Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 871415 mal)

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Offline superhaase

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #450 am: 23. Mai 2013, 11:06:52 »
Ebenso schlampig wie CE mit den Meldungen zur "strafbewährten Unterlassungserklärung" und zu anderen Vorgängen umgeht scheint mir auch die Analyse der Gesetzeslage bei CE (und deren Anwälten?) gelaufen zu sein:
Man glaubte eine Gesetzeslücke entdeckt und zur Ausnutzung derselben eine geniale Geschäftsidee zu haben.
Offenbar hat man aber die Sache nicht richtig durchdacht bzw. durchblickt, was vielleicht auch an Fehlinterpretationen von Begriffen und Zusammenhängen lag, ähnlich wie bei dem Beispiel der "strafbewährten Unterlassungserklärung".

Manche Leute sollten vielleicht unterlassen, solche Geschäfte aufzuziehen.
Leider kann man auch wiederholt aufgrund von Inkompetenz oder Unseriösität gescheiterte "Geschäftsleute" nicht mit einem Berufsverbot belegen.
Bei manchen Leuten wäre es wohl angebracht, ihnen nur noch eine weisungsgebundene und unselbständige Berufsausübung zu erlauben. ;)
8) solar power rules

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #451 am: 23. Mai 2013, 11:23:07 »
http://www.iwr.de/news.php?id=23694

Zitat
Durch die Verwendung von 100 Prozent Ökostrom greife für das Angebot von Care Energy das Grünstromprivileg, was bedeutet, dass nur zwei Cent EEG-Umlage pro Kilowattstunde anstatt des vollen Satzes gezahlt werden müssten.

Hier taucht schon wieder die falsche Behauptung auf, dass CE das Grünstromprivileg allein durch die Lieferung von 100% Ökostrom zustünde und dass bei Nutzung des Grünstromprivilegs nur 2 ct/kWh EEG-Umlage zu zahlen seien.

Richtig ist vielmehr:

Zitat
§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der
EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht
Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:
a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und
b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;

bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23
bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-
Intervall, berücksichtigt werden; bei der Berechnung der Anteile nach dem
ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden
sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33
Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht
überschritten worden ist,
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage
bis zum 30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt
haben; hierbei ist auch die Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese
Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen
Kalenderjahres abzuschätzen,
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1
nach Maßgabe des § 50 nachweisen und
4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen
und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung
nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien
ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie
nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall,
verwendet worden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden,
wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,
2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach
§ 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz
1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und
4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
2Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen
Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach
Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in
Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher lieferna) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist
nicht anzuwenden,
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden
ist und

2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEGUmlage
vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab
dem 1. September 2012, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 2 oder
Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen. 2Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #452 am: 23. Mai 2013, 11:57:25 »
http://www.iwr.de/news.php?id=23694
Hier taucht schon wieder die falsche Behauptung auf, dass CE das Grünstromprivileg allein durch die Lieferung von 100% Ökostrom zustünde
und dass bei Nutzung des Grünstromprivilegs nur 2 ct/kWh EEG-Umlage zu zahlen seien.
Richtig ist vielmehr: ...

@Energiesparer51,

in diversen Beiträgen ist dazu doch längst ALLES gesagt. Insofern müssen wir uns mit diesem von der mk-group wiederholt verbreiteten Unsinn nun wirklich nicht noch einmal befassen.

Aufgrund der anhängigen Klagen der drei ÜNB sind dazu jetzt die Gerichte gefragt und Kristek & Co. werden schon gesagt bekommen, was sie an EEG-Umlage zu entrichten haben.

Der User @superhaase hat es zutreffend beschrieben ;D :
Man glaubte eine Gesetzeslücke entdeckt und zur Ausnutzung derselben eine geniale Geschäftsidee zu haben. Offenbar hat man aber die Sache nicht richtig durchdacht bzw. durchblickt, was vielleicht auch an Fehlinterpretationen von Begriffen und Zusammenhängen lag, ...

