcher ggf. Gegenstand einer Widerklage werden soll, bereits verjährt ist,
wird der Widerklage deshalb nach der Verjährungseinrede, mit welcher gerechnet werden muss, wohl der Erfolg versagt sein.

Erfolgt die Verjährungseinrede des Versorgers erst nach Zustellung der Widerklage, müsste der Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage sogleich in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.

Solange der Versorger sich gegen die Rückerstattungsansprüche die Verjährungseinrede noch nicht erhoben hat, bleibt folglich eine Eventualwiderklage, für den Fall, dass das Gericht die Aufrechnung an § 17 III GVV scheitern lässt, eine Option.

Dann erhöht die Aufrechnung den Streitwert als auch die für den Fall des Scheiterns der Aufrechnung erhobene Widerklage, so dass der Gegenstandswert der Rückforderungsansprüche den Streitwert doppelt erhöht.

Es ist möglich, dass die Aufrechnung am gesetzlichen Aufrechnungsverbot scheitert und eine Widerklage an der Verjährungseinrede.
« Letzte Änderung: 25. März 2013, 22:23:10 von RR-E-ft »

Offline vn-mini

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #3 am: 25. März 2013, 22:26:14 »
Will meine Frage nochmal präzisieren:

Zunächst (Rngen. von 2008 und 2009) erfolgte Lieferung aufgrund von Sondervertrag. Dort sind Überzahlungen eingetreten infolge der bekannten Unwirksamkeit der Anpassungsklausel.

Danach (Rngen. von 2010 und 2011) erfolgte Lieferung nach dem Grundtarif ohne Bezahlung.

Die Überzahlungen liegen höher als die unbezahlten Rngen.

Die Überzahlungen erscheinen entscheidungsreif; die Gegenseite beruft sich (bislang) ausschließlich auf das Aufrechnungsverbot.

Ist jetzt die (Eventual-)Widerklage (vorsorglich) indiziert oder nicht. Mit der Verjährungseinrede muss natürlich gerechnet werden. Oder könnte man im Blick auf § 215 BGB die Aufrechnungslage erzwingen durch einen Antrag auf Feststellung, dass die Gegenansprüche entstanden sind? Das käme es wenigstens zu einer gerichtlichen Feststellung über die Gegenansprüche, die spätestens in der zweiten Instanz auch rechtskräftig würde.

 

Offline RR-E-ft

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #4 am: 26. März 2013, 01:44:14 »
Die Aufrechnung ist in der konkreten Situation zwar nach § 215 BGB nicht wegen Vejährung ausgeschlossen, wohl aber nach § 17 Abs. 3 GVV.

Unter Zugrundelegung von BGH, Urt. v. 06.04.11 VIII ZR 31/09, juris wird der Aufrechnung das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GVV wohl selbst dann entgegenstehen,
wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch zugleich entscheidungsreif ist, also selbst wenn es um eine logische Sekunde geht,
in welcher der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch noch nicht durch die Entscheidung in diesem Prozess festgestellt ist.

Und selbst wenn der Gegenanspruch in diesem Prozess nicht nur entscheidungsreif, sondern auch festgestellt wäre,
wäre er wohl im Sinne von § 17 Abs. 3 GVV noch nicht rechtskräftig festgestellt,
wenn das Urteil erst später (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens) in Rechtskraft erwachsen kann.

Ist jetzt die (Eventual-)Widerklage (vorsorglich) indiziert oder nicht. Mit der Verjährungseinrede muss natürlich gerechnet werden. Oder könnte man im Blick auf § 215 BGB die Aufrechnungslage erzwingen durch einen Antrag auf Feststellung, dass die Gegenansprüche entstanden sind? Das käme es wenigstens zu einer gerichtlichen Feststellung über die Gegenansprüche, die spätestens in der zweiten Instanz auch rechtskräftig würde.

Für die gem. § 17 Abs. 3 GVV zulässige Aufrechnung muss der bestrittene Gegenanspruch
im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sein.
 

In der Folge wird wohl der Gegenanspruch des Kunden nur mit einer (Eventual-) Widerklage geltend gemacht werden können.

Auch für die Widerklage wird wohl gelten, dass die Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage hat,
mithin eine Feststellungsklage unzulässig ist.

Auch der Leistungsklage in Form einer Widerklage wird wohl die Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 1 BGB
erfolgreich entgegengesetzt werden können.

