Die Aufrechnung ist in der konkreten Situation zwar nach § 215 BGB nicht wegen Vejährung ausgeschlossen, wohl aber nach § 17 Abs. 3 GVV.
Unter Zugrundelegung von BGH, Urt. v. 06.04.11 VIII ZR 31/09, juris wird der Aufrechnung das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GVV wohl selbst dann entgegenstehen,
wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch zugleich entscheidungsreif ist, also selbst wenn es um eine logische Sekunde geht,
in welcher der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch noch nicht durch die Entscheidung in diesem Prozess festgestellt ist.
Und selbst wenn der Gegenanspruch in diesem Prozess nicht nur entscheidungsreif, sondern auch festgestellt wäre,
wäre er wohl im Sinne von § 17 Abs. 3 GVV noch nicht
rechtskräftig festgestellt,
wenn das Urteil erst später (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens) in Rechtskraft erwachsen kann.
Ist jetzt die (Eventual-)Widerklage (vorsorglich) indiziert oder nicht. Mit der Verjährungseinrede muss natürlich gerechnet werden. Oder könnte man im Blick auf § 215 BGB die Aufrechnungslage erzwingen durch einen Antrag auf Feststellung, dass die Gegenansprüche entstanden sind? Das käme es wenigstens zu einer gerichtlichen Feststellung über die Gegenansprüche, die spätestens in der zweiten Instanz auch rechtskräftig würde.
Für die gem. § 17 Abs. 3 GVV zulässige Aufrechnung muss der bestrittene Gegenanspruch
im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sein. In der Folge wird wohl der Gegenanspruch des Kunden nur mit einer (Eventual-) Widerklage geltend gemacht werden können.
Auch für die Widerklage wird wohl gelten, dass die Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage hat,
mithin eine Feststellungsklage unzulässig ist.
Auch der Leistungsklage in Form einer Widerklage wird wohl die Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 1 BGB
erfolgreich entgegengesetzt werden können.
Wäre die Feststellungsklage als Widerklage hingegen zulässig,
müsste wohl eine Wider- Widerklage gewärtigt werden, nämlich auf Feststellung,
dass der Gegenanspruch, dessen Feststellung mit der Widerklage begehrt wird,
seinerseits bereits verjährt ist.
Das Ergebnis, wonach der Leistungsklage in Form der Widerklage die Verjährungseinrede entgegengehalten werden kann, mag unbillig erscheinen.
Es erscheint dann wohl allenfalls fraglich, ob in dieser besonderen Konstellation die Verjährungseinrede gegen die Widerklageforderung ihrerseits
ggf. als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann.
Erhebt der Versorger erstmals im Prozess über die anhängige Widerklage die Einrede der Verjährung,
muss die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt werden,
weil die erstmalige Verjährungseinrede im Prozess ein
erledigendes Ereignis darstellt.
Nur bei
glücklicher Fügung würde die Widerklage erfolgreich sein, wenn der Versorger
keine Verjährungseinrede erhebt,
und das Widerklageurteil hiernach
unangefochten rechtskräftig werden,
bevor das auf die Zahlungsklage des Grundversorgers ergangene Urteil rechtskräftig wird,
so dass zwischen den Instanzen oder in der weiteren Instanz die Aufrechnung gem. § 17 Abs. 3 GVV
erst zulässig wird.
Wenn die sodann die
erst zulässig gewordene Aufrechnung (nochmals) erfolgt, müsste der Versorger deshalb sodann in der Rechtsmittelinstanz
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, weil die dann erst zulässige und erfolgreiche Aufrechnung ein
erledigendes Ereignis darstellt.