Manche Leute sollten vielleicht unterlassen, solche Geschäfte aufzuziehen. Leider kann man auch wiederholt aufgrund von Inkompetenz oder Unseriösität gescheiterte "Geschäftsleute" nicht mit einem Berufsverbot belegen. Bei manchen Leuten wäre es wohl angebracht, ihnen nur noch eine weisungsgebundene und unselbständige Berufsausübung zu erlauben. ;)
« Letzte Änderung: 23. Mai 2013, 12:30:10 von khh »
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Offline Sonnenlicht

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #453 am: 23. Mai 2013, 16:41:49 »
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...

Meldung:

Über 16.000 Voter haben abgestimmt

Vom 15. April bis zum 10. Mai haben über 16.000 Personen ihre grünen Favoriten im großen öffentlichen Online-Voting der GreenTec Awards gewählt. Mit dem Abschluss der Abstimmung steht jetzt je einer von drei Nominierten in den Kategorien fest. Zwei weitere Nominierte werden von der Jury gewählt. Zum dritten Mal hat das Online-Voting bereits stattgefunden, in diesem Jahr erstmals auch auf den Seiten unserer Partner ProSieben und WirtschaftsWoche. Die jährlich wachsende Beteiligung der Öffentlichkeit spiegelt das rasant steigende Interesse am Thema Umwelttechnologien wider. Wir gratulieren an dieser Stelle den Nominierten des Online-Votings!

•   Bauen & Wohnen: „En:key“ von Kieback & Peter
•   Luftfahrt: „Volocopter“ von e-volo
•   Mobilität: „Eine Akkuladung für 30 Tage“ von Scrooser
   Energie: „Care-Energy“ von mk-group
•   Produktion: „Pulsplasma-Lampe“ vom Karlsruher Institut für Technologie KIT
•   Recycling: „Reinigung von Straßenabwasser“ von 3P Technik
•   Kommunikation: „Foodsharing“ von Foodsharing e.V.
•   Galileo Wissenspreis: „DFR“ vom Institut für Festkörper-Kernphysik


Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #454 am: 23. Mai 2013, 19:05:28 »
Wen interessiert es, wir wissen doch inzwischen, dass CE eine 'PR-Blase' ist und in erster Linie nur 'heiße Luft' produziert!  8)
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Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #455 am: 23. Mai 2013, 19:16:14 »
Wen interessiert es, wir wissen doch inzwischen, dass CE eine 'PR-Blase' ist und in erster Linie nur 'heiße Luft' produziert!  8)
Immerhin ist der Bundesumweltminister, der seinen Energiespeicher nach eigenem Bekunden stets am Mann trägt, ihn aber (nach meiner unmaßgeblichen Einschätzumg) nie anzapft, Schirmherr.

http://www.greentec-awards.com/engagement/schirmherr.html

Durch die Jury dürfte es CE dann doch hoffentlich nicht schaffen.
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Offline bb

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #456 am: 23. Mai 2013, 21:13:44 »
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...

Das Voting war offen wie ein Scheunentor, keine IP-Sperre gegen Mehrfachabstimmungen und simple Bestätigung einer Mail. Das hätte man mit einer Person alleine manipulieren können.

Offline DieAdmin

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #457 am: 24. Mai 2013, 08:35:56 »
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...

Das Voting war offen wie ein Scheunentor, keine IP-Sperre gegen Mehrfachabstimmungen und simple Bestätigung einer Mail. Das hätte man mit einer Person alleine manipulieren können.

Wenn noch nicht mal die einfachsten Mechanismen zur Verhinderung von Manipulationen installiert waren, bezweifle ich, dass es ebenso einen Filter gab, der prüfte, ob Wegwerf-Emailadressen verwendet wurden und in einem solchen Fall, das Voting nicht zählte.


Edit: grad gelesen:

Handelsblatt: BilligstromanbieterBranchenverband warnt vor Care Energy
Zitat
Nach der Pleite des Billigstromanbieters Flexstrom gerät der nächste Anbieter in die Kritik. Nun warnt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vor Care Energy. Der Anbieter weist die Vorwürfe zurück.
...
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-branchenverband-warnt-vor-care-energy/8248716.html
« Letzte Änderung: 24. Mai 2013, 08:44:14 von Evitel2004 »

Offline stromer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #458 am: 24. Mai 2013, 09:05:30 »
Es ist gut das es Experten  in diesem Forum und auch hier gibt:
https://www.facebook.com/groups/careenergyforumunzensiert/
gibt. Da kann sich  der Herr MRK selbst überprüfen was für Märchen er von sich gibt.