Wäre die Feststellungsklage als Widerklage hingegen zulässig,
müsste wohl eine Wider- Widerklage gewärtigt werden, nämlich auf Feststellung, 
dass der Gegenanspruch, dessen Feststellung mit der Widerklage begehrt wird,
seinerseits bereits verjährt ist.

Das Ergebnis, wonach der Leistungsklage in Form der Widerklage die Verjährungseinrede entgegengehalten werden kann, mag unbillig erscheinen.
 Es erscheint dann wohl allenfalls fraglich, ob in dieser besonderen  Konstellation die Verjährungseinrede gegen die Widerklageforderung ihrerseits
ggf. als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann.

Erhebt der Versorger erstmals  im Prozess über die anhängige Widerklage die Einrede der Verjährung,
muss die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt werden,
weil die erstmalige Verjährungseinrede im Prozess ein erledigendes Ereignis darstellt.

Nur bei glücklicher Fügung würde die Widerklage erfolgreich sein, wenn der Versorger keine Verjährungseinrede erhebt,
und das Widerklageurteil hiernach unangefochten rechtskräftig werden,
bevor das auf die Zahlungsklage des Grundversorgers ergangene Urteil  rechtskräftig wird,
so dass zwischen den Instanzen oder in der weiteren Instanz die Aufrechnung gem. § 17 Abs. 3 GVV erst zulässig wird.
 
Wenn die sodann die erst zulässig gewordene  Aufrechnung (nochmals) erfolgt, müsste der Versorger deshalb sodann in der Rechtsmittelinstanz
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, weil die dann erst zulässige und erfolgreiche Aufrechnung ein erledigendes Ereignis darstellt.
« Letzte Änderung: 26. März 2013, 09:56:59 von RR-E-ft »

Offline berghaus

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Aufrechnung und Verjährung
« Antwort #5 am: 26. März 2013, 14:22:09 »
Schon am 09. Dezember 2009 hatte ich in dem Thread
„Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?“ Fragen zur Aufrechnung gestellt,
aber in der unnützen Diskussion über das ‚Kontokorrent‘ keine Reaktion bekommen.

Zitat von 09.12.09
„Und dazu erneut meine Frage weiter oben:
Nimmt der Kunde den Vertragspreis von 1996, hat er hohe Rückforderungen aus 2006 (und früher). Ganz hohe bei 10-jähriger Verjährungsfrist. Da kommt, auch, wenn er jahrelang nichts zahlt und der Verbraucher das zulässt, nicht genug zusammen.
Gilt allerdings der Vorjahrespreis des ersten Widerspruchs z.B. der von 2004,
gibt es weniger zurückzufordern und (bei Wenig- oder Nichtszahlung) genug aufzurechnen, ev. auch etwas nachzuzahlen.

Meine Frage erneut:

Wie erklärt man beim Aufrechnen, dass man zunächst von dem Vertragspreis von 1996 jähriger Verjährungsfrist, hilfsweise aber auch von dem Preis von 2004 und 10-jähriger Verjährungsfrist und hilfsweise für beide Preisfälle von nur 3-jähriger Verjährungsfrist ausgeht.

Eventuell sollte man für diese Frage einen neuen Thread eröffnen!?

berghaus 09.12.09“  Zitat Ende

Heute, 3 1/2 Jahre später, insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 12.03.12, stellt sich die Frage immer noch, weil der Versorger immer noch nicht geklagt hat.

Ich versuch‘s noch mal einfach:
Sondervertrag von 1975 mit (garantiert) unwirksamer Preisanpassungsklausel. Kein Aufrechnungsverbot.

Der Kunde stellt wegen der zunehmend günstigen Rechtsprechung schon 2007- 2009 hohe Rückforderungen mit Fristsetzung auf, ohne allerdings zu klagen.

Er zahlt 2009 – 2011 gar nichts und rechnet das Wenige, was er nach dem (Anfangs)preisen des Vertrags von 1975 zahlen müsste, gegen die Rückforderungen für die vorhergehenden (zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährten) Forderungen auf.

Nun kommt es 2013 (endlich) zum Prozess.  Das Gericht legt den Preis für die Jahre 2009 – 2011 (Verjährungsunterbrechung für 2009 durch Mahnbescheid in 12/12) auf den Zeitpunkt 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch (z.B. 2003) fest.

Der Preis ist natürlich viel höher als der von 1975, also hat der Kunde viel mehr aufzurechnen und rechnet z.B. die Nachforderung des Versorgers für 2009 gegen seine 2009 noch nicht verjährten Rückforderung für das Jahr 2006 auf, die mit dem Preis von 2003 auch nicht mehr so hoch ist.  §§ 387ff BGB.

