:shock:
Die Stadtwerke Lehrte haben zum 01.08.2005 alle Gaspreise
im Mittelwert zum 01.10.2004 um 10,33% erhöht.
Ich habe mit dem Musterschreiben Einspruch gegen die Preise vom 01.08.2005 eingelegt.
Die Stadtwerke haben wie ich erwartete mit einem Standardschreiben geantwortet.
Inhalt sinngemäß "der §315 BGB seie nicht Grundlage des Versorgungsvertrages sondern nur der §30 AVBGasV.
- Keine Verpflichtung die Billigkeit nachzuweisen.
- Einwände können meinerseits im Rückforderungprozeß geltend gemacht werden.
- Keine Berechtigung Teilbetrag zurückzuhalten
- Vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages
- Liefervertrag nach AVBGasV nur zu veröffentlichten Tarifpreisen
- Ich könne einen anderen Anbieter auswählen, über die Netzpreise der Stadtwerke Lehrte.
Antwort von mir:
§30 AVGGasV schließt den §315 BGB nicht aus. (7U 140/04 Kammergericht)
- Es ist falsch, daß ich Einwände im Rückforderungprozeß geltend machen muss. BGH "Der Gaskunde darf sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Versorgers auf §315 BGB berufen. dieser führt im Klageverfahren des Versorgers zu einer Einwendung, die nur durch den Nachweis der Billigkeit beseitigt werden kann.
Die Beweislast liegt auch im Rückforderungsprozeß beim Versorger.
BGHZ 41,281 und LG Berlin 55S 369/00,in ZMR 2002, 120
Bis zum Nachweis erfolgen künftige Zahlungen nur zu alten Preisen auf die Hauptfälligkeit.
Mann wird behandelt wie ein Verbrecher.
Sollte die Preiserhöhung billig sein werde ich Sie natürlich auch bezahlen!
Wer kommt aus Lehrte und möchte mit Einsteigen in den Protest?
Gruß
2017672 - Der Gaspapst
Wie wird es weitergehen? Hat jemand Erfahrungen auf was ich mich einstellen muss?