So könnten die Aufsichtsbehörden feststellen das es zu der fehlenden EEG Umlage bei den Firmen von MRK keine Rückstellungen
gibt. Ob dann seitens der zB der Bundesnetzagentur angewiesen werden kann über eine der Firmen von CE die EEG Umlage
gesondert vom Letzverbraucher einzuziehen scheint mir höchst unwahrscheinlich. Wäre eines Tages Schluss mit CE könnten ja
so ein paar Millionen an EEG Umlage fehlen.

Die Experten hier wissen es ja schon immer, wird von einem Marktteilnehmer die EEG Umlage nicht gezahlt oder werden es mehr
als die heute schon befreiten 2245 Unternehmen, dann muss der Rest das mit bezahlen. Und der Rest das bin auch ich.

So würde ich vom EEG Gesetz § 37 (3) Gebrauch machen:
(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. 

Das könnte vielleicht so gehen: mk-power ihr Energiedienstleister .... ist ja nach eigener Definition von MRK kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Damit hätten wir die Grundlage für die Wirksamkeit von §37 (3).
Eine denkbare Abfolge könnte sein: CE wird die Belieferung von Kunden mit Strom untersagt , die Netzbetreiber werden beauflagt
die Versorgung der Kunden durch CE einzustellen.
Die Kunden fallen in die Ersatzversorgung und jetzt kommt das entscheidende:
Jetzt greift § 37 (3) die BNA beauftragt die Netzbetreiber den Letzverbrauchern eine Rechnung über die EEG Umlage zu senden.
Das wäre ein einmaliger Vorgang, aber doch durchaus machbar. Kundendaten und Verbrauch steht beim Netzbetreiber zur Verfügung.

Somit wäre alles gut ausgegangen. Ich muss nicht dafür aufkommen und die bisher freudig jubelnden Kunden werden gerecht an der
Energiewende beteiligt.
Ganz wichtig noch die Politik schreibt die Gesetze so das so ein Spaß sich nicht wiederholen lässt.
Und nein, ich will nicht das die Firmen von CE koputt gemacht werden, nur Strom sollte er nicht mehr verkaufen können.
Den Rest, seine Solarmudule und was da sonst noch alles im Angebot ist darf er natürlich weiter verkaufen und sich damit an der Enegiewende beteiligen.

Das war jetzt meine ganz persönlich Meinung.
Es bleibt weiter spannend. Übrigens: 2x nachdem das Handelsblatt über Energieversorgungsunternehmen richtig berichtigt hat war danach
Schluss. Ob das auch jetzt beim aktuellen dritten Fall so ist, wir werden sehen.

« Letzte Änderung: 24. Mai 2013, 09:20:40 von stromer51 »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #459 am: 25. Mai 2013, 01:21:00 »
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bdew-warnt-vor-care-energy-a-901684.html

Bei Lichte betrachtet verhält es sich wohl so:

Die angebliche Nutzenergie- Belieferung wird wohl als Scheingeschäft gewertet werden können bzw. müssen, so dass sich ggf. ergeben kann, dass CE an die Kunden tatsächlich nur Strom liefert.

Dafür könnte wohl schon sprechen, dass nur der gelieferte Strom durch den Zähler gemessen und aufrgrund dieser Messung gegenüber den Kunden wohl zu einem beworbenen Strompreis abgerechnet wird, dessen Strompreis-Kalkulation CE zudem auch bereits offen gelegt haben will.

Dann unterliegen diese Stromlieferungen wohl der Umlagezahlungspflicht gem. § 37 Abs. 2 EEG.
Ob die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG vorliegen, erscheint zweifelhaft.
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung tatsächlich vorliegen sollten, beträgt die Verringerung gem. § 39 Abs. 1 EEG wohl höchstens 2,0 Cent/kWh.

Der Strom, der mit den Modulen erzeugt wird, soll ebenfalls gemessen und nicht minder  zu einem vereinbarten Strompreis, dessen Kalkulation bereits offen gelegt worden sein soll, gegenüber den Kunden abgerechnet werden.