Die nunmehr höheren Einbehalte des Jahres 2010 gegen Rückforderungen aus 2007, 2011 gegen 2008.

Gibt es da einen Gedankenfehler? Was gilt es vor oder im Prozess zu beachten?

berghaus 26.03.13
« Letzte Änderung: 26. März 2013, 14:32:01 von berghaus »

Offline RR-E-ft

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #6 am: 26. März 2013, 15:02:30 »
@berghaus

Sie kommen an dieser Stelle mit einem Fall um die Ecke, der mit  o. g. Fall der zwischenzeitlichen Beendigung eines Sondervertrages und der nachfolgenden  Weiterbelieferung in der Grundversorgung nichts zu tun hat.

Der Versorger klagt Zahlungsansprüche ein.

Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, die jedoch im Prozess einredeweise geltend gemacht werden muss, § 214 BGB.

Bei einem Sondervertrag mit wirksam einbezogener Preisänderungsklausel, die der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam ist,
soll der Preis gelten, der drei Jahre vor dem Erstwiderspruch zur Abrechnung gestellt und unbeanstandet bezahlt wurde (BGH, Urt. v. 23.01.13 VIII ZR 52/12, juris).
Danach beurteilt sich also, in welcher Höhe die zulässige Zahlungsklage des Versorgers - ohne Aufrechnung- zunächst begründet ist.

Nach diesem Preis ermitteln sich aber in dieser Konstellation einer unwirksamen AGB- Preisänderungsklausel auch etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden,
die iherseits der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (vgl. BGH, aaO).

Sofern der beklagte Kunde hiernach noch über Rückzahlungsanprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verfügt,
die entweder selbst noch nicht verjährt sind (vgl. BGH  aaO.),
oder die zwar bereits verjährt sind, deren Aufrechnung deshalb jedoch gem. § 215 BGB nicht ausgeschlossen ist,
so kann der Beklagte diese im Prozess gegen die Klageforderung zur Aufrechnung stellen,
wenn kein vertragliches/ gesetzliches  Aufrechnungsverbot besteht und entgegensteht.

Bei vertraglichen Aufrechnungsverboten kann es treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen,
wenn die einander gegenüber stehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif sind (Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76, WM 1978, 620 unter II 1; BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477 unter 3; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 198/02, juris Rn. 4; jeweils mwN).

Die zulässige und erfolgreiche Aufrechnung führt dazu, dass die im Übrigen bisher zulässige und begründete Zahlungsklage des Versorgers insoweit unbegründet wird.
Es liegt insoweit ein erledigendes Ereignis vor. Wenn wegen dieses erledigenden Ereignisses insoweit die Zahlungsklage vom Kläger nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wird,
wird die insoweit unbegründet gewordene Zahlungsklage deshalb als unbegründet abgewiesen.

Aus § 215 BGB ergbt sich Folgendes:

Gegen seit 2009 begründete, fällige Zahlungsansprüche des Versorgers kann nur noch mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden, die 2006 ff. entstanden waren.
Gegen seit 2010 begründete, fällige Zahlungsansprüche des Versorgers kann nur noch mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden, die 2007 ff. entstanden waren.
Gegen seit 2011 begründete, fällige Zahlungsansprüche des Versorgers kann nur noch mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden, die 2008 ff. entstanden waren.
Gegen seit 2012 begründete, fällige Zahlungsansprüche des Versorgers kann nur noch mit Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden, die 2009 ff. entstanden waren.         
« Letzte Änderung: 26. März 2013, 15:18:38 von RR-E-ft »

Offline berghaus

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #7 am: 26. März 2013, 16:32:29 »
Ich bin begeistert!

Eine klare Antwort und eine Bestätigung dessen, was ich mir in all den Jahren aus dem Beiträgen im Forum zusammengereimt und angewandt habe.

Mir ist bewußt, dass es noch genügend Fallstricke gibt, über die der Fall ins Stolpern stolpern geraten kann.

Mir kommt ja meine  Rechenweise auch schon unverschämt vor, weil ich immer noch den Preis von 1975 zahle, wollte ich doch ursprünglich
nur einen angemessenen Preis zahlen. Dafür nuss ich allerdings auch mit Sperrandrohungen leben.

Beruhigen kann ich mich dann nur, wenn ich berücksichtige, dass ich von 1975 bis 2006 nicht nur juristisch betrachtet immer zuviel gezahlt habe.

