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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 808655 mal)

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Offline KarlM

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #285 am: 14. Mai 2013, 20:29:43 »
lt. Frontal21 Newsletter und auf der Website von Frontal21 - NEIN!
Vielleicht wurde es aus aktuellem Anlass kurzfristig vorgezogen.
Die Ereignisse überschlagen sich doch gerade. Es kommt immer mehr ans Tageslicht, so dass die Sendung eine Woche später vielleicht schon veraltet wäre.
Es schadet auf jedenfall nicht Frontal 21 anzuschaun.

Offline kamaraba

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #286 am: 14. Mai 2013, 21:12:59 »
Kam doch bei Frontal21!!!!!!
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Energieanalyse

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #287 am: 14. Mai 2013, 21:31:50 »
Das war ja leider nur ein Teil der ganzen Wahrheit, aber das hätte sonst wohl die Sendezeit gesprengt  :-X

Offline RR-E-ft

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Offline bb

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #289 am: 14. Mai 2013, 23:08:33 »
Handelsblatt legt nach:

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-bundesamt-fuer-justiz-ermittelt-gegen-care-energy/8206732.html

Gleiches gilt nämlich auch für die mk-grid, mk-energy und mk-power. Man scheint es im Hause CE generell nicht so mit der Veröffentlichungspflicht zu haben.

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #290 am: 14. Mai 2013, 23:35:06 »
Das von HB  berichtete Verfahren der Bundesnetzagentur nach § 95 EnWG betrifft wohl die Frage der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 EnWG. Ordnungswidrig handelt gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Lieferantenanzeige/lieferantenanzeige-node.html

Die Anzeigepflicht für Lieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, ist im EnWG wie folgt geregelt.

Zitat
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist.

Der Anbieter vetritt wohl die Auffassung, dass er dieser Anzeigepflicht gar nicht unterliege.

Die Anzeigepflicht der Lieferanten dient dem Schutz der Haushaltskunden, weshalb das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen ist.

Kommt ein Energielieferant, welcher der gesetzlichen Anzeigenpflicht unterliegt, seiner gesetzlichen Darlegungsverpflichtung nicht nach,  kann die Regulierungsbehörde die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, weil die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn ein Stromlieferant seine gesetzliche Verpflichtung aus § 37 Abs. 1 EEG verletzt.

Zitat
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäss einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich  um  höchstens  2,0 Cent  pro  Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge,  mindestens  50  Prozent  Strom  im  Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
« Letzte Änderung: 14. Mai 2013, 23:57:25 von RR-E-ft »

Offline PLUS

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #291 am: 14. Mai 2013, 23:53:52 »
Ergänzend dazu:

Bei der Ermittlung des Bundesamt für Justiz geht es wohl um §325 HGB:
Zitat
„Gegen das Unternehmen MK Group Holding GmbH ist von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten zum Abschlussstichtag 31.12.2011 eingeleitet worden.“
siehe die möglichen Folgen: §335 HGB

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #292 am: 15. Mai 2013, 00:14:56 »
Wenn der Anbieter zu dem von HB berichteten Verfahren der Bundesnetzagentur nach § 95 EnWG vor der zusammengerufenen Presse darlegen wollte, dass er trotz Belieferung von 250.000 Kunden von der Anzeigenpflicht nach § 5 EnWG ausgenommen sei, so sollte der Presse wohl mindestens ein Rechtsgutachtens eines renommierten Energierechtlers vorgelegt werden, welches die Rechtsauffassungen stützt, die die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde immerhin als  "eigenwillige Rechtsauslegung" bezeichnet haben soll.   
« Letzte Änderung: 15. Mai 2013, 01:42:59 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #293 am: 15. Mai 2013, 01:49:21 »
Gleiches gilt nämlich auch für die mk-grid, mk-energy und mk-power. Man scheint es im Hause CE generell nicht so mit der Veröffentlichungspflicht
zu haben.