Es spricht einiges dafür, dass auch diese Stromlieferungen der EEG- Umlagepflicht unterliegen, weil die Voraussetzungen für ein Entfallen der Zahlungspflicht der EEG- Umlage gem. § 39 Abs. 3 Satz 2 EEG wohl nicht vorliegen.

Ob für ein worst-case-Szenario, dass sämtliche Energielieferungen an  Kunden als CE- Stromlieferungen an diese gewertet werden und zudem vollständig und uneingeschränkt der EEG- Umlagezahlungspflicht unterliegen, bisher aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht  in hinreichendem Umfang Rückstellungen bei den etwaig zahlungsverpflichteten Unternehmen gebildet wurden, ist nicht ersichtlich und lässt sich mangels veröffentlichter Bilanzen auch nicht nachvollziehen.

Aus der veröffentlichten PK ergibt sich wohl, dass selbst bei Zugrundelegung einer sogar auf nur 2,0 Cent/ kWh verringerten EEG- Umlagezahlungspflicht innerhalb der Strompreiskalkulation das Unternehmen davon ausgeht, dass lediglich mit den monatlichen Grundgebühren Überschüsse erwirtschaftet werden können. Die Netzbetreiber beanspruchen aber regelmäßig auch schon verbrauchsunabhängige Grundgebühren sowie Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, auf welche regelmäßig Abschlagszahlungen beansprucht werden. Zudem soll das Unternehmen wohl auch noch Vertriebsprovisionen in nicht unerheblicher Höhe ausgelobt haben, welche die verbleibenden Überschüsse wohl zusätzlich mindern.

Wenn über solche Umstände über Wochen hinweg eine so umfangreiche öffentliche Berichterstattung insbesondere hinsichtlich der Höhe möglich erscheinender Zahlungsverpflichtungen in den Medien (SPON/ HB) besteht, könnte womöglich eine Behörde von Amts wegen - ob nun berechtigt oder nicht - auf den Gedanken verfallen, dass womöglich hinsichtlich § 15a Abs. 4 InsO ggf. zumindest ein Anfangsverdacht bestehen könnte, der eine Aufklärung erfordert, mit dem Ziel, einen solchen ggf. bestehenden Verdacht objektiv zu erhärten oder zu entkräften. In einem solchen  Falle bliebe den Verantwortlichen nur zu wünschen, dass eine solche objektive Aufklärung zum Ergebnis hat, dass ein etwaig bestehender Verdacht dadurch vollständig ausgeräumt werden kann.         
« Letzte Änderung: 25. Mai 2013, 01:37:12 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #460 am: 25. Mai 2013, 02:00:52 »
... Wenn über solche Umstände über Wochen hinweg eine so umfangreiche öffentliche Berichterstattung insbesondere hinsichtlich der Höhe möglich erscheinender Zahlungsverpflichtungen in den Medien (SPON/ HB) besteht, könnte womöglich eine Behörde von Amts wegen - ob nun berechtigt oder nicht - auf den Gedanken verfallen, dass womöglich hinsichtlich § 15a Abs. 4 InsO ggf. zumindest ein Anfangsverdacht bestehen könnte, der ...
[Unterstreichung durch khh]

Wenn man sich in dem Filmchen über die PK am 15.05. mal anschaut, wie wenig überzeugend so mancher nicht belegter 'Erklärungsversuch' (bspw.: bzgl. der Veröffentlichungspflicht zeitnaher Bilanzen, oder bzgl. der behaupteten Rückstellungsbildung für ggf. zu leistende EEG-Umlage-Zahlungen, oder bzgl. der von Teilnehmern nachgefragten womöglich offenen Provisionszahlungen, usw. usf.) vom Protagonisten vorgebracht wurden, dann muss man schon fast auf solche "Gedanken" kommen.  :-\
« Letzte Änderung: 25. Mai 2013, 02:58:14 von khh »
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Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #461 am: 26. Mai 2013, 14:28:26 »
Beim Googeln nach care energy und EEG stieß ich auf folgende, schon etwas ältere, firmeneigene Meldung

http://www.care-energy-online.de/index.php/newsfeeds/care-energy-energienachrichten/119-care-energy-reicht-eeg-umlagenerhoehung-nicht-durch.html

Zitat
Care-Energy reicht EEG-Umlagenerhöhung nicht durch

Die mk-group Holding GmbH bekannt unter der Marke Care-Energy reicht die Erhöhung der EEG-Umlage nicht an ihre Kunden durch!