Und der Versorger muss mir auch nicht leid tun, wenn man bedenkt, bei wieviel Tarif- und Sonderkunden er sich bereichert hat.

@RR-E-ft: Jetzt bitte keine Vorwürfe wegen unangemessener Ausbreitung meiner Seelenlage!

berghaus 26.03.2013

Offline bolli

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #8 am: 27. März 2013, 07:57:27 »
Mir kommt ja meine  Rechenweise auch schon unverschämt vor, weil ich immer noch den Preis von 1975 zahle, ...
Finde ich auch, vor allem im Hinblick auf das Urteil des BGH v. 23.01.13 VIII ZR 52/12, welches wohl einen anderen Berechnungspreis nahelegt, oder habe ich da was falsch verstanden ?  Sie haben doch erst Anfang der 2000er einen Widerspruch eingelegt. Wie begründen Sie denn die Zugrundelegung des 1975er Preises und die Aufrechnungen auf der Basis dieses Preises ?

Offline berghaus

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #9 am: 27. März 2013, 10:32:38 »
Die  Urteile vom 12.03.2012 und 23.01.2013 sind ja noch reltiv neu.

Meine Entscheidung, Rückforderungen und Abschläge nach dem Preis des Vertrages von 1975 zu richten und  2009, 2010 und 2011 nichts zu zahlen, um (das bischen) aufzurechnen, stammt aus dem Jahr 2009.

Schon damals war mir bewußt, dass ein Gericht, aus welchen Gründen auch immer, auch einen höheren Preis bestimmen könnte.

Ich habe den Fall schon mit dem Preis von 1998 (Erster Widerspruch 2001) durchgerechnet. Es ist fast ein Nullsummenspiel: Höherer Preis, höhere Einbehaltungen = mehr aufzurechnen.

Es ist ja auch nicht sicher, dass diese Rechtsprechung auf meinen Fall anwendbar ist. Es gibt ja schon Urteile unterer Gerichte, die die Erfindung des Preises 'drei Jahre vorher' nicht mitmachen.

Ich denke auch darüber nach, ob in meinem Fall die ergänzende Vertragsauslegung nicht verwirkt ist, weil der Versorger 6 Jahre lang erhebliche Einbehaltungen nur "ohne rechtliche Anerkenntnis" zur Kenntnis genommen hat ohne zu klagen und bis heute eine ordentliche schriftliche Kündigung (trotz meiner ständigen Hinweise) nicht zustande gebracht hat.

Da droht er lieber nun schon zum zweitenmal mit der Einstellung der Versorgung.

Auf meine Angbote einer gütlichen Einigung hat er bisher nur Ratenzahlung angeboten.

Ich glaube nicht, dass es da sinnvoll ist, nun aus heiterem Himmel eine ordentliche Zahlung zu leisten.

berghaus 27.03.13


« Letzte Änderung: 29. März 2013, 01:31:49 von berghaus »

Offline Didakt

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #10 am: 27. März 2013, 11:17:52 »
Zitat
Ich glaube nicht, dass es da sinnvoll ist, nun aus heiterem Himmel eine ordentliche Zahlung zu leisten.

Nee! Auf welche Höhe wollten Sie die Zahlung denn auch überhaupt festlegen? Zu Ihrem Fall bleibt einem aus vielerlei Hinsicht sowieso die Spucke weg. :D Es gibt Dinge, die gibt’s nicht! Darüber ist aber im Forum schon zur Genüge diskutiert worden.
Wenn der Versorger mit keiner Zahlungsklage in die Pötte kommt, haben Sie von vorneherein einen Reibach gemacht. Aber meiner Meinung nach beinhaltet Ihr Fall immer noch eine erhebliche Sprengkraft, die sich bei Gericht zu guter Letzt zu Ihren Ungunsten auch so entfalten könnte, dass Ihnen noch Hören und Sehen vergeht. Man bedenke: Nur der Richter kennt das Recht. Und der urteilt zuweilen im Namen des Volkes mit einem Spruch, den das Volk oftmals nicht nachvollziehen kann. :)
« Letzte Änderung: 27. März 2013, 12:44:58 von Didakt »

Offline RR-E-ft

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #11 am: 28. März 2013, 14:47:54 »
Die ergänzende Vertragsauslegung des BGH für den Fall der Unwirksamkeit einer AGB- Preisänderungsklausel steht weiterhin in der Kritik.
Es wird angezweifelt, ob diese tatsächlich mit geltendem EU- Recht vereinbar ist, wovon der BGH ausgeht. Es wird die Auffassung vertreten, der BGH habe diese Frage der Vereinbarkeit seiner ergänzenden Vertragsauslegung mit EU- Recht dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen. Das letzte Wort dürfte dazu noch nicht gesprochen sein. Es könnte sich erweisen, dass diese ergänzende Vertragsauslegung europarechtlich unzulässig ist.   