Für die vorgenannten KGs, also Personengesellschaften und nicht Kapitalgesellschaften, gilt das wohl nicht.  Fraglich könnte sein, ob zusätzlich ein Konzernabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen ist.

Nachtrag:

Oder besteht für GmbH & Co. KGs, also ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 264a HGB? Dann müsste das Bundesamt für Justiz bei den genannten KGs doch ebenfalls ,von Amts wegen' tätig werden/geworden sein!?

Fazit:  CE und mk scheinen es mit den Pflichten nach deutschem Recht generell nicht so genau zu nehmen !  ;D
« Letzte Änderung: 15. Mai 2013, 03:14:02 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline bb

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #294 am: 15. Mai 2013, 08:24:07 »
Oder besteht für GmbH & Co. KGs, also ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 264a HGB? Dann müsste das Bundesamt für Justiz bei den genannten KGs doch ebenfalls ,von Amts wegen' tätig werden/geworden sein!?

Ich zitiere aus Beck'scher Bilanz-Kommentar zum § 264a HGB:

Die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 264 a führt zu der Verpflichtung, neben den allgemeinen, für alle handelsrechtlich buchführungspflichtigen Kfl geltenden Vorschriften die folgenden – ansonsten handelsrechtlich nur für KapGes verpflichtenden – Vorschriften zu beachten:
...
§§ 325 bis 329 Offenlegung/Prüfung durch den Betreiber des eBAnz (Vierter Unterabschnitt).
...
Die Anwendbarkeit der Straf- und Bußgeld-, Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften für OHG und KG iSd § 264 a Abs 1 regelt § 335 b.


Der § 264a HGB ist auch gerade deshalb anwendbar, weil bei der GmbH & Co. KG keine mittelbare oder unmittelbare Vollhaftung einer natürlichen Person in Frage kommt. Das trifft in solchen Fällen ja gerade die GmbH als Komplementär der KG.

Offline DieAdmin

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #295 am: 15. Mai 2013, 08:28:33 »
Wer den Beitrag verpasst hat, die gestrige Sendung ist schon in der Mediathek:

http://www.zdf.de/Frontal-21/Die-Themen-der-Sendung-vom-14.-Mai-2013-27888388.html

Interessant übrigens, das Szenen aus dem "Leben mit der Energiewende"-Film als "Werbevideo Care Energy" gekennzeichnet sind

Edit: Die An- und Abmoderation des Beitrags auch aufschlussreich :
http://frontal21.zdf.de/
« Letzte Änderung: 15. Mai 2013, 09:42:46 von Evitel2004 »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #296 am: 15. Mai 2013, 11:53:53 »
Beitrag im Hamburger Abendblatt:

http://www.abendblatt.de/hamburg/article116194128/Netzagentur-ermittelt-gegen-Care-Energy.html

Zitat
Care-Energy kalkuliert hier nicht mit den üblichen 5,28 Cent pro Kilowattstunde, sondern nur mit zwei Cent. Für die Behörde ergibt sich daraus der Verdacht, dass die Firma versuche, sich "der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage zu entziehen", sagte Hichert.

Bemerkenswert, dass "der Energieversorger der Energiewende" (Eigenwerbung) damit konfrontiert wird, dass ihm die Regulierungsbehörde vorhält, sich nicht als Energieversorger angemeldet zu haben und sich unzureichend am EEG- Umlageaufkommen zu beteiligen. 
« Letzte Änderung: 15. Mai 2013, 12:27:32 von RR-E-ft »


Offline Energieanalyse

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #298 am: 15. Mai 2013, 14:04:26 »
Was würde eigentlich mit dem geleasten Jaguar passieren, wenn die Kunden nicht mehr zahlen?

Offline bb

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #299 am: 15. Mai 2013, 14:27:15 »
Ich würde gerne wissen was auf dieser ominösen Pressekonferenz für neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten und wer sich jetzt warm anziehen muss, weil er von Care verklagt wird  ;D

 

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