Während der Großteil der Energieversorger die Kosten in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben wird, verzichtet Martin Richard Kristek, CEO der mk-group, auf diesen Schritt. Die Preise von Care-Energy bleiben für Privatkunden bei 19,90 Cent/kWh und 19,50 Cent/kWh für Gewerbekunden (plus 6,99 Euro bzw. 7,99 Euro Grundgebühr).

Zur Begründung führte der Unternehmer aus, man wolle sich nicht daran beteiligen, wenn die Kosten einer fehlgeleiteten Energiepolitik auf die Verbraucher abgewälzt werden sollen. Bereits heute seien erneuerbare Energien gemessen am Börsenpreis von den Produktionskosten her konkurrenzfähig. so Martin Richard Kristek.

Problematisch seien die zahlreichen Befreiungen der Industrie von der Umlage, die zu einer Preissteigerung für die restlichen Verbraucher geführt haben. Diese Preissteigerungen hätten in einem weiteren Schritt die Befreiung weiterer Industriezweige von der Umlage ausgelöst. Notwendig sei entsprechend eine radikale Reform des EEG mit zwei Zielen: Zum einen sollte eine faire Lastenverteilung zwischen energieintensiver Industrie und den restlichen Energieverbrauchern erreicht werden, zum anderen sollten die fehlgeleiteten Förderansätze im EEG geändert werden.

Zur Zeit fördere das Gesetz den Ausbau regenerativer Energien an volkswirtschaftlich sinnlosen Standorten fernab der Verbraucher auf Basis eines Anschlusszwangs für alle Anlagen und garantierter Einspeisevergütungen. Die Öffentlichkeit werde über diesen Sachverhalt hinweg getäuscht, in dem die Kosten für den notwendigen Netzausbau zu den abgelegenen Produktionsstätten auf See oder in dünn besiedelten Gegenden dann als Kosten der erneuerbaren Energien dargestellt würden.

Diesen Weg werde Care-Energy nicht mitgehen und weiter konsequent auf dezentrale Versorgung aus Ökoenergie setzen.

"Nicht durchreichen" bedeutet ja nach normalem Verständnis, dass die erhöhte Anlage abgeführt werden muss, aber der Liefernant die Erhöhung selbst trägt. Zahlt der Lieferant gar keine Umlage oder hat keine Erhöhung zu tragen, so gibt es nichts was "durchgereicht" werden könnte.

Desweiteren wird die Befreiung der Industrie erwähnt, die zu einer höheren Belastung der Verbraucher führe.

Dass CE sich durch wirre Interpretatinen der Gesetzte und ein undurchschaubares Firmengeflecht auch der EEG-Umlagenzahlung entziehen möchte, wird natürlich nicht erwähnt.

In Kenntnis der bisherigen Diskussion ist das doch extrem scheinheilg.
« Letzte Änderung: 26. Mai 2013, 17:28:40 von Energiesparer51 »
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Offline stromer51

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Re: Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #462 am: 26. Mai 2013, 16:50:19 »
Die Meldung über die EEG Umlage stammt vom 30.11.2012 .
Hier sind Pressemeldungen zu finden, ob das alle sind weis ich nicht:

http://www.offenes-presseportal.de/unternehmen/mk-group_holding_gmbh_148660.htm

Offline khh

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Re: Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #463 am: 26. Mai 2013, 17:35:08 »
HALLO  -  in diesem Thread geht es um  Klagen gegen Care-Energy  und
nicht um deren wirre, die Öffentlichkeit 'verdummende' Pressemeldungsflut !!!
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Offline DieAdmin

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #464 am: 26. Mai 2013, 19:56:27 »
Hab die Beiträge zu den EEG ab von Energiesparer51 umgehangen. Bitte genau drauf achten, in welchen Thread der Beitrag passt, bevor man den "Schreiben"-Button drückt.

 

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