Offline userD0010

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #12 am: 29. März 2013, 10:39:42 »
@Didakt
@Berghaus
Nur der Richter kennt das Recht. Und der urteilt zuweilen im Namen des Volkes mit einem Spruch, den das Volk oftmals nicht nachvollziehen kann.

Didakt,:  von welchem Richter sprechen Sie ?  Das Einzige, dem ich uneingeschränkt zustimmen kann, ist der Sachverhalt, dass das sog. Volk so machen Entscheidung eines Richters nicht nachvollziehen kann.

@Berghaus:
Auch ich habe aufgerechnet und mich auf den ursprünglichen Vertragspreis von 1991 bezogen. Allerdings habe ich keine -wenn auch geringe- Zahlung ausgelassen, wenn´s auch lediglich 1,00 Euro Abschlag pro Monat war, bis ich die Differenz zwischen Überzahlungen und Anfangs-Vertragspreis zurückgeholt habe. Seitdem zahle ich grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Preis und korrigiere dahingehend die Jahresabrechnungen. Eine fristgerechte Kündigung meines Vertrages hat man bislang Jahr für Jahr vergessen.
Und mir ist bislang weder das Hören, noch das Sehen vergangen !
Allerdings sollten Sie auf keinen Fall überhaupt keine Zahlungen leisten, wenn´s auch nur ein auf den von Ihnen gebilligten Preis sich bezieht.

Offline Didakt

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #13 am: 29. März 2013, 12:40:55 »
@ h.terbeck,

Sie brauchen doch nun wirklich keine nähere Erläuterung zu meiner Aussage.  ;)
Na ja, ich hab‘ halt den bekannten, übersetzten Spruch aus dem Juristenlatein ‒ „ Das Gericht kennt das Gesetz“ ‒ ein wenig abgewandelt, der oft auch in der o .a. Form angewendet wird. Was verbirgt sich dahinter? Einem Richter bzw. einigen Spezies darunter brauchen sie mit Rechtsausführungen (z. B. in Klageschriften, Klageerwiderungen usw.) nicht zu kommen. Darauf kann so mancher davon sonst in seiner Allwissenheit, Allmächtigkeit und Unabhängigkeit sehr sauer reagieren und das Recht ‒ bei Streitwerten bis 600 € ohnehin bis zur Rechtsbeugung ‒ nach eigenem Gusto auslegen. Wer will denen denn was?

Und wenn Ihnen bislang im Rahmen Ihres Widerstands in gegenständlicher Sache weder "das Hören noch das Sehen" vergangen ist, haben Sie wirklich „Schwein gehabt“! Entweder haben Sie bei Ihrem Versorger „ein Stein im Brett“ oder dessen Mitarbeiter sind schon eine Weile lang ziemlich bekloppt! ;D  Das allerdings gönne ich Ihnen! Weiterhin viel Erfolg mit der Rebellion gegen die Abzockerei.
« Letzte Änderung: 29. März 2013, 12:45:38 von Didakt »

Offline userD0010

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Re: Aufrechnungsverbot/Verjährung
« Antwort #14 am: 01. April 2013, 10:26:44 »
@Didakt
"haben Sie wirklich „Schwein gehabt“! Entweder haben Sie bei Ihrem Versorger „ein Stein im Brett“ oder dessen Mitarbeiter sind schon eine Weile lang ziemlich bekloppt!"
Ich kann mir bei allergrößtem Wohlwollen nicht vorstellen, dass ich bei meinem Versorger einen Stein im Brett haben soll oder dass dessen Mitarbeiter ziemlich bekloppt sein sollen.
Ich halte die dort zahlreich tätigen Sachbearbeiter und Fachbereichsleiter für intelliegent genug, um bei meiner bisherigen Vorgehensweise über die vergangenen fünf Jahre auf der bisherigen Grundlage keine Chance gefrunden haben, mich wegen meiner Vorgehensweise zusätzlich zur Kasse zu bitten. Allerdings wechsele ich mein Vorgehen nicht von Jahr zu Jahr und das hat keinesfalls etwas mit "Schwein gehabt" zu tun.

 

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